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Verwaltungsgericht Minden·2 L 220/03·21.04.2003

Eilantrag: Sofortvollzug und Zulassung zur mündlichen Assessorprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrecht (Juristenausbildung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nichtbestehensbescheids und die Zulassung zur mündlichen Assessorprüfung. Das VG Minden lehnte beide Anträge ab. Begründet wurde dies mit dem besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem fehlenden substantiierten Vortrag des Antragstellers zu Verfahrens- und Bewertungsmängeln. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Eilanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Zulassung zur mündlichen Prüfung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung des Sofortvollzugs ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse schlüssig dargelegt ist; in diesem Fall ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich.

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Bei berufsbezogenen Prüfungen setzt gerichtliche Überprüfung voraus, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten das Prüfungsverfahren unzulänglich ist oder Bewertungsfehler vorliegen; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände reichen nicht aus.

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Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Zulassung zur mündlichen Prüfung hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass er die nach § 31 Abs. 3 JAG erforderlichen Mindestbewertungen erreicht; die Darlegungslast trifft den Antragsteller.

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Behauptungen über Manipulationen oder Verschwörungstheorien begründen keinen Anordnungsanspruch, insbesondere wenn der Betroffene die ihm zugänglichen Unterlagen nicht zur Klärung eingesehen oder nachvollziehbar gemacht hat.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 33 Abs. 1 Satz 1 JAG§ 32 Abs. 1 Satz 4 JAG§ 34 Abs. 2 LHO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 31 Abs. 3 JAG

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller bleibt mit seinem Begehren,

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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.01.2003 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen Az. LJPA. –I- 1795/02 vom 20.01.2003 wiederherzustellen und

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2. den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller zur mündlichen Assessorprüfung zuzulassen, bis über den Bescheid des Antragsgegners Az. LJPA –I- 1795/02 vom 20.01.2003 rechtskräftig entschieden wurde,

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ohne Erfolg.

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I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. 1. Entgegen der Annahme des Antragstellers liegt dem vom Antragsgegner angeordneten Sofortvollzug ein besonderes öffentliches Interesse zu Grunde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dies hat der Antragsgegner in der Begründung der Anordnung schlüssig dargelegt. Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers bedurfte es nicht. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung über das erstmalige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ergibt sich daraus, dass nur so gewährleistet ist, dass der kraft Gesetzes fortdauernde Vorbereitungsdienst (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 JAG) ohne Verzögerung als "Ergänzungsvorbereitungsdienst", d. h. zu konkreten weiteren Ausbildungszwecken genutzt werden kann und dass noch während der prüfungsrechtlich angeordneten ergänzenden Ausbildung die Wiederholungsprüfung beginnen kann (§ 32 Abs. 1 Satz 4 JAG). Der Sofortvollzug dient damit sowohl der Sicherung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung (vgl. § 34 Abs. 2 LHO) wie auch der Sicherung des verfassungsrechtlichen Anliegens, die begrenzten staatlichen Ausbildungskapazitäten möglichst effektiv zu nutzen, um die Wartezeiten bei der Einstellung neuer Referendare möglichst gering zu halten, damit auch ihr Ausbildungsanspruch erfüllt werden kann (Art. 12 Abs. 1 GG).

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2. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung, nämlich von der Teilnahme an der ergänzenden Ausbildung und der Absolvierung der Wiederholungsprüfung verschont zu bleiben. Denn die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides erhobenen Einwände greifen – soweit sie der gerichtlichen Überprüfung unterliegen – nicht durch.

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Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners ist § 31 Abs. 3 JAG. Danach ist die Prüfung bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn 6 oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die vom Antragsteller gegen die Bewertung der Klausuren erhobenen Einwände sind insgesamt unbegründet. Gemessen an den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte für berufsbezogene Prüfungen geltenden Maßstäben

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vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 – 1 BvR 419.81, 213.83 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.) sowie BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 – 6 C 3.92 -, NVWZ 1993, 677 (678); VG Minden, Urteil vom 22.3.2001 – 2 K 996/00 -,

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die für eine wirksame gerichtliche Kontrolle voraussetzen, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten das Prüfungsverfahren unzulänglich ist oder aber die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist, lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Klausurbewertungen nicht feststellen.

