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Verwaltungsgericht Minden·2 L 107/10·25.02.2010

Einstweilige Anordnung gegen Fortnahme von Tieren aus Tierpark abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin an der Fortnahme lebender Tiere aus dem Tierpark L. zu hindern. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller seine Antragsbefugnis und das Eigentum an den Tieren nicht glaubhaft machte. Außerdem waren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht hinreichend belegt; die behördliche Anordnung nach § 16a TierSchG ergab bei summarischer Prüfung keine ersichtliche Rechtswidrigkeit und das Fehlen einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG sowie das Nichtvorbringen irreversibler Schäden sprachen gegen die einstweilige Anordnung.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt; Antragsteller nicht antragsbefugt und Anordnungsanspruch sowie -grund nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Antragsbefugnis für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gehört die hinreichende Glaubhaftmachung der Gefährdung eigener Rechte; bloße Behauptungen ohne tragfähige Indizien genügen nicht.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen; das Gericht prüft diese Voraussetzungen nur summarisch.

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Behördliche Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG und deren sofortige Vollziehung sind nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil ein Dritter behauptet, Eigentümer zu sein; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit.

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Wer Tiere in einer zoologischen Einrichtung halten will, benötigt die Erlaubnis nach § 11 TierSchG; das Fehlen dieser Erlaubnis kann den Verbleib der Tiere beim behaupteten Inhaber ausschließen.

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Zur Bejahung des Anordnungsgrundes muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass durch die behördliche Maßnahme irreversible oder unvertretbare Nachteile eintreten würden; bloße Vermutungen sind nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a TierSchG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

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"die Antragsgegnerin - der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung - auf dem Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, weiterhin lebende Tiere aus dem Tierpark L. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu entnehmen oder entnehmen zu lassen",

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er hat die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte durch die Fortnahme der noch im Tierpark L. befindlichen Tiere nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kammer geht nicht davon aus, dass er Eigentümer der Tiere ist. Zwar hat er eine von ihm unterzeichnete eidesstattliche Versicherung übersandt, wonach er am 22.02.2010 mit Herrn S. T1. einen mündlichen Vertrag geschlossen habe, durch den er, der Antragsteller, Eigentümer des gesamten im Tierpark L. vorhandenen Tierbestands geworden sei. Dies wird durch eine weitere eidesstattliche Versicherung der Frau K. I. bestätigt. Das Schreiben vom 25.02.2010, durch das Herr S. T1. dem Antragsgegner mitteilte, nicht mehr Eigentümer der Tiere zu sein, widerrief dieser aber mit Schreiben vom heutigen Tag und teilte zudem Entsprechendes telefonisch einer Mitarbeiterin des Antragsgegners mit. Dieser Widerruf umfasst mangels einschränkender Formulierung auch die Mitteilung, dass er nicht mehr Eigentümer der Tiere sei. Des Weiteren bestätigt Herr T1. in dem Widerrufsschreiben, dass die Tiere sich noch in seinem "Besitz" befinden. Der Umstand, dass der Besitz des Herrn T1. aber auch nach seinem Schreiben vom 25.02.2010 nicht streitig war, und die synonyme Verwendung der Begriffe "Besitz" und "Eigentum" im allgemeinen Sprachgebrauch legen nahe, dass er mit dieser Formulierung beabsichtigte, auf sein Eigentum hinzuweisen. Für den Verbleib des Eigentums an den Tieren bei Herrn T1. spricht ferner sein Verhalten bei Abholung des Luchses und des Waschbären am 25.02.2010. Nach Angaben des Antragsgegners half Herr T1. ohne Hinweis auf einen neuen Eigentümer dabei, diese Tiere abzutransportieren. Hinzu kommt, dass nach den vom Antragsteller als Entwürfe übersandten Verträgen nicht der Antragsteller, sondern Frau K. I. als Käuferin des Tierbestands vorgesehen war. Der Kaufvertrag sollte zudem offenbar ausdrücklich schriftlich abgeschlossen werden.

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Der Antrag ist im Übrigen aber auch wegen Fehlens der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Ein Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller (wohl) geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt u.a. voraus, dass das bevorstehende Handeln der Behörde rechtswidrig ist. Davon kann in diesem Fall aber nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Halter der Tiere, Herrn S. T1. , der auch nach dem Vortrag des Antragstellers weiter für die Versorgung der Tiere verantwortlich sein soll, die Fortnahme der Tiere nach § 16a Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und die sofortige Vollziehung angeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Anordnungen rechtswidrig sein könnten, liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Sollte ein Vollstreckungshindernis vorliegen, weil der Antragsteller doch Eigentümer ist, so wird dieses - voraussichtlich bis zur tatsächlichen Fortnahme der verbliebenen Tiere im Tierpark L. - nach Ankündigung des Antragsgegners durch eine gegenüber dem Antragsteller ergehende Duldungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung überwunden.

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Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ein Verbleib der Tiere beim Antragsteller auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil ihm die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a TierSchG fehlt. Danach bedarf derjenige, der Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten will, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Antragsteller besitzt aber lediglich eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren, die im Übrigen keine der im Tierpark L. vorhandenen bzw. vorhanden gewesenen Tierarten (Tiger, Wölfe, Dingos, Schimpansen, Waschbär, Luchs) umfasst.

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Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass die Tiere durch die vom Veterinäramt des Antragsgegners organisierten und nach dessen Angaben durch sachkundige Personen durchgeführten Transporte einen irreversiblen Schaden nehmen könnten (nach Angaben des Antragstellers einem "Todessrisiko" bzw. dem "unmittelbar drohenden Tod" ausgesetzt sind), ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass mit dem Verbringen der Tiere unumkehrbare Fakten geschaffen würden, die es dem Antragsteller unmöglich machten, einen ihm nach seiner Ansicht zustehenden Herausgabeanspruch später geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.