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Verwaltungsgericht Minden·2 L 125/07·26.03.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schulbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtSonderpädagogisches FörderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid vom 23.02.2007. Zentral war, ob die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Das VG Minden lehnte den Antrag ab, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für sonderpädagogische Förderung nach § 19 SchulG/ AO‑SF vorliegen. Zudem überwog das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zum Schutz des Unterrichts.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Schulbescheid als unbegründet abgewiesen; Verfügung offensichtlich rechtmäßig und Vollzugsinteresse überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen; sie führt zur Ablehnung, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 19 SchulG stützt sich auf das sonderpädagogische Gutachten, schulische Berichte und Unterrichtsbeobachtungen und ist gegeben, wenn Arbeits‑ und Sozialverhalten so beeinträchtigt sind, dass Förderung an der allgemeinen Schule nicht möglich ist.

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Ein nach § 12 AO‑SF erstelltes sonderpädagogisches Gutachten bleibt verwertbar, auch wenn schulärztliche Unterlagen später eingehen, sofern diese keine entgegenstehenden medizinischen Erkenntnisse ergeben.

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Bei der Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz kann das Interesse der Mitschüler an einem weitgehend störungsfreien Unterricht das Individualinteresse des Schülers an Aussetzung der Vollziehung überwiegen, wenn dessen Verhalten die Entwicklung anderer erheblich gefährdet.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 19 SchulG§ AO-SF§ 12 AO-SF§ 5 Abs. 3 AO-SF§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.02.2007 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 23.02.2007 offensichtlich rechtmäßig ist.

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Die Voraussetzungen des § 19 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) für eine sonderpädagogische Förderung des Antragstellers liegen vor. Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und des Förderorts einschließlich der Beteiligung der Eltern ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) bestimmt.

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Das gem. § 12 AO-SF eingeholte Gutachten wurde hier zwar erstellt, bevor das schulärztliche Gutachten vorlag, so dass das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nicht einbezogen werden konnte. Dies ist jedoch bereits deshalb unschädlich, weil im schulärztlichen Gutachten ausgeführt wurde, dass medizinische Ursachen für die Fehlentwicklung des Kindes nicht erkennbar seien.

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Aufgrund des vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens, das durch die Klassenlehrerin als Lehrerin der allgemeinen Schule und eine Lehrerin der Förderschule erstellt wurde, dem Bericht der Schule vom 24.11.2006 und der Stellungnahme der Klassenlehrerin von M. vom März 2007 ist davon auszugehen, dass bei M. ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Erziehungsschwierigkeit vorliegt. Diese liegt nach § 5 Abs. 3 AO-SF vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

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Aus dem sonderpädagogischen Gutachten, dem Bericht der Schule und der Stellungnahme der Klassenlehrerin ergibt sich detailliert und gut nachvollziehbar, dass M. insbesondere in den Bereichen Arbeitsverhalten und Sozialverhalten einen erheblichen Förderbedarf hat, der mit den an der Grundschule zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu bewältigen ist.

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Im Bereich Arbeitsverhalten fällt M. dadurch auf, dass er nur bedingt in der Lage ist, sich auf das Unterrichtsgeschehen einzulassen und konzentriert mitzuarbeiten. Auch verfügt er nicht über eine angemessene Ausdauer und Anstrengungsbereitschaft. So erledigt er viele Aufgaben schnell und flüchtig und ist dann kaum bereit, Fehler zu verbessern und unordentliche Arbeitsergebnisse nochmal ordentlich zu wiederholen. Er beginnt schon nach kurzer Zeit, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen. Es fällt ihm schwer, seinen Arbeitsplatz und Arbeitsprozesse zu strukturieren und zu organisieren. Er verlangt im Unterricht sehr intensiv nach Aufmerksamkeit, so dass die Lehrkraft vielfach auf ihn konzentriert ist. So zeigte sich, dass er, als in den Unterrichtsbeobachtungen Unterstützung durch eine Sozialpädagogin erfolgte, ein deutlich angemesseneres Arbeitsverhalten aufwies. Damit zeigt sich, dass M. das Lernen in einer kleinen Lerngruppe und unter intensiver Lehrerzuwendung benötigt. Durch sein Verhalten im Unterricht (Beschäftigung mit unterrichtsfremden Sachen, Zerstören von eigenen und fremden Arbeitsmaterialien, aufstehen und durch die Klasse laufen, Geräusche machen, etc.) blockiert er sich selbst in seinem Lernen und stört auch seine Mitschüler in erheblichen Umfang beim Lernen.

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Im Bereich des Sozialverhaltens bestehen ebenfalls gravierende Schwierigkeiten. So fällt es ihm offensichtlich schwer, sich im Kontakt mit anderen Kindern und mit Erwachsenen angemessen zu verhalten. M1. Klassenlehrerin schildert in ihrer Stellungnahme sehr detailliert eine Vielzahl von unangemessenen Verhaltensweisen gegenüber Mitschülern und Lehrern. Selbst bei Anwesenheit von Lehrern scheut er sich nicht davor, Mitschüler zu schlagen oder auf andere Art zu verletzen. Lehrern gegenüber verhält er sich distanz- und respektlos. Auch kann er sich nicht an Regeln halten - selbst bei häufiger Ermahnung. In den Pausen läuft M. allein auf dem Schulhof herum. Er kann nicht einvernehmlich mit anderen Kinder spielen.

