Stilllegung und Gebühren wegen unklarer Kfz-Versicherung: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Stilllegungs- und Ordnungsverfügungen sowie einen Gebührenbescheid an, nachdem die Zulassungsstelle aufgrund elektronischer Versicherungsanzeigen das Fahrzeug außer Betrieb setzte. Streitgegenstand war, ob die Behörde automatisierte eVB‑Meldungen auf ihre objektive Richtigkeit prüfen oder die Halterin vorab anhören musste. Das Gericht hielt die Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit für rechtmäßig und betonte, dass bei automatisierten Meldungen unverzüglich eingeschritten werden darf. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Stilllegungs- und Gebührenbescheid der Zulassungsstelle abgewiesen; Ordnungsverfügungen und Gebührenbescheid rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Elektronische Versicherungsanzeigen sind Teil eines weitgehend automatisierten Massenverfahrens; die Zulassungsstelle ist nicht verpflichtet, jede eingegangene Mitteilung objektiv zu verifizieren.
Sobald automatisierte Mitteilungen eines Versicherers den Wegfall des Kfz‑Haftpflichtversicherungsschutzes anzeigen, bedarf es nicht zwingend einer vorherigen Anhörung des Halters vor Anordnung der Stilllegung oder Außerbetriebsetzung.
Im Interesse der Verkehrssicherheit darf die Behörde unverzüglich Maßnahmen wie Stilllegung und Kennzeichenentstempelung treffen; es kommt insoweit nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer anderweitigen Haftpflichtversicherung des Halters an.
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 154 VwGO; Entscheidungen über vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis richten sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hatte den auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen C. -KE 1204 ursprünglich bei der I. -D. versichert. Am 10. Juni 2013 übermittelte die X. -T. B. der Beklagten eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (im Folgenden: eVB-Nr.) und zeigte den Versicherungsbeginn rückwirkend zum 14. Mai 2013 an. Am 20 Juni 2013 übermittelte die I. 24 eine EVB-Nr. mit Versicherungsbeginn rückwirkend zum 19. Juni 2013. Die I1. Versicherung AG übermittelte ebenfalls am 1. Juli 2013 eine eVB-Nr. und zeigte einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 18. Juni 2013 an. Am 12. August 2013 erhielt die Beklagte erneut von der I. D. eine eVB-Nr. mit Versicherungsbeginn rückwirkend zum 14. Mai 2013. Die I. D. zeigte sodann am 14. Oktober 2013 den Wegfall des Versicherungsschutzes zum 28. Mai 2013 an.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2013 forderte die Beklagte die Klägerin auf, entweder den Versicherungsschutz für das Fahrzeug durch eine neue eVB-Nr. bzw. die Versicherungsbestätigung elektronisch zu übermitteln oder unverzüglich die ZB I (Fahrzeugschein) und das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Des Weiteren untersagte sie den Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung und drohte die Außerbetriebsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs an, sofern die Klägerin der Verfügung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung nachkomme. Der Bescheid wurde der Klägerin am 16. Oktober 2013 zugestellt.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 20163 ordnete die Beklagte die sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs der Klägerin an. Die ZB I (Fahrzeugschein) wurde eingezogen und das Kennzeichen entstempelt. Die Beklagte führte weiter aus, dass die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nur durch die sofortige Vorlage einer neuen eVB-Nr. bzw. durch die Übermittlung der Versicherungsbestätigung durch die Versicherung auf elektronischem Wege abgewendet werden könne. Die Verfügung wurde der Klägerin durch den Zentralen Außen- und Vollzugsdienst der Beklagten (ZAV) am 23. Oktober 2013 zugestellt.
Nach weiteren Anfahrten am 24. Oktober 2013, 28. Oktober 2013 und am 31. Oktober 2013 konnte das Kennzeichen am 3. November 2013 durch den ZAV entstempelt werden. Am 5. November 2013 erhielt die Beklagte von der I1. Versicherung AG per Fax eine Bescheinigung über ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit dem Hinweis, dass die Meldung am 1. Juli 2013 übermittelt worden sei.
Für die Maßnahmen im Straßenverkehr erließ die Beklagte unter dem 6. November 2013 einen Gebührenbescheid, mit dem sie die Klägerin aufforderte, 30,00 € an Gebühren für die Ordnungsverfügung, 215,10 € für die Vollzugsmaßnahmen und 3,45 € an Zustellungsgebühren, insgesamt 248,55 €, zu zahlen.
Die Klägerin hat am 15. November 2013 Klage erhoben und sinngemäß vorgetragen, es habe für ihr Fahrzeug ununterbrochen seit dem 18. Juni 2013 bei der I1. Versicherung AG Versicherungsschutz bestanden. Dies sei der Beklagten auch elektronisch am 1. Juli 2013 mitgeteilt worden. Die I. D. habe lediglich wiederholend in einer zweiten Anzeige vom 14. Oktober 2013 die Auflösung des Versicherungsverhältnisses zum 28. Mai 2013 angezeigt. Aus dem dort gespeicherten Versicherungsverlauf sei jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass nach dem 28. Mai 2013 die X. , dann die I. 24 und zuletzt die I1. Versicherung AG als Versicherer ohne Auflösung des Versicherungsverhältnisses gespeichert gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 14. Oktober 2013, die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2013 und den Gebührenbescheid vom 6. November 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass es sich bei der Anzeige der Kfz-Pflichtversicherung um ein vollständig elektronisches (Massen-)Verfahren handele, das weitestgehend automatisiert ablaufe. Sobald eine Versicherungsbestätigung einer neuen Versicherung elektronisch - wie hier am 14. Oktober 2013 durch die I. D. - eingehe, werde die vorherige Versicherung über die Beendigung des dortigen Versicherungsverhältnisses informiert. Ob die angezeigten Versicherungswechsel den Haltern bekannt bzw. ob diese beabsichtigt gewesen seien, habe die Zulassungsstelle nicht zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann ihre Aufhebungsbegehren hinsichtlich der Ordnungsverfügungen vom 14. Oktober 2013 und vom 22. Oktober 2013 sowie hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 6. November 2013 in einer Klage zusammen verfolgen (objektive Klagehäufung), weil sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist, § 44 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die Klage ist allerdings in der Sache insgesamt nicht begründet.
Die angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 14. Oktober 2013 und vom 22. Oktober 2013 sowie der Gebührenbescheid der Beklagten vom 6. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Dass und warum dies der Fall ist, hat die Kammer bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 8. Januar 2014 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dargelegt (2 L 759/13). Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren rechtfertigt keine andere Sichtweise. Insbesondere war die Beklagte hier weder verpflichtet, nach der Übermittlung der eVB-Nr. durch die I. -D. am 12. August 2013 und deren Anzeige vom 14. Oktober 2013, dass das Versicherungsverhältnis zum 28. Mai 2013 geendet hatte, die objektive Richtigkeit der Mitteilungen zu überprüfen noch den Halter vor Erlass der Stilllegungsverfügung anzuhören, nachdem der frühere Versicherer automatisiert eine Nachricht hierüber erhalten hatte. In diesem Fall hat die Behörde im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer unverzüglich einzuschreiten. Darauf, dass Klägerin tatsächlich über eine andere Haftpflichtversicherung verfügte, kommt es insoweit nicht an.
Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2013 - 3 K 2477/12 -, m. w. N.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2011 - 10 K 1269/07 -, m. w. N., juris.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.