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Verwaltungsgericht Minden·2 L 1112/20·30.12.2020

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Dringlichkeitsbeschlusses abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ein Dringlichkeitsbeschluss der Stadt C. E. zur Änderung der Abwassersatzung rechtswidrig sei. Das VG Minden weist den Antrag zurück, weil die Antragstellerin nach § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht antragsbefugt sei und bereits kein Anordnungsanspruch bestehe. Zudem fehle ein Anordnungsgrund, weil keine vereitelten Rechte vorlägen, und das Begehren wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Dringlichkeitsbeschlusses abgewiesen; Antragstellerin nicht antragsbefugt und kein Anordnungsgrund

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der gerichtlichen Kontrolle gemeindlicher Eil‑ oder Dringlichkeitsentscheidungen ist antragsbefugt nur das Organ oder der Organteil, dessen Zuständigkeit im Regelfall gegeben ist; Fraktionen oder einzelne Rats‑/Ausschussmitglieder begründen keine klagefähige Kompetenz.

2

Ein Anordnungsanspruch setzt Antragsbefugnis voraus; fehlt diese (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog), ist ein Eilrechtsschutzantrag zurückzuweisen.

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass durch die sofortige Vollziehung Rechte vereitelt werden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden können; bloße Abwartenmöglichkeit spricht gegen den Anordnungsgrund.

4

Ein Feststellungsbegehren, das eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist unzulässig und kann im Eilverfahren deshalb abgelehnt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 GO NRW§ 42 Abs. 2 VwGO§ 60 GO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass der Dringlichkeitsbeschluss des Bürgermeisters der Stadt C.   E.       und des Vorsitzenden des Betriebsausschusses des Stadtrates der Stadt C.   E.       vom 16. Dezember 2020 über die 2. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2020 zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt C.   E.       vom 18. Dezember 2017 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2018 rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, wird abgelehnt.

Der Antragstellerin steht bereits kein Anordnungsanspruch zu.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen für den Erlass eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 60 Abs. 1 GO NRW hätten nicht vorgelegen, kann dahinstehen, ob dieses zutrifft. Denn die Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits nicht antragsbefugt. Antragsbefugt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass auf die rechtliche Kontrolle einer Entscheidung nach § 60 GO NRW gerichtet ist, ist nur das Organ bzw. der Organteil, dessen Zuständigkeit im Regelfall gegeben ist. Die Bestimmungen über gemeinderechtliche Eil- bzw. Dringlichkeitsentscheidungen begründen dagegen keine klagefähigen Kompetenzen einer Fraktion oder eines Rats- bzw. Ausschussmitglieds.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2020 - 1 L 678/20 -, juris; Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht, § 60 GO NRW Rn. 28 (Stand: Dezember 2020).

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel bezüglich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Denn es ist nicht ersichtlich, warum es der Antragstellerin nicht zumutbar sein soll, eine Entscheidung in der – noch nicht anhängig gemachten – Hauptsache abzuwarten. Der von ihr zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 35 f.) kann eine andere Wertung nicht entnommen werden, da diese sich mit einer gänzlich anderen Konstellation, nämlich derjenigen der amtlichen Äußerungen gegenüber politischen Parteien, und nicht mit der Frage kommunalrechtlicher Dringlichkeitsentscheidungen befasst. Demgegenüber ist hier nicht ansatzweise ersichtlich, welche Rechte der Antragstellerin vereitelt würden, also im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Folglich stellte die begehrte Feststellung überdies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht von der in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich vorgesehenen Halbierung des Streitwerts absieht, da die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.