Eilrechtsschutz gegen sofort vollziehbaren Schulwechsel zur Förderschule abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, der einen sofortigen Wechsel an eine Förderschule (Schwerpunkt Lernen) anordnete. Das Gericht hielt die Begründung der Sofortvollzugsanordnung für formell ausreichend (§ 80 Abs. 3 VwGO) und die Verfügung nach summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig. Es bejahte einen sonderpädagogischen Förderbedarf wegen Lernbehinderung nach § 19 SchulG NRW i.V.m. AO-SF und bestätigte Förderschwerpunkt sowie Förderort. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls versagt; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie einzelfallbezogen das besondere Vollzugsinteresse nachvollziehbar darlegt; offensichtliche Schreibfehler machen sie nicht ohne Weiteres rechtswidrig.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollzugsinteresse vorzunehmen; ist der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen liegt vor, wenn schwerwiegende, umfängliche und langdauernde Lern- und Leistungsausfälle bestehen, die durch kognitive und/oder soziale Entwicklungsrückstände verstärkt werden (§ 19 SchulG NRW i.V.m. § 5 AO-SF).
Bei der Bestimmung von Förderschwerpunkt und Förderort ist maßgeblich, welche Schulform den festgestellten Förderbedarf aktuell am ehesten abdeckt; ein zusätzlicher Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung führt nicht zwingend zur Zuweisung an eine entsprechende Förderschule.
Ist eine angemessene Bildung und Erziehung an der besuchten Schule nicht gewährleistet, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Schulwechsels, um Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und Persönlichkeitsentwicklung zu vermeiden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.05.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2007 in der Fassung vom 01.06.2007 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Begründung für die gesondert getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner nunmehr einen sofortigen Schulwechsel für dringend geboten hält. Auch sonst lässt die Anordnung keine Rechtsfehler erkennen, die zu ihrer Aufhebung führen könnten. Bei dem auf der Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Datum, welches den Tag vor dem Erlass der zugrundeliegenden Verfügung ausweist, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 24.05.2007 offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Voraussetzungen des § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) für eine sonderpädagogische Förderung des Antragstellers liegen vor. Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) bestimmt.
Beim Antragsteller liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein sonderpädagogischer Förderbedarf in Form einer Lernbehinderung vor. Dies ergibt sich sowohl aus den in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Unterlagen, wie insbesondere aus dem gemäß den Vorgaben in § 12 AO-SF durch die frühere Klassenlehrerin des Antragstellers (Frau T1. ) als Lehrerin der allgemeinen Schule und einen Lehrer der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (Herrn W. ) erstellten sonderpädagogischen Gutachten, den Berichten der Klassenlehrerin, den Zeugnissen des Antragstellers seit seiner Einschulung, den Lern- und Förderempfehlungen nach Abschluss des 1. Halbjahres in der Klasse 3 b als auch aus den im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Antragsgegners. Eine Lernbehinderung ist gem. § 5 Abs. 1 AO-SF dann gegeben, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Nach den vorbenannten Unterlagen des Antragsgegners, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht, ist der Antragsteller zwar ein Junge, der in fast allen Bereichen - mit Ausnahme der Bereiche Arbeitsgeschwindigkeit und rechnerisches Denken - eine durchschnittliche Intelligenz aufweist. Er vermag es aber nicht, seine Fähigkeiten im Unterricht entsprechend einzusetzen. Dies beruht insbesondere auf den