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Verwaltungsgericht Minden·2 K 3026/95·21.12.1995

Klage gegen Ordnungsverfügung zur Errichtung von Witterungsschutz für Pferde abgewiesen

Öffentliches RechtTierschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die ihn verpflichtete, auf zwei Weiden jeweils einen geeigneten Witterungsschutz für seine Pferde zu errichten. Die Behörde stützte die Anordnung auf fachliche Unterlagen und ordnete nach §16a Satz 2 Nr.1 TierSchG an; bei Nichtbefolgung drohten Zwangsgelder. Das Gericht befand die Maßnahme für durch §2 TierSchG gedeckt und sah keine Ermessensfehler. Die Klage wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Errichtung von Witterungsschutz für Pferde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach §16a Satz 2 Nr.1 TierSchG die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Anforderungen des §2 TierSchG erforderlich sind.

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Ein Tierhalter hat Tiere verhaltensgerecht unterzubringen; hierzu kann bei freiem Weidegang ein geeigneter Witterungsschutz gehören, wenn fachliche Erkenntnisse dies nahelegen.

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Eine behördliche Ermessensentscheidung verletzt das Recht nicht, wenn sie verhältnismäßig ist, sachlich begründet wurde und dem Adressaten bei der Ausführung einen angemessenen Gestaltungsspielraum lässt.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist wirksam, wenn sie den formellen und materiellen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften (VwVG und landesrechtliche Regelungen) entspricht.

Relevante Normen
§ 16a Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG§ 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO§ 114 VwGO§ 21 OBG NW§ 55 Abs. 1 VwVG NW

Tenor

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mitarbeiter des Beklagten überprüften seit März 1994 mehrfach die Haltung von Islandpferden durch den Kläger, der zahlreiche Pferde auf verschiedenen Weiden in den Kreisgebieten I.      , Q.          und M.     hält. Seit der ersten Überprüfung kündigte der Beklagte dem Kläger mehrfach - zunächst telefonisch und anschließend wiederholt schriftlich - an, daß er für eine Hangweide ca. 1 km von X.             entfernt rechts der Verbindungsstraße in Richtung O.           und für die Weide im Quellgebiet von X.             in der Nähe eines Wirtschaftsweges jeweils einen ausreichend großen Schutzraum für die dort gehaltenen Pferde fordern wolle. Bis auf eine schriftliche Stellungnahme vom 22.7.1994, von der sich auch nur wenige pauschale Sätze auf den Witterungsschutz bezogen, äußerte der Kläger sich nicht zu der Absicht des Beklagten.

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Nach Einholung verschiedener fachbezogener Literatur (Aufsätze, Gutachten, Urteile) und weiteren Ortsbesichtigungen, u. a. einer gemeinsamen Überprüfung der vom Kläger genutzten Weiden in den drei genannten Kreisgebieten durch Mitarbeiter aller beteiligter Veterinärämter am 30.1.1995, gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 23.3.1995 unter Berufung auf § 16 a Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG auf, auf den beiden vorgenannten, näher bezeichneten Weiden bis zum 30.9.1995 jeweils einen ausreichenden und geeigneten Witterungsschutz künstlich zu errichten, der mehrere - im folgenden konkret formulierte - Anforderungen erfüllen müsse. Für den Fall, daß der Kläger diesen Anordnungen nicht bzw. nicht ausreichend Folge leiste, drohte der Beklagte ihm zugleich jeweils ein Zwangsgeld von 5.000,-- DM an. Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies die Bezirksregierung E.       mit Bescheid vom 21.6.1995, zugestellt am 23.6.1995, zurück.

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Am 24.7.1995, einem Montag, hat der Kläger - trotz anschließender wiederholter Aufforderung durch die Kammer erneut ohne Begründung - Klage erhoben mit dem Antrag,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.3.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.       vom 21.6.1995 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zu einer erwogenen Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der ‑ entscheidungserhebliche - Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).

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Die Klage ist unbegründet. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

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Die Ordnungsverfügung mit dem Gebot, auf den beiden genannten Weiden jeweils einen - näher konkretisierten - Witterungsschutz für die dort gehaltenen Tiere zu errichten, rechtfertigt sich aus § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde - hier der Beklagte - im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muß ein Tierhalter das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend u. a. verhaltensgerecht unterbringen. Daß zur verhaltensgerechten Unterbringung der vom Kläger gehaltenen Tiere ein Witterungsschutz der vom Beklagten verlangten Art gehört, wird zur Überzeugung der Kammer durch die zahlreichen vom Beklagten eingeholten fachlichen Unterlagen hinreichend belegt. Da der Kläger weder seinen Widerspruch noch seine Klage begründet hat, sieht die Kammer von einer weiteren Begründung ab und nimmt auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid Bezug.

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Die dem Beklagten wegen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessensentscheidung läßt Rechtsfehler i.S.d. § 114 VwGO nicht erkennen. Seine Entscheidung ist insbesondere verhältnismäßig, und das Handlungsgebot ist im Sinne der allgemein an eine Ordnungsverfügung zu stellenden Anforderungen des § 21 OBG einerseits hinreichend bestimmt, engt aber andererseits den Kläger bei der Wahl der Mittel (konkrete Ausführung der Baumaßnahmen) nicht zu sehr ein.

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Die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 55 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NW).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.