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Verwaltungsgericht Minden·2 L 110/21·10.03.2021

Einstweilige Anordnung auf Teilnahme mit Rede‑ und Stimmrecht nach § 60 Abs. 2 GO NRW abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalverfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Teilnahme an Ersatzratssitzungen (25.03.2021 und künftig) mit Rede‑ und Abstimmungsrecht. Das VG Minden lehnte den Antrag ab, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. § 60 Abs. 2 GO NRW erlaubt die Delegation an den Hauptausschuss bei festgestellter epidemischer Lage; daraus folgt kein gesetzlicher Teilnahmeanspruch nicht vertretener Ratsmitglieder.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Teilnahme mit Rede‑ und Abstimmungsrecht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller den materiellen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen; maßgeblich sind § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO.

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§ 60 Abs. 2 GO NRW ermöglicht die Übertragung von Ratbefugnissen auf den Hauptausschuss in Fällen einer vom Landtag festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite unter den dort genannten Voraussetzungen.

3

Die Gemeindeordnung NRW gewährt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht im Hauptausschuss vertretenen Ratsmitgliedern ein Teilnahme‑ und Stimmrecht im Hauptausschuss; ein solcher Anspruch setzt eine klar normierte Rechtsgrundlage voraus.

4

Zeitlich befristete und durch Mehrheits‑ bzw. Proportionalitätserfordernisse ausgestaltete Delegationen von Ratskompetenzen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit in Pandemiefällen sind nicht per se verfassungswidrig, soweit sie hinreichende parlamentarische Kontroll‑ und Begrenzungsmechanismen enthalten.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW§ 11 IfSBG-NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller „am 25.03.2021 und an allen folgenden Ersatzratssitzungen mit Rede- und Abstimmberechtigung teilnehmen“ zu lassen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

6

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Er hat keinen Anspruch darauf, am 25.03.2021 und an allen folgenden „Ersatzratssitzungen“ des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses mit Rede- und Abstimmberechtigung teilzunehmen.

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Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben.

8

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

9

Am 27.01.2021 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen gemäß des § 11 Abs. 1 Satz 1 IfSBG-NRW im Land Nordrhein-Westfalen eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt; die Feststellung gilt für zwei Monate (vgl. GV. NRW. 2021 S. 36). Die Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses am 25.03.2021 findet demnach zu einem Zeitpunkt statt, in dem eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist.

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In seiner Sitzung am 04.02.2021 hat der Antragsgegner seine Entscheidungsbefugnisse zudem auf den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss übertragen, solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist. Dem Beschlussvorschlag wurde bei zwei Enthaltungen einstimmig zugestimmt.

11

Die Möglichkeit, einem nicht im Hauptausschuss vertretenen Ratsmitglied für die Dauer der Delegation die Teilnahme an den Sitzungen mit Rede- und Abstimmungsberechtigung einzuräumen, sieht § 60 Abs. 2 GO NRW nicht vor.

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Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 60 Abs. 2 GO NRW bestehen auch vor diesem Hintergrund nicht.

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Der Landesgesetzgeber war sich bewusst, dass mit der Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite weitreichende Befugnisse verbunden sind. Aus diesem Grund hat er in § 11 Abs. 1 Satz 2 IfSBG-NRW eine Befristung der Feststellung einer epidemischen Lage auf zwei Monate vorgesehen; die Feststellung kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 IfSBG-NRW hebt der Landtag die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen.

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Die dem Erhalt der von Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 78 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) garantierten und zu gewährleistenden kommunalen Selbstverwaltung dienende Regelung des § 60 Abs. 2 GO NRW setzt die Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag voraus und hat daher Ausnahmecharakter. Für die Delegation auf den Hauptausschuss ist zudem eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Durch das Erfordernis der Spiegelbildlichkeit ist darüber hinaus zumindest im Grundsatz eine proportionale Abbildung des Rates im Hauptausschuss gewährleistet. Gleichzeitig wird durch die Reduzierung der Anwesenden das Infektionsrisiko minimiert.

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Vgl. zu § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO NRW in der Fassung vom 14.04.2020 Kirchhof/Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 60 Erl. 4a.1, Stand: September 2020.

16

Im Gegensatz zu dem von der Landesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 28.03.2020 zunächst vorgesehenen Umlaufverfahren für Ratsbeschlüsse, bei dem lediglich vorgesehen war, dass die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die Beschluss gefasst werden sollte, „im geeigneten Wege“ öffentlich bekannt zu machen und die getroffenen Entscheidungen dem Rat in der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen sind,

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                            vgl. LT-Drucks. 17/8920, S. 18 ff.,

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gewährleistet die Delegation auf den Hauptausschuss des Weiteren in größerem Umfang den in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW niedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit von Sitzungen.

19

Die nach der Delegation auf den Hauptausschuss durch diesen getroffenen Entscheidungen unterliegen zwar im Gegensatz zu den Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 GO NRW keiner nachträglichen Genehmigung durch den Rat. Sinn und Zweck der Delegationsregelung in Zeiten einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite ist es vielmehr, dass der Hauptausschuss die Entscheidungen endgültig anstelle des Rates trifft.

20

Vgl. Kallerhoff, in: BeckOK Kommunalrecht NRW/Dietlein/Heusch, GO NRW, § 60 Rn. 24b; LT-Drucks. 17/9829, S. 38.

21

Das Erfordernis einer nachträglichen Genehmigung durch den Rat würde dem Sinn und Zweck der Delegation widersprechen, die Handlungsfähigkeit der Gemeinde auch während der Pandemie möglichst umfassend sicherzustellen. Zudem ist der Rat in diesem Fall weniger schutzbedürftig als in den Fällen des § 60 Abs. 1 GO NRW, weil er die Delegation – und damit die Übertragung von Rechten und Pflichten der Ratsmitglieder auf den Hauptausschuss – in eigener Zuständigkeit und mit einer qualifizierten Mehrheit veranlasst hat.

22

Unter Berücksichtigung des Vorgenannten war der Landesgesetzgeber – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht verpflichtet, (Einzel-)Ratsmitgliedern, die im Hauptausschuss nicht vertreten sind, im Falle einer Delegation nach § 60 Abs. 2 GO NRW zusätzliche Rechte einzuräumen.

23

Eine sonstige Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers enthält die Gemeindeordnung NRW nicht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Kommunalverfassungsstreit). Dabei sieht die Kammer von der in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs grundsätzlich vorgesehenen Halbierung des Streitwerts ab, weil die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausliefe.