Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Untersagungsverfügung mit Kennzeichnungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung wegen der Leuchte "Lumibär". Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung teilweise wieder her und ordnet eine deutlich sichtbare Kennzeichnung sowie Hinweise an Vertriebspartner an; im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Begründend führt das Gericht zur summarischen Prüfung eine unzureichende Klarheit über die Spielzeugeigenschaft und gewichtet das wirtschaftliche Interesse gegenüber dem geringen Gefährdungsrisiko.
Ausgang: Teilweise Stattgabe: Aufschiebende Wirkung mit Kennzeichnungs- und Hinweisauflagen wiederhergestellt, übriger Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festgestellt werden kann und die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen dies gebietet.
Die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen (z. B. Kennzeichnungspflichten) bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, soweit diese Maßnahmen geeignet sind, die mit der Verfügung verfolgten Schutzgüter während des Vorläufigkeitsstadiums zu sichern.
Die Qualifikation eines Produkts als "Spielzeug" im Sinne der Spielzeugverordnung erfordert eine tatsächliche Prüfung von Produktgestaltung und erwartetem Kinderverhalten; im summarischen Vorverfahren sind hierfür regelmäßig weitergehende Feststellungen erforderlich.
Die Androhung oder Anordnung von Zwangsmitteln steht der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; soweit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, ist die Vollziehung entsprechend zu beschränken.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antrag- stellerin vom 9.12.1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4.12.1997 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt bzw. angeordnet, daß die Antragstellerin
- auf der Verpackung der nach Zugang dieses Beschlusses ausgelieferten Leuchten deutlich sichtbar - farblich abgehobener Aufkleber oder Aufdruck - darauf hinweist, daß es sich bei den Leuchten des Typs "Lumibär" aufgrund der Nennspannung von 230 Volt weder um Spielzeug noch um eine Spielzeugleuchte handelt,
- ihre Vertriebspartner bezüglich bereits ausge- lieferter Leuchten unverzüglich darauf hinweist, daß es sich bei den Leuchten des Typs "Lumibär" nicht um Spielzeug oder Spielzeugleuchten handelt, und daß beim Ausstellen und dem Inverkehrbringen der Leuchten auf diesen Umstand besonders hinzuweisen ist.
Im übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.
3. Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antrag- stellerin vom 9.12.1997 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4.12.1997 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung durch den Antragsgegner genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, und 3.11.1997 - 18 B 807/96 -.
Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewußt und hat zu erkennen gegeben, daß er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Untersagungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Verfügung von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - zuungunsten des Antragsgegners aus.
Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung kann die Kammer weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung feststellen.
Ob die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage - §§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (GSG) - erfüllt sind, kann im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden. Dazu bedarf es umfassender Sachverhaltsaufklärungen unter anderem zum Verhalten von Kindern gegenüber den umstrittenen Leuchten, die im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht erfolgen können.
Für eine Qualifizierung der "Lumibär"-Leuchte als Spielzeug und damit für eine Anwendbarkeit der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21.12.1989, BGBl. I, S. 2541, nunmehr: 2. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - die Verordnung versteht unter Spielzeug nach ihrem § 1 Abs. 1 Satz 2 Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden - spricht nur, daß die Leuchten wegen ihrer äußeren Form von Kindern als vertraute Tiergestalt angesehen und deshalb als Spielzeug genutzt werden könnten. Andererseits vertreibt die Antragstellerin die Leuchten gerade nicht als "Spielzeug", sondern als reine Dekorationsgegenstände. Dies verdeutlichen der gewählte Vertriebsweg und die Art der Verpackung. Danach sind die Leuchten seitens der Antragstellerin jedenfalls nicht zu einer Nutzung als "Spielzeug" bestimmt. Auch der Preis von ca. 200,-- DM spricht eher gegen eine Spielzeugeigenschaft der Leuchten.
Ob die "Lumibär-Leuchte" als "ortsveränderliche Spielzeug-leuchte" anzusehen ist und deshalb auch den Standards der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11.6.1979 (1. GSGV) - BGBl. I, S. 629 - nicht entspricht, läßt sich ebenfalls nicht zweifelsfrei beantworten.
A.A. zu einer vergleichbaren Leuchte, Bay. VG Bayreuth, Beschluß vom 2.12.1997 - B 1 S 97.943 -.
In Ausführung des GSG regelt die 1. GSGV die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. GSGV). Dementsprechend dürfen die Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Was Stand der Sicherheitstechnik ist, ergibt sich nicht aus der 1. GSGV. Der Antragsgegner verweist insoweit auf die DIN EG 60598-2-10. Nach deren Ziff. 10.3 sind "ortsveränderliche Spielzeugleuchten" wie folgt definiert:
"Eine Leuchte, die im bestimmungsgemäßen Gebrauch von einem Ort zu einem anderen bewegt werden kann, während sie mit dem Netz verbunden ist, und die konstruiert ist, um ein Modell, eine Person oder ein Tier darzustellen, und deshalb aufgrund ihres Aufbaus und der verwendeten Materialien von einem Kind als Spielzeug angesehen werden könnte."
Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Antragstellerin und entsprechend dem Bay. VG Bayreuth
vgl. Bay. VG Bayreuth, a.a.O.
von einer "Verbindlichkeit" der vg. DIN-Norm ausgeht, so hat die Kammer Zweifel, ob die Voraussetzungen der Definition der "ortsveränderlichen Spielzeugleuchte" erfüllt sind. Die Kammer hat ein Exemplar der umstrittenen Leuchte in Augenschein genommen. Danach stellt die Leuchte zwar ein stilisiertes Tier dar, ob sie aber deshalb aufgrund ihres Aufbaus und der verwendeten Materialien von einem Kind als Spielzeug angesehen werden könnte, erscheint fraglich. Mit Ausnahme ihrer äußeren Form - vergleichbar einem überdimensionierten "Haribo-Bären" - scheint die Leuchte keinen besonderen Anreiz für Kinder zu bieten. Die Leuchten sind einfarbig und weisen keine hervortretenden Konturen und keinerlei Naturnähe auf.
Die danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt im wesentlichen zuungunsten des Antragsgegners aus. Dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin - 2 Mio. DM Monatsumsatz - steht das öffentliche Interesse an einem Inverkehrbringen von den Sicherheitsstandards entsprechenden Leuchten gegenüber. Die vom Antragsgegner angeführte Leibes- und Lebensgefahr für Kinder beurteilt die Kammer aber eher als gering. Bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leuchten als reine Dekorationsleuchten kommen Kinder nur aufgrund einer Entscheidung ihrer Eltern, eine Leuchte, die nur den Sicherheitsstandard einer Dekorationsleuchte erfüllt, im Kinderzimmer aufzustellen oder ihren Kindern sonstwie zugänglich zu machen, mit den Leuchten in Kontakt. Dieser Gefahr kann jedoch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens mit der angeordneten besonderen Hinweispflicht in ausreichendem Maße begegnet werden. Die Kammer geht zudem davon aus, daß die Antragstellerin ohnehin - entsprechend ihrer Ankündigung - in Kürze lediglich noch eine "Niederspannungsversion" des "Lumibären" auf den Markt bringen wird.
Die Zwangsmittelandrohung genügt als solche zwar den gesetzlichen Anforderungen, aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung war jedoch auch insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.