Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände nach Vereinsverbot der „Nationalistischen Front“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Herausgabe von 1992 beim Vollzug des Vereinsverbots gegen die „Nationalistische Front“ sichergestellten Gegenständen. Streitpunkt war u.a., ob dem Klartext-Verlag zuzurechnende Sachen Vereinsvermögen bzw. als Drittvermögen nach VereinsG einziehbar sind. Das VG Minden wies die Klage ab, weil ein fortbestehender Rechtsgrund für den Gewahrsam besteht. Auch bei unterstellter Eigenständigkeit des Verlags unterliegen die Gegenstände als Sachen Dritter der Einziehung, da der Kläger deren Überlassung/Verwendung zur vorsätzlichen Förderung der verfassungswidrigen Vereinszwecke nutzte bzw. sie hierfür bestimmt waren.
Ausgang: Klage auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände wegen fortbestehender Einziehungsgründe nach VereinsG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Herausgabeanspruch gegen behördlichen Gewahrsam besteht nur, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein fortbestehender Rechtsgrund für die weitere Verwahrung vorliegt.
Bei Vollzugsmaßnahmen zu einem vom Bundesminister des Innern verfügten Vereinsverbot darf das Verwaltungsgericht die Reichweite und Rechtmäßigkeit des Verbots nicht in einer Weise in Frage stellen, die die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das Verbot unterläuft; § 6 Abs. 1 VereinsG kann insoweit eine Verfahrensaussetzung erzwingen.
Sachen, die nicht Vereinsvermögen sind, können als Drittvermögen nach §§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 12 Abs. 2 VereinsG beschlagnahmt und eingezogen werden, wenn der Berechtigte durch Überlassung oder Bereitstellung die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung bestimmt sind.
Die vorsätzliche Förderung verfassungswidriger Vereinszwecke kann sich aus einer engen organisatorischen, personellen, räumlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung eines Unternehmens mit dem verbotenen Verein sowie dessen zielgerichteter Nutzung als logistisches, finanzielles und propagandistisches Rückgrat ergeben; formale Trennung und Gewinnerzielung schließen den Einziehungstatbestand nicht aus.
Die Herausgabe von Gegenständen, die erkennbar im Eigentum Dritter stehen, kann ein Kläger ohne Darlegung einer eigenen Empfangs- oder Vertretungsbefugnis nicht an sich verlangen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger will die Herausgabe von Sachen erreichen, welche 1992 im Zusammenhang mit einem gegen die "Nationalistische Front" verhängten Vereinsverbot beschlagnahmt wurden und die sich jetzt noch im Gewahrsam der Beklagten befinden. Der Kläger war zunächst Mitglied der Jugendorganisation der NPD und wurde 1983 deren Landesvorsitzender. Nach einer Kandidatur für die NPD im Bundestagswahlkampf 1983 kam es zu seinem Parteiausschluss, der nach Auffassung des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm herausgegebenen Schülerzeitschrift "Klartext", einer Schrift des JN-Bundesvorstandes, gestanden habe. Der Kläger war im Juni 1984 an der Gründung einer Redaktionsgemeinschaft "Klartext" beteiligt, die in den Räumen des sog. "Nationalistischen Zentrums" in T3. stattfand. Es fanden sog. "Klartext-Konferenzen" und Seminare mit einer Beteiligung von bis zu 80 Personen statt, bei denen es um die "Errichtung eines neuen Deutschlands" und den Aufbau einer "schlagkräftigen Organisation" ging. Beispielsweise schlug die Klartext-Redaktion vor, eine zentrale Rechtsschutzkasse aufzubauen, Gegenstrategien bei politischen Prozessen zu entwickeln und eine gemeinsame Gefangenenbetreuung zu organisieren. Nach dem sog. "Klartext-Organisationsmodell" und dem "Klartext-Konzept" sollten nationalistische Basisgruppen und als Ziel