Klage auf Anerkennung eines wichtigen Grundes nach §19 ÄAppO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden und die Anerkennung eines wichtigen Grundes für seine Nichtteilnahme an der schriftlichen Prüfung am 19./20.8.1999 nach §19 ÄAppO. Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab und erklärt den Gerichtsbescheid vom 25.01.2000 als nicht ergangen. Es führt aus, dass der Kläger keine durchgreifenden Umstände vorgetragen hat und bei Krankheit unverzüglich das Prüfungsamt hätte informieren und Atteste vorlegen müssen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 19 ÄAppO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt ein zuvor ergangener Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen.
Die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 19 ÄAppO setzt eine substantiiert dargelegte und beweisbare Darlegung der Umstände voraus; bei krankheitsbedingter Prüfungsabwesenheit ist unverzügliche Mitteilung an das Prüfungsamt und Vorlage ärztlicher Atteste erforderlich.
Das Gericht kann sich nach § 84 Abs. 4 VwGO auf eine bereits ergangene, ausführlich begründete Entscheidung beziehen und weitere Darstellungen unterlassen, wenn die dortigen Ausführungen auch für den vorliegenden Vortrag maßgeblich sind.
Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
Der Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2000 gilt als nicht ergangen.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Nachdem der Kläger rechtzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, gilt der Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. Januar 2000 als nicht ergangen (vgl. § 84 Abs. 3 VwGO).
Die nur noch mit den Klageanträgen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. September 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu verpflichten, für die Nichtteilnahme an der schriftlichen Prüfung am 19./20. August 1999 das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 19 ÄAppO anzuerkennen, und
den Bescheid des Beklagten vom 1. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1999 im Übrigen aufzuheben,
weiter verfolgte Klage ist unbegründet. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO) und verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2000. Diesen folgt sie auch in Ansehung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 29. März 2000, der im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung ist. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass der Kläger für den Fall - so trägt er es in seinem Schriftsatz vom 29. März 2000 vor -, dass er das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung "nicht gekannt, jedenfalls nicht konkret gekannt habe", erst recht Veranlassung gehabt hätte, dem Prüfungsamt unverzüglich eine eigene Darstellung seines Krankheitsbildes - ggfl. unter Beifügung des ihm vorliegenden privatärztlichen Attests - zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.