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Der vom Antragsteller in erster Linie erhobene – verfahrensrechtliche – Einwand, die von ihm bearbeiteten Klausuraufgaben seien "manipuliert" gewesen und stimmten nicht überein mit den von den Prüfern der Bewertung zu Grunde gelegten Aufgabentexten, ist offensichtlich unbegründet. Der Antragsgegner hat der Kammer zusammen mit den vom Antragsteller geschriebenen Klausuren auch sämtliche vom Antragsteller in den Klausurterminen benutzten und von ihm gekennzeichneten Aufgabentexte vorgelegt. Die Kammer hat diese Aufgabentexte stichprobenartig mit den ihr in Kopie vorgelegten Aufgabentexten, wie sie den anderen Kandidaten und auch den Prüfern vorgelegen haben, verglichen und dabei keinerlei Abweichungen festgestellt. Es gibt demnach keinen Anhalt für die vom Antragsteller umfangreich vorgetragene Verschwörungstheorie. Bezeichnenderweise hat es der Antragsteller auch abgelehnt, seinen offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellten Vermutungen durch Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Originalvorgänge selbst auf den Grund zu gehen. Soweit der Antragsteller mit seinem Widerspruch Einwände gegen die Bewertung der Klausuren CII, ZI und SI erhoben hat, sind diese, weil sämtlich unsubstantiiert, der gerichtlichen Nachprüfung bislang entzogen.

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II. Der Antrag zu 2. ist unbegründet, weil es jedenfalls an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches fehlt. Der auf die Durchführung der mündlichen Prüfung gerichtete materiell-rechtliche Anspruch setzt nach § 31 Abs. 3 JAG voraus, dass zumindest 3 Klausuren besser als "mangelhaft" bewertet worden sind. Dementsprechend hätte der Antragsteller glaubhaft machen müssen, dass zusätzlich zu der von den Prüfern bereits mit "ausreichend (5 Punkte)" bewerteten VII-Klausur zumindest noch weitere 2 Klausuren mit "ausreichend" oder besser zu benoten gewesen wären. Dazu allerdings ist dem immerhin auf über 250 Seiten niedergelegten Vorbringen des Antragstellers nicht das Geringste zu entnehmen. Mit der Verschwörungstheorie ließe sich ein Anordnungsanspruch ohnehin nicht begründen. Denn selbst wenn sie zuträfe, könnte daraus nur folgen, dass der Antragsteller die vom Antragsgegner geforderten schriftlichen Prüfungsleistungen noch gar nicht erbracht hätte und folglich – voraussetzungsgemäß – auch nicht zur mündlichen Prüfung anstände. Entgegen der Annahme des Antragstellers führt die angeblich verspätete Vorlage der Verwaltungsvorgänge auch nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast in dem – dem Antragsteller offenbar vorschwebenden – Sinne, dass der Anordnungsanspruch (mit welchem Inhalt auch immer) schon deshalb zu unterstellen sei, weil ihm dessen Darlegung nun nicht mehr zumutbar sei. Diesem Gedanken, der im Übrigen im geltenden Prozessrecht keinen Niederschlag gefunden hat, fehlt bereits die angenommene tatsächliche Grundlage: Der Antragsteller hätte es nämlich in der Hand gehabt, sämtliche Unterlagen, soweit sie seinem Einsichtsanspruch unterlagen, noch vor der prozessualen Antragstellung beim Antragsgegner einzusehen und davon nebst der "Übersetzung" unleserlicher Prüfervermerke auch die notwendigen Kopien fertigen zu lassen. Es wäre ihm damit zugleich möglich gewesen, einen etwaigen Anordnungsanspruch bereits mit der Antragstellung schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen, und damit gleichzeitig den Antragsgegner in die Lage zu versetzen, das prüfungsrechtlich geforderte Kontrollverfahren unter Beteiligung der Prüfer einzuleiten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.