Einstweilige Anordnung auf Einstufung von Akten als „Geheim“ abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung, Führerschein- und Fahrzeugakten als Verschlusssache "Geheim" einzustufen. Das Verwaltungsgericht Minden lehnt den Antrag ab: Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und an einem Anordnungsgrund. Eine subjektive Anspruchsgrundlage nach § 5 SÜG besteht nicht; die Akten sind im amtlichen Gewahrsam und Schutzalternativen (Übermittlungssperre) bestehen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstufung von Akten als "Geheim" abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein subjektiver Anspruch Dritter auf die Einstufung von Verwaltungsakten als Verschlusssache nach § 5 SÜG besteht nicht; die Einstufung dient dem öffentlichen Geheimschutzinteresse und begründet grundsätzlich keine durchsetzbaren Rechte des Betroffenen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anordnungsgrund zur Gewährung einstweiliger Maßnahmen liegt nur vor, wenn konkrete Gefährdungs- oder Offenbarungsgefahren sowie eine besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers dargelegt sind; amtlicher Gewahrsam der Akten und fehlende konkrete Zugriffsrisiken sprechen dagegen.
Bestehende gesetzliche Schutzmöglichkeiten (z. B. Übermittlungssperren nach dem Straßenverkehrsgesetz) und die fehlende besondere Schutzbedürftigkeit können das Gebot einstweiliger Sicherungsmaßnahmen entfallen lassen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Führerschein- und den Kraftfahrzeugvorgang des Antragstellers als Verschlusssache der Stufe "Geheim" einzustufen und entsprechend zu behandeln,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Es fehlt an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dem Antragsteller steht kein eigenes Recht zu, die Einstufung der ihn betreffenden Vorgänge beim Straßenverkehrsamt als "Geheim" gemäß § 5 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SÜG) verlangen zu können. Die Einordnung als Verschlusssache geschieht nämlich gemäß § 5 Abs. 1 SÜG im öffentlichen Interesse an der Wahrung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Rahmen des Geheimschutzes bei öffentlichen Stellen. Sie dient nicht dem Schutz privater Belange oder der Wahrung privater Interessen. Die Bewertung einer Gefährdungslage und die Entscheidung darüber, ob deshalb ein Geheimhaltungsinteresse besteht, werden nämlich allein im öffentlichen Interesse getroffen. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Regelungen legitimieren staatliches Handeln, welches im Hinblick auf Grundrechtseingriffe, die mit Sicherheitsüberprüfungen verbunden sind, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügen soll (vgl. Peilert, Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zum Zweck des Geheimschutzes nach dem neuen Sicherheitsüberprüfungsgesetz NW, NWVBl 1996, S. 366 ff). Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist mithin gesetzliche Grundlage für Eingriffe, nicht aber Anspruchsgrundlage für subjektive Rechte zur Geltendmachung von Geheimschutz. Abgesehen davon fehlt auch der erforderliche Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht geboten, weil keine Regelung zum Schutz des Antragstellers vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens geboten ist. Die Vorgänge befinden sich im amtlichen Gewahrsam des Straßenverkehrsamtes und sind damit weder öffentlich zugänglich, noch liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Akten auf andere Weise für Unbefugte verfügbar sind. Im Übrigen enthält das Straßenverkehrsgesetz ohnehin gesonderte Bestimmungen zur Eintragung von Übermittlungssperren, auf die sich der Antragsteller im Verfahren 3 L 132/05 beruft.
Schließlich ist der Antragsteller auch nicht besonders schutzbedürftig. Er selbst wirbt u.a. im Internet mit seinem Pyrotechnik Betrieb und weist auf die "fast unbegrenzten" Einsatzmöglichkeiten von Sprengstoff hin, wie z.B. bei Felssprengungen, Stahlsprengungen und Sprengungen unter Wasser. Auch wenn im Internetauftritt seiner Firma derzeit der Abschnitt "Explosivstoffe" nicht geöffnet werden kann, so ist für Dritte doch ohne weiteres erkennbar, dass der Antragsteller als Anbieter von Sprengungen über brisantere Explosivstoffe als nur "Schwarzpulver" verfügt.
Aus denselben Gründen kann auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Landrat als Behörde zum Erlass einer Ordnungsverfügung zu verpflichten, keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.