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Verwaltungsgericht Minden·2 L 195/09·13.04.2009

Einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von EGFL-Subventionsdaten abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtDatenschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Weitergabe bzw. Veröffentlichung seiner Daten aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zu verhindern. Das Gericht lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung ab, da der Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht wurden. Der Subventionsantrag enthielt nach Auffassung des Gerichts ein konkludentes Einverständnis zur Veröffentlichung; zudem waren die Daten überwiegend schon öffentlich zugänglich. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Unterlassung der Veröffentlichung von EGFL-Subventionsdaten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein Anordnungsanspruch (sicherungsfähiges Recht) als auch ein Anordnungsgrund (drohende Vereitelung oder wesentliche Erschwerung) darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Eine im Subventionsantrag ohne Vorbehalt abgegebene Erklärung, die auf eine beabsichtigte Veröffentlichung hinweist, ist nach Empfängerhorizont und Treu und Glauben als konkludentes Einverständnis mit der Veröffentlichung zu werten.

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Die bereits in allgemein zugänglichen Datenbanken vorhandene Veröffentlichung personenbezogener Daten verringert die Erforderlichkeit und Erfolgsaussicht eines Unterlassungsanspruchs gegen weitergehende Veröffentlichungen.

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Im summarischen vorläufigen Rechtsschutz kann die Möglichkeit einer späteren Löschung oder Korrektur in der Hauptsache die Annahme eines dringenden Anordnungsgrundes entfallen lassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO§ 52 Nr. 5 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht Minden für das Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO örtlich zuständig wäre oder ob gemäß § 52 Nr. 5 VwGO die örtliche Zuständigkeit ggf. beim Verwaltungsgericht Münster und/oder wegen des Doppelsitzes des Antragsgegners beim Verwaltungsgericht Köln läge. Jedenfalls kommt wegen des summarischen Charakters des vorliegenden Verfahrens aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Verweisung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht,

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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 83 Rz. 4 m.w.N. auch auf die Gegenmeinung,

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weshalb das angerufene Gericht in der Sache entscheidet.

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Weitergabe oder Veröffentlichung aller Daten des Antragstellers zu unterlassen, soweit die Weitergabe zum Zweck der allgemeinen Veröffentlichung von Informationen über die dem Antragsteller gewährten finanziellen Beiträge aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) erfolgen soll,

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hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller weder den erforderlichen Anordnungsanspruch noch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ergehen, wenn die Gefahr besteht , dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch (das sicherungsfähige Recht) und der notwendige Anordnungsgrund (Vereitelung oder wesentliche Erschwerung des Rechts ohne Erlass der einstweiligen Anordnung) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach Einschätzung der Kammer ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bereits der erforderliche Anordnungsanspruch nicht gegeben. Weder europarechtlich verortete Datenschutzansprüche noch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch einfachgesetzliche Abwehransprüche aus dem Landesdatenschutzgesetz NRW vermögen das Unterlassungsbegehren des Antragstellers zu stützen. Dies folgt schon daraus, dass dem Antragsteller bei Stellung des Subventionsantrages ausweislich des von ihm gestellten Sammelantrages bekannt war, dass bei Subventionierung durch den Subventionsgeber "nach EU-Recht im Interesse einer verbesserten Transparenz beabsichtigt ist, zumindest einmal jährlich ein Verzeichnis unter Angabe der Begünstigten, der geförderten Vorhaben und der Höhe der Zuwendungen zu veröffentlichen." Die Annahme des Antragstellers, mit der Stellung des Subventionsantrages habe er, was die Veröffentlichung der Daten anbelangt, lediglich eine Wissenserklärung, jedoch kein Einverständnis mit dieser Veröffentlichungspraxis abgegeben, geht fehl. Bei der auch hier erforderlichen Auslegung nach dem Empfängerhorizont muss die in Bezug auf die Datenveröffentlichung ohne jeden Vorbehalt späterer gerichtlicher Nachprüfung erfolgte Stellung des Subventionsantrages durch den Antragsteller für den Empfänger dieser Erklärung nach Treu und Glauben als konkludentes Einverständnis mit der Praxis der Datenveröffentlichung gewertet werden. Da demjenigen, der sich - wie der Antragsteller - durch ein solches Einverständnis freiwillig seiner ggf. vorhandenen Rechte begibt oder diese zumindest einschränkt, ersichtlich kein Unrecht geschieht, kommt bei dieser Sachlage eine Verletzung von Datenschutzrechten schon im Ansatz nicht in Betracht. Angesichts dieser Einverständniserklärung kann deshalb auch offen bleiben, ob klassische Abwehrrechte wie datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche in einer Leistungsbeziehung wie dem Subventionsverhältnis überhaupt Anwendung finden können oder ob hier nicht allein der Subventionsgeber - unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes - die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention bestimmt, die der Subventionsnehmer sodann annehmen oder aber ablehnen kann.

