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Verwaltungsgericht Minden·2 L 353/26·26.03.2026

Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Amtsgericht wegen Aufnahme in Girls‘ Day‑Radar

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsverweisungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Fraktion beantragt im vorläufigen Rechtsschutz die Verpflichtung eines Vereins, ein Girls’ Day‑Inserat in die Online‑Datenbank aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bielefeld. Zur Begründung führt es aus, dass der Betreiber ein juristischer Person des Privatrechts (An‑Institut) ohne hoheitliche Befugnisse ist; staatliche Bindung oder Gründung begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt; Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Bielefeld verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit nicht öffentlich‑rechtlicher Art ist und keine gesetzliche Sonderzuweisung vorliegt (§ 40 Abs. 1 VwGO).

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Streitereien über den Zugang zu Einrichtungen können zwar öffentlich‑rechtlich sein, fallen jedoch in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, wenn der Anspruch gegen eine juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, die keine hoheitlichen Befugnisse besitzt.

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Die bloße Gründung, staatliche Beherrschung oder eine behauptete Grundrechtsbindung einer privatrechtlichen Organisation begründet nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit; maßgeblich sind hoheitliche Befugnisse.

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§§ 173 VwGO und 17a GVG sind auch im vorläufigen Rechtsschutz anwendbar und berechtigen das Gericht, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des richtigen Rechtswegs zu verweisen.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 173 VwGO§ 17a GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 13 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Bielefeld. verwiesen.

Gründe

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Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach An­hörung der Beteiligten von Amts wegen an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtswegs zu verweisen.

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Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist.

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Die §§ 173 VwGO, 17a GVG finden auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 12 E 783/08 -, juris, Rn. 2.

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Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet. Dies richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

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Die vorliegende Streitigkeit ist nicht öffentlich-rechtlicher Art, sondern bei ihr handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinn des § 13 GVG. Mit dem vorläufigen Antrag begehrt die Antragstellerin - eine Fraktion im Landtag S. - die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Inserat, mit dem sie Mädchen im Rahmen des sog. „Girls‘ Day“ einladen möchte, ihre Fraktionsarbeit kennenzulernen, unverzüglich, spätestens bis zum 1. April 2026, in das Girls‘ Day-Radar auf der Plattform „www.girls-day.de“ aufzunehmen und zu veröffentlichen. Für dieses Begehren ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, und zwar selbst dann nicht, wenn die Online-Datenbank „Girls‘ Day-Radar“ als (nicht-kommunale) öffentliche Einrichtung,

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vgl. zum nicht auf kommunale Einrichtungen beschränkten Begriff der öffentlichen Einrichtung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 25.13 -, juris, Rn. 79,

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einzustufen ist.

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Zwar sind nach der sog. Zwei-Stufen-Lehre Meinungsverschiedenheiten über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung (das „Ob“) unabhängig davon, in welcher Rechtsform diese betrieben wird, regelmäßig als öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen. Allerdings fällt eine Streitigkeit über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gleichwohl in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte, wenn der Antrag - wie hier - gegen die mit dem Betrieb der Einrichtung (vermeintlich) beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist und diese weder durch Gesetz noch aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet ist.

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Vgl. für kommunale öffentliche Einrichtungen: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30.90 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom N05. Oktober 2007 - 10 OB 231/07 -, juris, Rn. 7.

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Vorliegend wird die die Online-Datenbank „Girls‘ Day-Radar“ unzweifelhaft von dem als Antragsgegner benannten F. e.V. und damit einer juristischen Person des Privatrechts betrieben. An der privatrechtlichen Verfasstheit des Antragsgegners ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei ihm um ein sog. An-Institut der Universität L. handelt. An-Institute sind außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtungen, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllen und als Einrichtung an der Hochschule anerkannt wurden (§ 29 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG). Die anerkannte Einrichtung wirkt zwar mit der Hochschule zusammen (§ 29 Abs. 5 Satz N01 HG); ihre rechtliche Selbständigkeit wird dadurch aber nicht berührt (§ 29 Abs. 5 Satz 4 HG).

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Zwar ist maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, nicht die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verfasstheit der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses, sondern der übergeordnete Gesichtspunkt der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird; dies stellt den Umstand, dass die Tätigkeit von natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig dem Privatrecht - und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - unterfällt, jedoch nicht in Frage.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 - juris, Rn. 9, m.w.N.

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Dass dem Antragsgegner durch Gesetz oder durch einen sonstigen Rechtsakt hoheitliche Befugnisse eingeräumt worden wären, ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich. An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ändert auch weder eine von der Antragstellerin geltend gemachte Beherrschung des Antragsgegners durch den Staat, noch die behauptete (unmittelbare oder mittelbare) Grundrechtsbindung des Antragsgegners etwas. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht. Das gilt ebenfalls dann, wenn öffentlich-rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bindungen geltend gemacht werden, denen die Verwaltung auch dann weiterhin unterliegt, wenn sie sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 7 A 5.19 -, juris, Rn. 6.

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Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin ihren Antrag tatsächlich gegen einen (vermeintlich) hinter dem Antragsgegner stehenden und diesen beherrschenden Hoheitsträger richten wollte. Dagegen spricht schon die Argumentation der Antragstellerin, dass der Antragsgegner selbst unmittelbar an die Grundrechte gebunden sei und als funktionaler Träger öffentlicher Verwaltung handele.

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Innerhalb des nach alledem allein eröffneten Zivilrechtweges ist das Amtsgericht Bielefeld nach §§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 17 ZPO sachlich und örtlich zuständig.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).