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Verwaltungsgericht Minden·2 K 763/03·17.02.2003

Spätaussiedleraufnahme: Fehlende familiäre Sprachvermittlung nach § 6 Abs. 2 BVFG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedler sowie die Einbeziehung von Ehegattin und Kindern. Streitentscheidend war, ob das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt ist und der Kläger ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Das VG Minden wies die Klage ab, weil der Kläger hierzu auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war und die gezeigten Kenntnisse nicht auf innerfamiliärer Vermittlung beruhten. Die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG griff nicht ein; damit schied auch die Einbeziehung der Familienangehörigen aus.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids nach BVFG mangels nachgewiesener Sprachvermittlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Deutscher Volkszugehöriger nach § 6 Abs. 2 BVFG ist nur, wessen Bekenntnis bzw. rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt wird.

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Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch in Rede und Gegenrede auf Deutsch führen kann.

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Sprachkenntnisse, die erkennbar erst später erworben wurden oder nicht auf innerfamiliärer Vermittlung beruhen, genügen nicht zur Bestätigung des Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.

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Die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG setzt voraus, dass die familiäre Sprachvermittlung wegen Verhältnissen im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war; familiäre Ursachen wie eine nicht vertreibungsbedingte Trennung der Eltern genügen hierfür nicht.

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Fehlt dem Aufnahmebewerber der Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, scheidet eine Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG aus.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG§ 6 BVFG§ 26 BVFG§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte bzw. der Beigeladene Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger zu 1. (nachfolgend Kläger) ist am 5.1.1959 in L. -U. in der Russischen Föderation geboren. Seine Eltern sind der im Jahre 1926 geborene, seit dem Jahre 1991 in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Volkszugehörige B. X. und die im Jahre 1927 geborene, in Kasachstan lebende russische Volkszugehörige N. X. , geborene X. . Die Ehe der Eltern ist im Jahre 1972 geschieden worden. Der Kläger und seine Geschwister blieben bei der Mutter. Die Klägerin zu 2. ist im Jahre 1959 in Q. in der Russischen Föderation geboren und russischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 3. bis 5. sind die aus der am 14.3.1981 geschlossenen Ehe hervorgegangenen Kinder. Sie sind am 21.6.1981, 16.10.1982 bzw. 14.12.1985 geboren.

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Am 10.1.1996 beantragten die Kläger ihre Aufnahme als Spätaussiedler. Im Aufnahmeantrag war für den Kläger angekreuzt, er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, in der Familie werde vom Kläger und von den Eltern deutsch gesprochen. Dem Antrag beigefügt waren jeweils im Jahre 1995 ausgestellte Inlandspässe bzw. Geburtsurkunden, in denen für den Kläger jeweils als Nationalität "Deutsch" eingetragen war.

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Am 18.8.1998 wurde der Kläger anlässlich eines Konsularsprechtages in B. angehört. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtestes wurde im Anhörungsprotokoll festgehalten, dass der Kläger nur einzelne Worte verstehe und ein Gespräch nicht habe zu Stande kommen können.

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Durch Bescheid vom 24.11.1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Im Falle des Klägers seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht erfüllt, weil er nur über geringe aktive und passive deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Zweifelhaft sei auch, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erfüllt seien. Die Klägerin zu 2. sei ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides schon für die Kläger zu 1. und 2. nicht vorlägen, komme eine Einbeziehung der Kläger zu 3. bis 5. nicht in Betracht.

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Hiergegen erhob der im Aufnahmeverfahren Bevollmächtigte der Kläger am 9.12.1998 Widerspruch mit der Begründung, im Elternhaus sei die bevorzugte Sprache deutsch mit schwäbischem Dialekt gewesen. Die Umgangssprache deutsch sei innerfamiliär vermittelt und im gesamten verwandtschaftlichen Umfeld verwendet worden. Da der Kläger mit einer russischen Volkszugehörigen verheiratet sei, habe er die deutsche Sprache nur in ganz unregelmäßigen Abständen bei Treffen mit deutschen Volkszugehörigen und deutschen Verwandten weiterverwenden können. Der Abschluss der Prägungsphase habe im Jahre 1977 gelegen. Der durchgeführte Sprachtest sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Bei einer Befragung im Dialekt wäre er in der Lage gewesen, ein Gespräch zu führen. Zudem seien die gestellten Fragen zum Teil nicht geeignet gewesen, das Sprachverständnis festzustellen.

