Klage gegen Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenfahrt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis nach positivem Drogenvortest und Laborbefund entzogen wurde. Er rügte die rechtswidrige Gewinnung der Blutprobe und ein Verwertungsverbot. Das Verwaltungsgericht hielt die Verfügung für rechtmäßig und wies die Klage als unbegründet ab, unter Verweis auf vorausgegangene Entscheidungen.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenfahrt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwaltungsbehörde darf bei zureichenden Anhaltspunkten für das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel die Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung entziehen.
Der Nachweis einer Beeinflussung durch Drogen kann sich aus einem positiven Drogenvortest in Verbindung mit einem laborchemischen Blutbefund ergeben und begründet eine Rechtsgrundlage für verwaltungsrechtliche Maßnahmen.
Ein behauptetes Verwertungsverbot für Blutproben führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Ordnungsverfügung; der Betroffene muss substantiiert darlegen, dass die Probe so rechtswidrig erlangt wurde, dass sie nicht verwertet werden darf.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erfolgen entsprechend den Vorschriften der VwGO; der Unterliegende trägt regelmäßig die Verfahrenskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit einem Bericht der Kreispolizeibehörde N. -M. vom 29.07.2013 wurde die Beklagte in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger am 14.07.2013 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Kokain und Amphetaminen geführt habe. Der Kläger wurde am 14.07.2013 um 23.20 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle in N. auf der Bachstraße angehalten und überprüft. Der Kläger habe einem freiwillig angebotenen Drogenvortest zugestimmt, der auf Kokain und Amphetamin positiv verlaufen sei. Eine daraufhin entnommene Blutprobe wies nach dem ärztlichen Befundbericht des Labors L1. – Medizinal-Untersuchungsstelle im Regierungsbezirk E. – vom 24.07.2013 Amphetamin in Höhe von 61 ng/ml sowie Kokain in Höhe von 92 ng/ml auf.
Mit Ordnungsverfügung vom 01.08.2013 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zustellung abzugeben. Gleichzeitig drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- € an und setzte Kosten in Höhe von 87,05 € fest.
Der Kläger hat am 22.08.2013 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, es werde bestritten, dass er ein Kraftfahrzeug in öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt habe. Die Blutprobe sei in rechtswidriger Weise erlangt worden und unterliege daher einem Verwertungsverbot. Ausweislich der Ermittlungsakte sei die Abnahme der Blutprobe ohne richterliche Genehmigung erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.08.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte – auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 2 L 547/13 – sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 01.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes – 2 L 547/12 – vom 11.09.2013 sowie auf die Ausführungen des im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des OVG NW vom 22.10.2013 – 16 B 1173/13 -, denen das Gericht auch für das Hauptsacheverfahren folgt bzw. von der abzuweichen das Gericht keinen Anlass sieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.