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Verwaltungsgericht Minden·2 L 405/09·23.08.2009

Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf aufschiebende Wirkung und Schulplatz abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid und die vorläufige Teilnahme in einer 2. Klasse bzw. integrativen Lerngruppe; PKH wurde ebenfalls beantragt. Das VG Minden lehnte die Anträge ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell und materiell tragfähig, der sonderpädagogische Förderbedarf und der Förderschulort wurden als festgestellt angesehen. Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf vorläufige Teilnahme in der 2. Klasse abgewiesen; PKH und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache; eine summarische Prüfung kann zur Ablehnung führen, wenn der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig erscheint.

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Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 19 SchulG ist vorrangig das in der Schule gezeigte Leistungsvermögen, Lern- und Arbeitsverhalten sowie sonstiges schulisches Verhalten maßgeblich; isoliert außerhalb der Schule eingeholte Gutachten klären diese Frage regelmäßig nicht hinreichend.

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Fehlt eine schulärztliche Untersuchung, ist dies kein formeller Mangel, der die Entscheidung der Behörde zwingend zu Lasten der Behörde kippen lässt, wenn das Fehlen auf dem nicht verantworteten Nichtwahrnehmen angebotener Termine durch die Eltern beruht.

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Die Bestimmung des geeigneten Förderorts richtet sich nach dem Umfang und der Schwere des Förderbedarfs; eine Integrationsklasse ist nicht geeignet, wenn der Förderbedarf so umfassend ist, dass die Voraussetzungen der Regelschule nicht erfüllt werden können.

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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet ohne weitere normsetzende Umsetzung keine unmittelbaren individuellen Ansprüche auf eine bestimmte Förderform;

6

Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 19 Abs. 1 SchulG§ AO-SF§ 12 Abs. 3 AO-SF§ 5 Abs. 1 AO-SF

Tenor

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. , I1. , wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge,

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1. die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2009 wiederherzustellen,

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2. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem Kläger die Teilnahme in der 2. Klasse, hilfsweise in der integrativen Lerngruppe der Grundschule S. zu gestatten,

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sind unbegründet.

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1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich und am konkreten Einzelfall orientiert das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Bescheids vom 14.07.2009 in seinem Schreiben vom 04.08.2009 dargelegt.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 14.07.2009 offensichtlich rechtmäßig ist.

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Die Voraussetzungen des § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) für eine sonderpädagogische Förderung des Antragstellers liegen vor. Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) bestimmt.

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Das darin festgelegte Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers wurde eingehalten. Zwar fehlt es an einer schulärztlichen Untersuchung nach § 12 Abs. 3 AO-SF. Das Fehlen hat jedoch nicht der Antragsgegner zu verantworten. Vielmehr wurden die 2 angebotenen Termine von Seiten des Antragstellers unentschuldigt nicht wahrgenommen.

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Aufgrund des vorliegenden Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergibt sich, dass im Fall des Antragstellers ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen als Schwerpunkt und weiterhin eine hochgradige Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen vorliegen. Eine Lernbehinderung liegt gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und von langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Die Lern- und Leistungsausfälle des Antragstellers sind schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art. Bereits aus dem Bericht der Grundschule zum Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 20.01.2009 ergeben sich die schulischen Schwierigkeiten. Zu diesem Zeitpunkt wiederholte der Antragsteller das 1. Schuljahr und nahm am Unterricht der Ganztagsklasse 2 b teil. Er hatte häufig Schwierigkeiten, dem Unterricht angemessen zu folgen und sich sachgerecht zu äußern. Er ermüdete schon nach kurzer Zeit und zeigte geringe Ausdauer im Unterricht. Er hatte Probleme, sich auf neue Lerninhalte einzustellen und erfasste diese nur oberflächlich. Er konnte Gelerntes kaum wiedergeben. Mündliche Anweisungen konnte er nur selten ohne weitere Hilfe umsetzen, schriftliche Arbeitsanweisungen verstand er nicht. Diese Einschätzungen werden durch das sonderpädagogische Gutachten bestätigt. Danach versteht der Antragsteller Arbeitsanweisungen nur selten und ist nicht in der Lage, andauernd und selbständig zu arbeiten. Vielmehr ist er auf intensive Hilfestellung angewiesen. Diese Beschreibung zeigt, dass die Lern- und Leistungsausfälle des Antragstellers umfänglich und schwerwiegend sind. Da sie bereits seit seinem ersten Schulbesuchsjahr und auch jetzt im dritten Schulbesuchsjahr noch bestehen, sind sie langdauernd.

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Sie werden verstärkt durch den Rückstand seiner kognitiven Funktionen. Nach dem Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs liegt seine Leistungsfähigkeit im Bereich der sehr niedrigen Intelligenz. Bezogen auf die Aufgabenstellungen geht das Gutachten davon aus, dass er sich ständig in einer Überforderungssituation befindet. Das intellektuelle Anspruchsniveau sei trotz individuellen Lernens zu hoch. Es fehlten Erfolge beim Lernen und Fortschritte in der Erarbeitung von Unterrichtsstoff. Im Sozialverhalten reagiere der Antragsteller mit aggressiven und sexuellen Auffälligkeiten, die eine Folge der Überforderungssituation seien könnten.

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Zwar wendet sich der Antragsteller mit Klage und Antrag gegen die Wertungen des sonderpädagogischen Gutachtens und bezieht sich insoweit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ist zur Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers jedoch weder geeignet noch geboten. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, richtet sich nämlich grundsätzlich nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen schulischen Verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch einen den Schüler oder die Schülerin isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel - und so auch hier - nicht zugänglich.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - 19 E 227/07 -; Beschluss vom 29.11.2004 - 19 A 3615/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Insofern sind auch die Hinweise des Antragstellers auf sein Verhalten im außerschulischen Bereich, zum Beispiel bei Teilnahme an einer Mannschaftssportart, nicht geeignet, die Richtigkeit des sonderpädagogischen Gutachtens in Frage zu stellen.

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Auch die Bestimmung der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als einzig in Betracht kommenden Förderort ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu im Bescheid vom 14.07.2009 zu Recht darauf verwiesen, dass der Förderbedarf des Antragstellers so umfassend sei, dass er in der integrativen Lerngruppe einer Grundschule nicht erfüllt werden könne. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass eine Mitarbeit nach Grundschulrichtlinien dem Antragsteller nicht länger möglich sei. Er brauche unterrichtsimmanent besondere Lernbedingungen, während der Lerninhalt der integrativen Lerngruppe sich am Grundschullehrplan orientiere. In veränderter Lernumgebung ließen sich zudem neue unbelastete Sozialkontakte anbahnen, zumal in der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen eine altersgemäße Einstufung möglich wäre.

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Ein Anspruch auf Förderung in einer Integrationsklasse einer Regelschule folgt schließlich auch nicht aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2008 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Zwar hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates diesem Übereinkommen mit Gesetz vom 21.12.2008 zugestimmt. Ohne weitere normative Ausfüllung begründet das Übereinkommen jedoch keine unmittelbaren individuellen Ansprüche.

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So auch VG Freiburg, Urteil vom 25.03.2009 - 2 K 1638/08 -, in: Juris.

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2. Nach alledem kann auch der Antrag zu 2. keinen Erfolg haben, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie bereits ausgeführt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.