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Verwaltungsgericht Minden·2 L 103/10·11.05.2010

Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie Anordnungen zu Zwangsgeld und Gebühren. Das Verwaltungsgericht lehnt PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und verweigert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die sofortige Vollziehung sei formell gerechtfertigt; aufgrund nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums und fehlender einjähriger Abstinenznachweise überwiege das öffentliche Interesse. Zwangsgeld- und Gebührenfestsetzung erscheinen im summarischen Verfahren nicht offensichtlich rechtswidrig.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Fahrerlaubnisentzug sowie zu Zwangsgeld und Gebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung vorliegen und das öffentliche Interesse das private Aussetzungsinteresse überwiegt.

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Der Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus; hierfür kann bereits einmaliger Konsum genügen.

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Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist die Wiedererlangung der Eignung nach Entgiftung erst nach einjähriger Abstinenz anzunehmen; das Fehlen eines Nachweises dieser Abstinenz kann im vorläufigen Rechtsschutz die Entziehung rechtfertigen.

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Androhung eines Zwangsgeldes und Gebührenfestsetzung sind im vorläufigen Rechtsschutz nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind; bloße Zweifel an der Durchführung einzelner Untersuchungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV§ 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus Q. X. wird abgelehnt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus Q. X. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie im Folgenden dargelegt - nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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2. Der sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO,

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die aufschiebende Wirkung der am 25.02.2010 erhobenen Klage des Antragstellers (2 K 473/10) gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.02.2010 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Gebührenfestsetzung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ausführlich und am konkreten Einzelfall orientiert das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung dargelegt.

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Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von der Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.02.2010 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

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Aus der vom voraussichtlichen Ausgang des Klageverfahrens unabhängigen Interessenabwägung folgt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt.

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Im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis war der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

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Beim Antragsteller lag jedenfalls im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vor, der seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen genügt insofern bereits der einmalige Konsum.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 - 16 B 628/09 -, m.w.N.

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Nach Nr. 9.5 ist die Eignung nach Entgiftung und Entwöhnung erst nach einjähriger Abstinenz wieder anzunehmen. Aus der Mitteilung des Polizeikommissariats C. vom 05.03.2009 ergibt sich, dass der Antragsteller unter Einfluss eines Betäubungsmittels am 04.03.2009 einen Pkw führte. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, am 28.02.2009 Heroin, also ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, geraucht zu haben und Heroin gelegentlich zu konsumieren. Die Blutprobenuntersuchung ergab ein positives Ergebnis hinsichtlich Opiaten (< 5 ng/ml Morphin). Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antragsteller letztmalig (bzw. einmalig wie in der Antragsbegründung im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers am 04.03.2009 vorgetragen wird) am 28.02.2009 Heroin zu sich genommen hat, wäre im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 04.02.2010 schon deshalb nicht von einer Wiedererlangung der Eignung auszugehen gewesen, weil noch kein Jahr nach dem letzten Konsum vergangen war.

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Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass der Antragsteller jetzt wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es liegen zum einen keine Nachweise darüber vor, dass er derzeit keine Betäubungsmittel einnimmt. Zum anderen fehlen Nachweise, dass er nunmehr seit mindestens einem Jahr abstinent lebt. Insofern liegen lediglich das vom Antragsteller beigebrachte ärztliche Attest vom 23.11.2009 sowie das Ergebnis einer Serumuntersuchung des Labors T1. vom 27.11.2009 vor. Abgesehen von den gegen die Urinuntersuchung vorgebrachten Bedenken des Antragsgegners hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung lediglich in Form eines Grobtests, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, wäre allenfalls eine Abstinenz im November 2009 nachgewiesen, nicht aber eine Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.

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Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller weiterhin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Sollte er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein, gingen von ihm als Fahrer von Kraftfahrzeugen unkalkulierbare Risiken für so überragend wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehmer aus. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser Rechtsgüter überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, zunächst weiter am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen.

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b) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,- EUR für den Fall, dass der Antragsteller seinen Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abliefert, beruht auf §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid vom 04.02.2010 ebenfalls enthaltene Gebührenfestsetzung auf der Grundlage von § 6 a Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).