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Anlässlich eines Aufenthalts des Klägers in Deutschland vom 5.5. bis zum 4.9.2000 - zuvor war der Kläger im Jahre 1999 schon einmal für mehrere Monate in Deutschland gewesen - stellte dessen Bevollmächtigter unter dem 28.8.2000 bei der Außenstelle G. des Bundesverwaltungsamtes einen Antrag auf Aufnahme im Härtefallwege. Zu der Vorsprache des Klägers in G. vermerkte der dortige Sachbearbeiter in den Akten, der Kläger verfüge jetzt über geringe deutsche Sprachkenntnisse; die gestellten Fragen seien zwar zum großen Teil verstanden, jedoch meistens nur bruchstückhaft, nicht in zusammenhängenden Sätzen beantwortet worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2.4.2001 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Die Kläger haben am 24.4.2001 Klage erhoben.

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Sie tragen ergänzend vor, im vorliegenden Verfahren sei jedenfalls die Fiktion des § 6 BVFG anzuwenden. Diese Regelung sei auch erfüllt, wenn - wie hier - eine Vermittlung der deutschen Sprache zwar grundsätzlich möglich gewesen ist, dies jedoch in einem derart geringen Umfang aus den tatsächlichen Lebensverhältnissen heraus habe erfolgen können, dass sie kaum zu einer prägenden Grundlage für eine spätere Entwicklung des deutschen Sprachverständnisses hätten führen können.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2001 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und sie - die Kläger zu 2. bis 5. - in diesen Aufnahmebescheid als Ehegatten bzw. Abkömmlinge einzubeziehen.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweisen zur näheren Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und tragen ergänzend vor, der Kläger, der von einem deutschen Vater und einer russischen Mutter abstamme, erfülle mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Von einer deutschen Prägung sei auch deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger seit seinem 13. Lebensjahr bei seiner russischen Mutter aufgewachsen sei. Da die von den Klägern vorgelegten Inlandspässe bzw. Geburtsurkunden sämtlich im Jahre 1995 neu ausgestellt worden seien, bestünden zudem erhebliche Zweifel, dass sich die Kläger zuvor zur deutschen Nationalität erklärt hätten. Schließlich sei anzumerken, dass bei den zusammen mit dem Vater oder wenige Jahre danach in Deutschland eingereisten Geschwistern des Klägers ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ebenfalls kaum deutsche Sprachkenntnisse vorhanden gewesen seien.

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Die Kammer hat den Kläger sowie dessen an Gerichtsstelle anwesenden Vater B. X. in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.

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Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30.8.2001, BGBl. I 2266, maßgebend.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist er nach dem hier anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des SpStatG, vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2002 - 5 C 2.01 -, NVwZ-RR 02, 697 = DÖV 02, 909,

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deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Kläger von dem deutschen Volkszugehörigen B. X. abstammt und ob er - insoweit hat der Beklagte wegen der durchgehenden Vorlage von Urkunden aus dem Jahre 1995 Zweifel angemeldet - in seinen Inlandspässen und in seinem Militärausweis stets mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen ist. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass ihm das in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG genannte Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache hinreichend vermittelt worden ist. Das Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum wird nicht durch eine hinreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt. Der Kläger ist bis heute nicht in der Lage, das im Gesetz geforderte einfache Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies ergibt sich aus seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war es ihm nur in Ansätzen möglich, die an ihn gerichteten Fragen im Wesentlichen zu verstehen und in noch verständlicher Form zu antworten. Obwohl sich diese Fragen auf einfache Lebenssachverhalte und zudem noch auf selbst Erlebtes - zum Beispiel die unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nach deren Trennung; seinen eigenen Aufenthaltsort nach der Trennung der Eltern; der Ausreise seines Vaters nach Deutschland im Jahre 1991 - bezogen, war das "Gespräch" in der Regel durch Verständnisprobleme gekennzeichnet, die sich keineswegs mit einem allein dialektspezifischen Sprachvermögen erklären lassen. Denn der Kläger sprach ohne Dialektfärbung; zudem räumte er in der mündlichen Verhandlung - allerdings abweichend von den Angaben des Vaters (vgl. Seiten 5 und 7 des Protokolls) - ein, in der Familie und in der Schule hochdeutsch gelernt zu haben. Seine Defizite in der passiven Sprachbeherrschung wurden besonders deutlich bei den Fragen, zu denen der Kläger keine Antworten gab, weil er sie nicht verstand, oder auf die er aus dem gleichen Grunde Antworten gab, die zur gestellten Frage keinen Bezug hatten. Zwar konnte der Kläger bestimmte Sachverhalte - wie zum Beispiel die Umstände des Sprachtests in B. , den Deutschunterricht in der Schule - durchaus informationshaltig schildern. Ein näherungsweise flüssiges Gespräch mit Rede und Gegenrede scheiterte indessen an der bruchstückhaften sowohl gedanklich als auch sprachlich ungeordneten, zum Teil sich wiederholenden Darstellungsweise.