vorhandenen Problemen hinsichtlich seiner Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit und des Konzentrationsvermögens sowie auf seiner mangelnden Lern- und Leistungsbereitschaft. Infolgedessen zeigen sich bei ihm mittlerweile schwerwiegende, umfängliche und langandauernde Lern- und Leistungsausfälle. Nach dem vierten Schulbesuchsjahr und mit fast 11 Jahren entsprechen seine Leistungen sowohl im Bereich Mathematik als auch im Bereich Sprache immer noch nicht den notwendigen in den Richtlinien und Lehrplänen vorgegebenen Standards nach der Schuleingangsphase zum Übergang in ein drittes Schuljahr, so dass der Antragsteller eigentlich im fünften Schulbesuchsjahr die Klasse 2 wiederholen müsste. Im Bereich Sprache erliest er fremde Texte noch buchstabierend. Das Leseverständnis als grundlegende Fähigkeit zur Mitarbeit auch in den anderen Fächern ist noch nicht entsprechend entwickelt. So kann er altersgemäße fremde Texte nur teilweise erfassen. Im Bereich Mathematik hat er den Hunderterraum als Schwerpunkt des 2. Schuljahres noch nicht vollständig erfasst. Dementsprechend kann er sich auch im Tausenderraum nicht sicher orientieren. Das Einmaleins (ebenfalls Unterrichtsstoff des 2. Schuljahres) ist nicht entsprechend gesichert und automatisiert. Wenn der Antragsteller eingeführte Rechenverfahren längere Zeit geübt hatte, beherrschte er sie zunächst, konnte das Gelernte aber oft nicht mehr sicher anwenden, sobald neuer Stoff hinzukam. Das Vorstehende belegt eindrücklich, dass die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich auch, dass diese nicht - wie der Antragsteller vorträgt - auf das Verhalten der Klassenlehrerin Frau T1. zurückzuführen sind, vor der der Antragsteller angeblich Angst hat. Frau T1. war nur im Schuljahr 2006/2007 seine Klassenlehrerin. Den Zeugnissen der ersten und der zweiten Klasse ist jedoch zu entnehmen, dass der Antragsteller seit Beginn der Schulzeit und damit unabhängig von der jeweiligen Klassenlehrerin große Probleme hat, den Unterrichtsstoff in den Bereichen Mathematik und Sprache zu bewältigen.
Die Lern- und Leistungsausfälle werden sowohl durch einen Rückstand der kognitiven Funktionen - im Bereich des rechnerischen Denkens - als auch durch einen Rückstand im Sozialverhalten verstärkt. Die Probleme im Sozialverhalten, die ebenfalls bereits seit der Einschulung des Antragstellers vorliegen, ergeben sich gut nachvollziehbar aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, insbesondere aus den darin enthaltenen Zeugnissen, dem o.a. sonderpädagogischen Gutachten und den weiteren Stellungnahmen. Daraus ist im Ergebnis zu ersehen, dass der Antragsteller häufig ein unangemessenes, störendes und respektloses Verhalten zeigt. Er kann sich nicht an eingeführte Regeln halten und ist in den Pausen häufig in Auseinandersetzungen mit anderen Kindern verwickelt. Dabei ist er oft derjenige, der andere Kinder angreift und dabei in Kauf nimmt, dass diese stürzen und sich dabei verletzen (z.B. Stellen eines Beines, Schubsen, Anrempeln, Boxen). Des weiteren stört er den Unterrichtsbetrieb, indem er z.B. auf dem Weg zur Toilette durch die Schule läuft und mit den Fäusten gegen Türen und Scheiben anderer Klassen trommelt oder indem er anderen Schülern nach Unterrichtsbeginn den Weg zum Schulgebäude versperrt. Auch im Unterricht ist sein Verhalten unangemessen. Er redet dazwischen, verweigert die Arbeit, wenn er nicht umgehend die von ihm verlangte Hilfe bekommt und lässt sich in freien Phasen leicht beeinflussen sowie zum Mitmachen bei Regelverstößen animieren. Er musste sogar vom "Offenen Ganztag" ausgeschlossen werden, weil er über einen längeren Zeitraum und trotz mehrmaliger Informationen an die Eltern die Hausaufgabenerledigung verweigerte, sich oft nicht an die Regeln hielt und die Arbeitsruhe der anderen Kinder störte. Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Verhaltensauffälligkeiten, sondern die gegebenen Lern- und Leistungsausfälle den Förderschwerpunkt bilden.
