Einstweilige Anordnung: Akteneinsicht eines Ratsmitglieds in externe Stellenbewertung
KI-Zusammenfassung
Der Ratsmitglied beantragte einstweilige Anordnung zur Einsicht in eine von einer externen GmbH & Co. KG erstellte Stellen- und Dienstpostenbewertung zur Vorbereitung bevorstehender Haushalts- und Stellenplanentscheidungen. Zentral war der Anspruch aus § 55 Abs. 5 GO NRW auf informationelle Unterstützung der Beschlussvorbereitung. Das Gericht gab den Antrag statt, da durch die Verweigerung die Ausübung der Organrechte vereitelt oder wesentlich erschwert würde und die Ablehnung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zugunsten des Ratsmitglieds auf Gewährung von Akteneinsicht stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erteilung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund (Dringlichkeit) und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; im summarischen Verfahren genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs.
Ein Mitglied eines kommunalen Vertretungsorgans hat nach § 55 Abs. 5 GO NRW Anspruch auf Einsicht in zur Vorbereitung von Beschlussfassungen erforderliche Unterlagen; die Verweigerung dieser Einsicht kann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn dadurch die Wahrnehmung der Organrechte vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Bei der summarischen Prüfung des Anordnungsanspruchs ist die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Ablehnung feststellbar, wenn vorliegende Umstände erkennen lassen, dass der Informationsanspruch überwiegend wahrscheinlich besteht.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Tenor
1 . Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich Akteneinsicht in die von der I. GmbH & Co.KG erstellte Stellen- und Dienstpostenbewertung für die Mitarbeiter der Verwaltung der Antragsgegnerin zu gewähren.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Der Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung - der Anordnungsgrund - folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller durch die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht die Verwirklichung seiner Rechte als Ratsmitglied, nämlich dem aus § 55 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - folgenden Anspruch, die zur Vorbereitung von Beschlüssen der Gremien erforderlichen Informationen durch eine Akteneinsicht zu erhalten, vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Vorbereitung der Beschlussfassungen über den Haushalts- bzw. Stellenplan 2013 im Haupt- und Finanzausschuss am 23.05.2013 bzw. im Rat der Antragsgegnerin am 28.05.2013 ist der Antragsteller darauf angewiesen, sich kurzfristig anhand der externen Stellen- und Dienstpostenbewertung über den Beschlussinhalt zu informieren, da die dortigen Bewertungsvorschläge - insbesondere die Höhergruppierungen - unmittelbar im Stellenplan der Antragsgegnerin berücksichtigt und umgesetzt worden sind. Nach den genannten Sitzungen droht dieser Informationsanspruch des Antragstellers (wiederum) ins Leere zu gehen.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht hat. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Organrechten aus § 55 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GO NRW. Dass und warum dies der Fall ist, hat die Kammer bereits in dem den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Urteil vom 15.11.2012 - 2 K 1743/12 - dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und berücksichtigt, dass der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.