Einstweilige Anordnung zur Schulaufnahme in Klasse 6 abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um zum Schuljahresbeginn in die Klasse 6 einer Gesamtschule aufgenommen zu werden. Das Gericht prüfte summarisch und verneinte die überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Die Ablehnung stützt sich auf erschöpfte Aufnahmekapazitäten, die maßgeblichen Schulvorschriften und die Zumutbarkeit des Schulwegs. Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden ebenfalls abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufnahme in Klasse 6 als unbegründet abgewiesen; PKH und Beiordnung ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und Anordnungsanspruch substantiiert darlegen und glaubhaft machen.
Der Anordnungsanspruch wird im summarischen Verfahren nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt; eine einstweilige Anordnung setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens voraus.
Die Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule obliegt der Schulleitung nach Maßgabe des § 46 SchulG; eine Ablehnung ist zulässig, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist.
Klassenfrequenzrichtwerte, die als "soll"-Vorschrift gelten, sind grundsätzlich einzuhalten; von ihnen kann in atypischen Fällen, etwa bei Teilnahme an speziellen Sprachförderprogrammen, abgewichen werden.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs sind die Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung heranzuziehen; Fußwege bis zu 3,5 km gelten für die Sekundarstufe I in der Regel als zumutbar.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 123 VwGO,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Beginn des kommenden Schuljahres am 09.08.2006 in die Klasse 6 vorläufig aufzunehmen,
ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) Da eine einstweilige Anordnung ein Mittel vorläufigen Rechtsschutzes ist, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, der sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache richtet, nicht glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Aufnahme in die Klasse 6 der N. -O. -Gesamtschule in C. hat.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2006, die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens. Da der Schulleiter in diesem Fall als Behörde handelt, wurde der Antrag dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen den Schulleiter als Antragsgegner richtet.
Es ist davon auszugehen, dass die Aufnahmekapazität der Klasse 6 der N. - O. -Gesamtschule in C. erschöpft ist. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Realschule und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule 28. Es gilt nach § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ab vierzügig eine Bandbreite von 27 bis 29. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG soll die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die N. -O. -Gesamtschule in C. ist in der Sekundarstufe I achtzügig. Die Klassen haben eine Regelgröße von 27 Kindern, Ausnahmen sind die Bläserklasse mit 30 Kindern und die Integrationsklasse mit 24 Kindern. Dabei ist es im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Klassenfrequenzrichtwert in den Klassen 6 mit Ausnahme der Bläserklasse unterschritten wird. Die Wortlaut "soll" in § 6 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG deutet darauf hin, dass der Klassenfrequenzrichtwert im Regelfall einzuhalten ist und nur in atypischen Fällen davon abgewichen werden darf.
Vgl. zu "Soll-Vorschriften": Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 40 Rn. 44.
Ein solcher atypischer Fall kann die Teilnahme der Schule mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an einem besonderen Sprachförderprogramm darstellen. Dieses zeichnet sich beispielsweise durch eine Erhöhung der Pflichtstunden und darüber hinausgehende besondere Förderangebote zur Verringerung sprachlicher Defizite bei den Schülerinnen und Schülern der teilnehmenden Schulen aus (vgl. Runderlass des Ministeriums für Schule des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2005). Das mit dem Förderprogramm verfolgte Konzept kann eine niedrige Zahl von Schülerinnen und Schülern pro Klasse und eine damit einhergehende intensive Betreuung bedingen. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in der Sekundarstufe I der N. -O. -Gesamtschule liegt nach Angaben des Antragsgegners bei 60 %. Aus diesem Grund nimmt die Schule an dem besonderen Sprachförderprogramm teil. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das wegen des Vorliegens eines atypischen Falls eröffnete Ermessen im Hinblick auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse im Rahmen der Bandbreite fehlerhaft ausgeübt sein könnte.
Abgesehen davon fällt bei der Prüfung der Kapazitätsausschöpfung ins Gewicht, dass diese sich grundsätzlich nicht wie beim Wechsel von der Primarstufe zur Sekundarstufe I an der verfassungsrechtlich gewährleisteten Schulformwahlfreiheit messen lassen muss, auf die sich der Antragsteller im Übrigen auch nicht beruft. Anders als beim Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule besucht der Antragsteller bereits die Hauptschule, mithin eine andere Schulform. Ein solcher Schulformwechsel ist rechtlich anders zu beurteilen als die erstmalige Aufnahme in die jeweilige Schulform. Dies folgt insbesondere für den Bereich der Erprobungsstufe in der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium aus § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I). Danach bilden die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Eine Entscheidung über einen Schulformwechsel erfolgt grundsätzlich nach dem Ende der Erprobungsstufe. Ein Schulformwechsel nach der Klasse 5 dürfte mithin nur in Ausnahmefällen möglich sein (vgl. auch § 11 APO-S I).
Dass der Antragsteller dennoch einen Anspruch auf Aufnahme in die N. - O. -Gesamtschule haben könnte, weil eine andere Schule in zumutbarer Weise nicht besucht oder nicht erreicht werden kann, ist nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, die von seiner Wohnung nach Aussage seines Prozessbevollmächtigten 3,4 km entfernte C1. (ebenfalls eine Hauptschule) zu besuchen. Zur Beantwortung der Frage, welche Fußwegstrecke als zumutbar angesehen werden kann, ist die Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) heranzuziehen. Aus den §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 SchfkVO ergibt sich, dass für Schüler der Sekundarstufe I ein Fußweg von bis zu 3,5 km für zumutbar gehalten wird. Erst ab dieser Entfernung wird davon ausgegangen, dass Fahrkosten "notwendig entstehen" im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Dabei standen bei der Festlegung der Entfernungen entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht allein fiskalische Erwägungen im Vordergrund. Die Entfernungsgrenzwerte wurden vielmehr nach intensiven Gesprächen mit Kinderärzten danach festgelegt, dass die Länge des Schulwegs auch für die jüngsten Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klassen noch zumutbar ist.
Vgl. zu den bereits seit 1970 geltenden Entfernungsgrenzwerten: Lieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen, 1980, § 5 SchfkVO Rn. 1.
Der Antragsteller, der nach seinen Angaben unter einer die täglichen Busfahrten unzumutbar machenden Reisekrankheit leidet, kann in zumutbarer Weise eine andere Schule, nämlich die C1. besuchen. Es ist ihm zuzumuten, die 3,4 km bis zur C1. zu gehen. Es ist ihm aber auch unbenommen, den Weg gegebenenfalls mit dem Fahrrad zurückzulegen. Sonstige Tatsachen, die auf eine Unzumutbarkeit des Schulwegs des Antragstellers zur C1. schließen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Laut Auskunft der Stadt C. vom 27.07.2006 sind an der C1. noch Kapazitäten frei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie bereits ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).