Antrag nach § 80 VwGO: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Schulzuweisung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, der seinen Sohn einer Förderschule zuweist. Das Gericht stellte fest, dass kein Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde, sodass es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der summarischen Prüfung erachtete das Gericht den Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und wog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulzuweisungsbescheid als unzulässig und unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn gegen den angefochtenen Verwaltungsakt kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde, da dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine summarische Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse oder ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag unbegründet.
Ist die Entscheidung über den Förderort bestandskräftig und melden die Eltern das Kind nicht bei der benannten Förderschule an, hat die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme zu veranlassen (vgl. § 14 AO‑SF i.V.m. § 46 SchulG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.09.2007 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
Der Zulässigkeit des Antrags steht entgegen, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.09.2007, der nach Auskunft des Antragsgegners am 15.09.2007 zugestellt wurde, keinen Widerspruch erhoben hat. Der Antragsgegner hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 16.10.2007 mitgeteilt, dass - trotz des entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Schreiben vom 04.10.2007 - kein Widerspruch des Antragstellers eingegangen sei. Ohne die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs fehlt dem Antragsteller jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag sowohl vom Antragsteller als Vater als auch von der Mutter hätte gestellt werden müssen.
Der Antrag ist zudem unbegründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 11.09.2007 offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Verfügung, den Sohn U. des Antragstellers der X. -Schule in C. -X1. zuzuweisen, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AO-SF melden die Eltern ihr Kind nach der Entscheidung über den Förderort bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 46 Abs. 1 SchulG und teilt ihnen dies schriftlich mit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AO-SF). Die Entscheidung über den Förderort für den Sohn des Antragstellers U. verbunden mit der Feststellung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist bereits bestandskräftig. Die Eltern haben auch gegen den Bescheid vom 13.07.2007, in dem der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort bestimmt wurde, keinen Widerspruch erhoben. Da die Eltern U. nicht bei einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt angemeldet, sondern ihn weiter zur Grundschule geschickt haben, hatte der Antragsgegner die Aufnahme zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.