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Die Veröffentlichung eines Teils der Daten - nämlich der genauen Adresse des Antragstellers - lässt sich auch nicht dadurch verhindern, dass man annimmt, diese personenbezogenen Daten seien nicht von der obigen Einverständniserklärung erfasst. Denn diese Daten lassen sich ohne Weiteres aus bereits vorliegenden, allgemein zugänglichen Quellen gewinnen, so dass in Nordrhein-Westfalen die Veröffentlichung der Daten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 lit. b) i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 lit. f) DSG NRW rechtlich zulässig ist. Für das Jahr 2007 lassen sich die personenbezogenen Daten des Antragstellers, spezifiziert nach Zahlungsempfänger, PLZ, Ort, Jahr, Art der Subvention (EGFL-Dir.*, EGFL-Sonst.* und ELER*) sowie Höhe der Subvention, aus der Internet- Datenbank ersehen, in die der Antragsteller für das Jahr 2008 nunmehr nicht mehr aufgenommen werden möchte (vgl. www.agrar-fischerei-zahlungen.de/Suche). Es findet sich dort der Datensatz "O. , G. T. 2007" sowie als ELER*-Leistung der Subventionsbetrag in Höhe von insgesamt 425,19 EUR. Lediglich die genaue Adresse des Antragstellers, die in die Datenveröffentlichung für das Jahr 2008 zusätzlich aufgenommen werden soll, fehlt. Diese lässt sich allerdings unschwer einer der zahlreichen herkömmlichen Internet-Telefonbuch- Datenbanken entnehmen, die z.B. unter www.11880.com für den Antragsteller den offenbar von ihm autorisierten Datensatz "O. , G. T1. 6, T. Telefon " ausweist.

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Auch der erforderliche Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass etwaige Rechte des Antragstellers, wenn sie denn entgegen der hier vertretenen Meinung im konkreten Fall doch existieren sollten, bei einer Veröffentlichung der Daten wesentlich erschwert oder gar vereitelt würden. Da bis auf die Höhe des Subventionsbetrages für das Jahr 2008 sämtliche personenbezogenen Daten des Antragstellers ohnehin schon in Internet-Datenbanken vorhanden sind und - wie der Antragsteller selbst vorträgt - nicht mehr spurlos aus dem Internet getilgt werden können, halten sich die Nachteile, die für den Antragsteller mit der nunmehr beabsichtigten Veröffentlichung der Daten für das Jahr 2008 verbunden wären, in sehr engen Grenzen. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Daten des Antragstellers aus der EU-Datenbank zu tilgen wären, so könnte dies problemlos geschehen, ohne dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedürfte. Dass diese Daten dann ggf. an anderen Stellen des Internets noch gespeichert wären, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da die über den Antragsteller im Internet gegenwärtig ohnehin schon vorhandenen Daten ihn derzeit bereits als Subventionsempfänger der EU ausweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei mit Blick auf den summarischen Charakter des Verfahrens die Hälfte des Regelwertes angemessen erscheint.