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Die vom Antragsteller geschilderten Einzelfälle, in denen andere Schüler als Verursacher von Konflikten und M. als Opfer dargestellt werden, sind bereits nicht geeignet, die grundsätzlich bestehenden großen Schwierigkeiten M1. im Sozialverhalten und im Arbeitsverhalten und die häufig von ihm ausgehenden körperlichen Aggressionen anderen Schülern gegenüber (verbunden mit einem fehlenden Unrechtsbewusstsein) sowie die verbalen Aggressionen und beleidigenden Gesten dem Lehrpersonal gegenüber infrage zu stellen.

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Angesichts der detaillierten Auflistungen von Vorkommnissen durch die Klassenlehrerin bleiben die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers zudem überwiegend pauschal und sind damit unsubstanziiert. Im Übrigen ergibt sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten, dass M. Probleme damit hat, Vorfälle wahrheitsgemäß wiederzugeben. Im Einzelgespräch mit dem Sonderpädagogen im Rahmen des sonderpädagogischen Gutachtens erklärte er, dass er sich an der Grundschule wohl fühle und dass es eigentlich auch nie Streitereien oder gar Prügeleien gebe. Darauf angesprochen, dass die Lehrer und anderen Kinder aber schon von Streitigkeiten berichten würden, sagte M. nur, die anderen würden ihn wirklich immer hauen und schlagen. Er selbst würde so was aber niemals tun. Selbst anlässlich der im Rahmen des sonderpädagogischen Verfahrens durchgeführten Unterrichtsbeobachtung schlug M. aber schon ein anderes Kind mit dem Turnbeutel auf den Kopf, weil dieses gegen die Regeln verstoßen habe. Ein weiterer Vorfall wird von der Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme geschildert. Hier wurde ausgeführt, dass M. am 24.08.2006 nach der Pause einen Jungen vor der Klassentür würgte und anschließend behauptete, dieser hätte ihn geschlagen. Zwei in der Nähe stehende Lehrerinnen hatten jedoch mitbekommen, das M. gerade nicht geschlagen wurde.

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Dass die körperlichen Aggressionen anderen Schülern gegenüber jedenfalls überwiegend von M. ausgehen, zeigt auch die Unterrichtsbeobachtung im Rahmen der sonderpädagogischen Begutachtung ganz deutlich. Als M. sich Mitschülern näherte, wichen sie zurück oder legten die Arme wie zum Schutz über den Kopf. Darauf angesprochen erklärten diese, dass M. sie oft schlagen würde. Dass diese reflexartigen Verhaltensweisen von den Schülern der 1. Klasse einstudiert worden sein könnten, um M. zu "mobben", erscheint fernliegend. Ein Mobbing durch die Lehrer ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass M. mit Bettnässen und Angstzuständen reagiert, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass er das Opfer eines "Mobbings" ist. Ein Grund dafür könnte sein, dass er die schulische Situation als für ihn sehr belastend empfindet.

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Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin ergibt sich auch, dass sich M. bei bestehenden Konflikten gerade nicht an das Lehrpersonal wendet, um von dort Unterstützung zu erhalten. Vielmehr versucht er die Konflikte durch körperliche Aggressionen selbst zu lösen. So schlug er beispielsweise am 09.11.2006 einen Mitschüler ins Gesicht, weil dieser seine Knete nicht anfassen sollte. Am 24.01.2007 schlug er in der Pause ein Mädchen mit der Begründung, sie habe ihn geärgert. Als die Klassenlehrerin ihn daran erinnerte, bei solchen Anlässen zur Pausenaufsicht zu gehen, antwortete M. : "Ich muss dann schlagen!".

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Aus dem von der Lehrerin und dem Antragsteller geschilderten Vorfall vom 25.10.2006 wird deutlich, dass die Mutter des Antragstellers dessen aggressive Verhaltensweisen sogar noch unterstützt. Selbst wenn der Mitschüler M. zuvor vom Klettergerüst gestoßen haben sollte, rechtfertigt dies nicht, dass M. nun seinerseits den Mitschüler so verprügelt, dass dieser nachmittags zum Arzt gehen muss. Äußerst bedenklich erscheint, dass die Mutter tatenlos daneben stand.

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Trotz zahlreicher Fördermaßnahmen, wie Förderunterricht von je 1 Stunde pro Woche in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport, externer Förderunterricht (5-6 Kinder; jeweils 2 Wochenstunden) in den Lernbereichen Sprache und Mathematik, Förderunterricht im Bereich Graphomotorik (1 Wochenstunde), Pausenvor- und nachbesprechungen, Konfliktgespräche bei psychischen und physischen Grenzüberschreitungen, Einsatz von Verstärker- und Sanktionsplänen, konsequentes Lehrerverhalten in Situationen unangemessenen Sozialverhaltens sind wesentliche Verhaltensänderungen nicht erkennbar.

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Auch im Rahmen einer über die Erfolgsaussichten hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Aufgrund des o.a. Verhaltens des Antragstellers ist davon auszugehen, dass seine Entwicklung bei einem weiteren Besuch des Unterrichts der Grundschule gefährdet ist. Ferner gebietet der Anspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler auf einen weitgehend konflikt- und störungsfreien Unterricht die sofortige Vollziehung. Wegen der Störungen des Unterrichts durch den Antragsteller und dessen aggressiven Verhaltens würde er auch die Entwicklung seiner Mitschüler stören und gefährden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.