Diese Feststellungen werden durch die Einwendungen des Antragstellers nicht ernsthaft infrage gestellt. Die Qualifikation des Nachhilfelehrers, der bestätigt, dass er den Antragsteller als sehr ruhigen und aufmerksamen Jungen kennengelernt habe, der in den Nachhilfestunden stets konzentriert und zielstrebig gewesen sei und dessen Leistungen sich vor allem im schriftlichen Bereich verbessert hätten, ist bereits nicht dargelegt. Mit Blick auf das in den Verwaltungsvorgängen enthaltene sonderpädagogische Gutachten und die diversen weiteren Stellungnahmen kann mit diesem Vorbringen das Fehlen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht belegt werden. Dass der Antragsteller in der Zweiersituation Lehrer-Schüler aufmerksam und konzentriert ist, wird im sonderpädagogischen Gutachten sogar ausdrücklich erwähnt. Dies entspricht aber nicht den Gegebenheiten an der Grundschule und lässt auch keinen Rückschluss auf das Verhalten des Antragstellers in der schulischen Situation zu. Letztlich bestätigt die Darstellung des Nachhilfelehrers sogar die Notwendigkeit der Förderung in einer möglichst kleinen Lerngruppe, was in der Grundschule keineswegs möglich ist. Die pauschale Behauptung des Nachhilfelehrers, der Antragsteller habe sich vor allem im schriftlichen Bereich verbessert, ist zudem - auch im Hinblick auf die detaillierten Ausführungen im aktuellen Zeugnis - unsubstanziiert. Hinsichtlich der Ausführungen der Tante des Antragstellers C. F1. in ihrer Bescheinigung vom 15.06.2007 wird auf das Vorstehende verwiesen.
Die diversen weiteren vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen belegen ebenfalls nicht, dass er im schulischen Bereich keine Verhaltensauffälligkeiten zeigt. Die Situation im Sportverein und in der Nachbarschaft mit dem fehlenden Leistungsdruck und ohne das Gefühl, den Anforderungen nicht gerecht zu werden, ist eine völlig andere als in der Schule. Damit sind die den außerschulischen Bereich betreffenden Erklärungen schon nicht aussagekräftig, was den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens anbelangt.
Die Behauptung, es handele sich hier überwiegend um ein Problem mit der Klassenlehrerin Frau T1. , die ihn massiv und systematisch auf den Weg zur Förderschule gebracht habe, ist angesichts der detaillierten Ausführungen auch anderer Lehrkräfte, wie z.B. der weiteren früheren Klassenlehrerinnen (Frau T2. und Frau A. ), der Leiterin des "Offenen Ganztags" (Frau E. ) und der kommissarischen Schulleiterin der Grundschule G1.---straße (Frau K. ) bereits unsubstanziiert. Dass dem Antragsteller möglicherweise auch ein Vorfall angelastet wurde, mit dem er nichts zu tun hatte, ändert nichts an den vorhandenen, in vielfältiger Weise beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten.
Auch die Bestimmung des Förderschwerpunktes Lernen und des Förderorts (Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum trotz des ebenfalls vorhandenen Förderbedarfs in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung eine Förderung in einer entsprechenden Förderschule jedenfalls gegenwärtig nicht in Betracht kommt. Dort findet in großen Bereichen eine zielgleiche Förderung statt, d.h. es wird nach den Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule bzw. einer Schule im Sekundarbereich I unterrichtet. Das hat zur Folge, dass der Leistungsdruck für den Antragsteller nicht geringer wird. Wegen des derzeit gegebenen großen Lernrückstands könnte er deshalb zudem nicht in einer altersentsprechenden Gruppe gefördert werden.
Auch eine über die Erfolgsaussichten hinaus gehende Interessenabwägung führt zur Bestätigung der Eilbedürftigkeit. Der weitere Besuch der Grundschule ist hier nicht verantwortbar, weil dadurch eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 C. 1516/04 und 19 E 876/04 -.
Im vorliegenden Falle hat der Antragsteller nach dem vierten Schulbesuchsjahr die Anforderungen zum Übergang von Klasse 2 zu Klasse 3 trotz diverser schulischer Fördermaßnahmen immer noch nicht erfüllt, weshalb ein sofortiges Einschreiten unerlässlich ist.
Eine umgehende Konfliktlösung ist mit Blick auf das Verhalten des Antragstellers auch für das Wohl der Mitschüler erforderlich. Der Antragsteller stört durch sein Verhalten letztlich den gesamten Schulbetrieb.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) kann dem Antragsteller aus den vorstehenden Gründen auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.