Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·2 L 121/05·10.03.2005

Antrag auf Einstufung der Waffenscheinakte als 'Geheim' per einstweiliger Anordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSicherheitsüberprüfungen/GeheimschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Einstufung seiner Waffenscheinakte als Verschlusssache der Stufe "Geheim". Das Gericht prüfte, ob Anspruch und Anordnungsgrund nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO glaubhaft gemacht sind. Dies wurde verneint: Die Einstufung dient dem öffentlichen Geheimschutz nach § 5 SÜG und begründet kein subjektives Recht. Die Akte ist im amtlichen Gewahrsam sicher verwahrt, ein besonderes Schutzbedürfnis liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstufung der Waffenscheinakte als 'Geheim' abgewiesen wegen fehlender Glaubhaftmachung von Anspruch und Anordnungsgrund

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstufung von Akten als Verschlusssache nach § 5 SÜG dient dem öffentlichen Geheimschutz und begründet kein subjektives Recht des Betroffenen auf eine bestimmte Geheimhaltungsstufe.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; fehlt die Glaubhaftmachung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO, ist die Anordnung abzulehnen.

3

Ein Anordnungsgrund kann zu verneinen sein, wenn die streitgegenständliche Akte im amtlichen Gewahrsam sicher verwahrt ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zugänglichmachung durch Dritte ersichtlich sind.

4

Auch ein hilfsweise gerichteter Antrag auf Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Behörde ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiliger Schutzmaßnahmen nicht vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 5 Abs. 1 SÜG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Waffenscheinakte des Antragstellers als Verschlusssache der Stufe "Geheim" einzustufen und entsprechend zu behandeln,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Es fehlt an der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dem Antragsteller steht kein eigenes Recht zu, die Einstufung seiner Waffenscheinakte als "geheim" gemäß § 5 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein- Westfalen (SÜG) verlangen zu können. Die Einordnung als Verschlusssache geschieht nämlich gemäß § 5 Abs. 1 SÜG im öffentlichen Interesse an der Wahrung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Rahmen des Geheimschutzes bei öffentlichen Stellen. Sie dient nicht dem Schutz privater Belange oder der Wahrung privater Interessen. Die Bewertung einer Gefährdungslage und die Entscheidung darüber, ob deshalb ein Geheimhaltungsinteresse besteht, werden nämlich allein im öffentlichen Interesse getroffen. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes. Die Regelungen legitimieren staatliches Handeln, welches im Hinblick auf Grundrechtseingriffe, die mit Sicherheitsüberprüfungen verbunden sind, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügen soll (vgl. Peilert, Die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zum Zweck des Geheimschutzes nach dem neuen Sicherheitsüberprüfungsgesetz NW, NWVBl 1996, T. . 366 ff). Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist mithin gesetzliche Grundlage für Eingriffe, nicht aber Anspruchsgrundlage für subjektive Rechte zur Geltendmachung von Geheimschutz. Abgesehen davon fehlt auch der erforderliche Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht geboten, weil keine Regelung zum Schutz des Antragstellers vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens geboten ist. Die Waffenscheinakte des Antragstellers befindet sich im amtlichen Gewahrsam der Polizei und ist damit weder öffentlich zugänglich, noch liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Akte auf andere Weise für Unbefugte verfügbar ist. Schließlich ist der Antragsteller auch nicht besonders schutzbedürftig. Er selbst wirbt u.a. im Internet mit seinem Pyrotechnik Betrieb und weist auf die "fast unbegrenzten" Einsatzmöglichkeiten von Sprengstoff hin, wie z.B. bei Felssprengungen, Stahlsprengungen und Sprengungen unter Wasser. Auch wenn im Internetauftritt seiner Firma derzeit der Abschnitt "Explosivstoffe" nicht geöffnet werden kann, so ist für Dritte doch ohne weiteres erkennbar, dass der Antragsteller als Anbieter von Sprengungen über brisantere Explosivstoffe als nur "Schwarzpulver" verfügt.

6

Aus denselben Gründen kann auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Landrat als Behörde zum Erlass einer Ordnungsverfügung zu verpflichten, keinen Erfolg haben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.