Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und PKH im Schulwechselverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schulwechselbescheid. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte beides ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorliegen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell gerechtfertigt ist. Entscheidend waren die festgestellten sonderpädagogischen Förderbedürfnisse des Schülers.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Erfolgsaussichten und wegen Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten des begehrten Rechtsschutzes voraus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist formell ausreichend, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass der Antragsgegner den sofortigen Vollzug für dringend geboten hält; bei Anordnungen der sofortigen Vollziehung ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich.
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Interesse des Betroffenen überwiegen, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen und der weitere Besuch einer ungeeigneten Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Schulausbildung oder Persönlichkeitsentwicklung führen kann.
Die Feststellung einer sonderpädagogischen Förderbedürftigkeit (hier nach § 19 SchulG NRW) kann sich auf Gutachten und dokumentierte, wiederholte Verhaltensstörungen stützen; das Scheitern ordnungsrechtlicher Maßnahmen und schwere Unterrichtsstörungen begründen regelmäßig die Zuweisung an eine Förderschule.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) kann der Antragstellerin aus den nachfolgenden Gründen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 03. März 2006 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 27. Januar 2006 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Begründung für die gesondert getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner nunmehr einen sofortigen Schulwechsel für dringend geboten hält. Auch sonst lässt die Anordnung keine Rechtsfehler erkennen, die zu einer Aufhebung der Anordnung führen könnten. Die von der Prozessbevollmächtigten bemängelte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme war knapp, aber ausreichend. Im Übrigen bedarf es bei Anordnungen der sofortigen Vollziehbarkeit keiner Anhörung.
Die somit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand liegen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vor, so dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die Voraussetzungen des im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bereits geltenden § 19 Schulgesetz NRW für eine sonderpädagogische Förderung liegen offenkundig vor. Auch die Kammer geht davon aus, dass B. wegen gravierender Defizite in seiner sozialen Entwicklung nicht in der bisher besuchten Hauptschule gefördert werden kann. Die schon zu Beginn des Schulbesuchs in der Sekundarstufe I auffälligen Verhaltensweisen - wie etwa massives Stören des Unterrichts, Provozieren von Mitschülern, Beleidigungen, Schulschwänzen usw. (vgl. Berichte aus dem Herbst 2004, Beiakte Heft II), belegen eindrücklich, dass B. in nicht hinnehmbarer Weise den Unterricht und das Zusammenleben in der Klasse stört. Die zunächst von der Schule mehrfach verhängten Schulordnungsmaßnahmen konnten keine Abhilfe schaffen. Dies dürfte damit zusammen hängen, dass eine bloße Sanktionierung bei B. wegen seiner im sonderpädagogischen Gutachten festgestellten Unfähigkeit, Regeln zu beachten, letztlich ins Leere geht. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin nicht in genügender Weise von der Schule über die Verhaltensauffälligkeiten informiert worden ist und dass deshalb die Maßnahme unverhältnismäßig sein könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Verwaltungsvorgänge enthalten eindeutige Belege dafür, dass die Antragstellerin immer wieder auf die Vorfälle hingewiesen worden ist. Dies folgt schon allein aus den dokumentierten Anhörungen im Zusammenhang mit den Schulordnungsmaßnahmen und dem Verfahren zur Feststellung der Förderbedürftigkeit. Wenn teilweise schulische Schreiben im Empfangsbereich der Antragstellerin aus der elterlichen Post entwendet und zerrissen worden sind, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der Schule. Im Ergebnis besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass eine Förderung in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung dringend geboten ist.
Auch eine über die Erfolgsaussichten hinaus gehende Interessenabwägung führt zur Bestätigung der Eilbedürfigkeit. Der weitere Besuch der Hauptschule ist hier nicht verantwortbar, weil dadurch eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 und 19 E 876/04 -.
Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ein Schulwechsel nur wenige Wochen vor dem Ende des Schuljahres mit Belastungen für den Schüler und die Antragstellerin verbunden sind. Hier fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass es trotz des laufenden Verfahrens weiterhin zu massiven Unterrichtsstörungen kommt. Der Vorfall, wonach B. einen Mitschüler an den Kopf getreten haben soll, belegt die Notwendigkeit baldigen Handelns zum Wohl der Mitschüler als auch im Interesse des Sohnes der Antragstellerin. Weiter ist zu beachten, dass B. schon wegen seines Alters von 14 Jahren bei inzwischen zweimaliger Wiederholung einer Klasse dringend auf eine individuelle Förderung angewiesen ist. Dies kann auch noch in den verbleibenden Wochen in einer Förderschule geleistet werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.