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Zur Überzeugung der Kammer steht überdies fest, dass die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Sprachkenntnisse keinesfalls auf einer innerfamiliären Vermittlung beruhen. Die deutsche Sprache ist dem Kläger nicht von Geburt an bis zum Erreichen der Selbstständigkeit vermittelt worden; jedenfalls aber sind die ihm möglicherweise vom Vater ursprünglich vermittelten Sprachkenntnisse später verloren gegangen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2002 - 2 A 3147/01 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks.

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Dafür spricht bereits das Ergebnis des im deutschen Konsulat in B. am 18.8.1998 durchgeführten Sprachtests. Von den ihm dort innerhalb von 30 Minuten gestellten 13 Fragen einfachsten Niveaus konnte er 8 gar nicht beantworten, bei den restlichen 5 wurde aus den Antworten deutlich, dass er nur einzelne Worte der kurzen Fragen verstanden hat. Unter diesen Umständen kann von der Führung eines einfachen Gesprächs im Sinne von Rede und Gegenrede nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Das schlechte Ergebnis des Sprachtests lässt sich auch keineswegs mit der besonderen Nervosität in einer Prüfungssituation, den zweitägigen Strapazen der Anreise oder einer besonderen Unruhe während des Tests - so der Kläger - entschuldigen. Denn bei einer innerfamiliären Vermittlung und einer diesbezüglichen Prägung ist die Benutzung der Sprache - im Gegensatz zu einer angelernten Fremdsprache - alltäglich, das heißt, sie hat sich als Kommunikationsmittel im Tagesablauf eingeschliffen und wird unabhängig von besonderen äußeren Faktoren, Lebensumständen oder Gemütsverfassungen im Kern beherrscht. Angesichts der vom Kläger geschilderten Besonderheiten wäre allenfalls zu erwarten gewesen, dass er wegen der behaupteten nervlichen Anspannung und den sonstigen Umständen des Sprachtests gehemmt oder stockend antwortet. Stattdessen hat er einfachste Fragen ersichtlich gar nicht verstanden. Dieses Bild wird durch das Ergebnis des durch den Kläger anlässlich seiner Vorsprache am 29.8.2000 in G. durchgeführten Sprachtests abgerundet. Denn nach dem Inhalt des dort gefertigten Protokolls verfügte er selbst zu diesem Zeitpunkt noch über geringe deutsche Sprachkenntnisse, obgleich er sich bis dahin schon fast 4 Monate und im Jahr zuvor ebenfalls schon mehrere Monate in Deutschland und in einem deutschsprachigen Umfeld aufgehalten hatte.

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Letztlich spricht noch der Lebenslauf des Klägers gegen eine innerfamiliäre Vermittlung von Gewicht. Wie in der mündlichen Verhandlung offenbar geworden ist, hat der Kläger nämlich keineswegs über beide Elternteile Zugang zur deutschen Sprache gefunden. Denn sein auf dessen Wunsch in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörter Vater hat ausdrücklich erklärt, dass die deutschen Sprachkenntnisse seiner Kinder - also auch die des Klägers - allein über ihn vermittelt worden sind, weil seine Ehefrau - die Mutter des Klägers - deutsch weder verstand noch sprach. Er selbst - und folgerichtig damit auch die gemeinsamen Kinder - haben sich mit ihr nur auf Russisch verständigen können, sodass die deutsche Sprache im Sprachgebrauch der Familie kaum Gewicht gehabt haben kann. Überdies hat der Vater des Klägers eingeräumt, dass seine Kinder ab der Einschulung nur noch russisch gesprochen haben. Da sich die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern im Jahre 1972 - der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt - überdies ausschließlich bei der allein russisch sprechenden Mutter aufhielten und man sich dort demzufolge innerfamiliär nur noch auf Russisch verständigen konnte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bis dahin möglicherweise vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse jedenfalls im Zeitpunkt der Selbstständigkeit des Klägers gänzlich verloren gegangen waren.

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Das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache ist hier auch nicht entbehrlich. Denn die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG greift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Nach dieser Regelung gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG als erfüllt, wenn die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Daran fehlt es, wenn Kinder, denen zunächst in der Familie die deutsche Sprache vermittelt worden ist, diese in der Folgezeit nicht mehr erlernt haben, weil alle als Vermittlungspersonen in Betracht kommenden Familienangehörigen kriegs- oder vertreibungsbedingt nicht mehr zur Verfügung standen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 A 3698/00 -, m.w.N.

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Die Trennung der Eltern, die zu einer Entfremdung von der deutschen Sprache- so sie denn zuvor überhaupt vermittelt worden ist - geführt hat, ist offensichtlich nicht Folge der Vertreibung.

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Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2. bis 5. als Ehegatte bzw. Abkömmling nicht in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.