ein "nationalistisches Deutschland" geschaffen werden. Nationalistisches Gedankengut solle in solche Kreise hineingetragen werden, "die noch nicht sofort positiv auf uns reagieren. Unsere Zeitung ist demzufolge zwar von, aber nicht für Nationalisten geschrieben. Wir schreiben für die zukünftigen Nationalisten. Des weiteren werden wir keinerlei Partei- bzw. Organisationspropaganda in der Klartext abdrucken. Diese Arbeit des Mitgliederwerbens überlassen wir den jeweiligen Basisgruppen, wenn die ersten Rückläufe kommen". Nach Kontaktaufnahme mit der 1983 gegründeten "Nationalen Front" schloss der Kläger sich der am 16. November 1985 aus der "Nationalen Front" entstandenen "Nationalistischen Front" (NF) an, deren Vorsitz er schließlich 1986 übernahm. Seit 1984 betrieb der Kläger einen Verlags- und Versandhandel, dessen Warenangebot auf Kunden aus dem rechten politischen Spektrum ausgerichtet war. Im April 1985 gründete er den "Klartext-Verlag" in Gütersloh. Unter demselben Postfach war auch die NF erreichbar. In Briefköpfen des Verlags wird auch die Anschrift "C1.-----straße " in C2. genannt, wo die NF ein Zentrum unterhielt. In einem Rundschreiben der NF aus 1992 hatte der Kläger ausgeführt: "Der Klartext-Verlag hat in den letzten Jahren die Hauptlast der NF-Ausgaben getragen. Ohne den Klartext-Verlag wäre die NF längst pleite gewesen. Auch der Verlag hat es ermöglicht, dass zwei Kameraden hauptamtlich für die Partei arbeiten konnten. Hier nur einige wenige Beispiele, wie der Verlag Kameraden unterstützt hat". Als Voraussetzung für Mitarbeiter und Mitbewohner, welche im "Verlag" und im Haus mitarbeiten wollten, wurden eine "feste nationalistische Grundhaltung, hohe Einsatzfähigkeit, starken Einsatzwillen, Kameradschaft, Gefolgschaftstreue und ein ungeschränktes Bekenntnis zum deutschen Volkstum" vorausgesetzt. In einem Schreiben an X4. H2. , der dem Klartext-Verlag im November 1988 u.a. Hilfe bei der Planung von Aktionen und Versammlungen angeboten hatte, wurde dieser darauf hingewiesen, dass der Klartext-Verlag sehr eng mit der Nationalistischen Front zusammenarbeite. In einem Rundbrief aus 1993 machte der Kläger geltend, dass der Klartext-Verlag die wirtschaftliche Grundlage für die hauptamtliche politische Arbeit gewesen sei. Zuletzt war der Verlag im Haus R.------straße 20 in E. untergebracht, welches der NF als Bürogebäude sowie als Versammlungs- und Schulungsstätte diente. Zudem wohnte der Kläger dort zeitweise gemeinsam mit anderen Mitgliedern der NF, in deren Miteigentum das Grundstück stand. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Miteigentümer Q. forderte der Kläger diesen auf, das Objekt zu verlassen und verbot ihm die Benutzung von Geräten, die "dem Klartext-Verlag, der NF oder mir gehören". Verschiedene Rundschreiben, in denen es u.a um "Maßnahmen gegen System- und Linksterror" ging, enthielten sowohl den Stempel der Klartext-Redaktion als auch den Stempel der NF.
Mit Bauordnungsverfügung vom 7. Oktober 1992 untersagte der Stadtdirektor der Stadt E. die Nutzung des Grundstücks R.------straße 20 für Zwecke der NF und des Betriebs des Klartext-Verlags. Mit Verfügung vom 26. November 1992 verbot der Bundesminister des Innern mit sofortiger Wirkung die Nationalistische Front und löste sie auf. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen. In der Verfügung führte die Verbotsbehörde aus, dass der Klartext-Verlag im selben Haus wie das "Zentrum" der NF untergebracht sei. Leiter des Verlags sei der Kläger. Der Verlag habe eine Vielzahl von NF-Publikationen und sonstigen Materialien veröffentlicht. Mit Bescheid vom 27. November 1992 ordnete der Beklagte als Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz die Sicherstellung des im Besitz des Klägers befindlichen Vereinsvermögens an.
Im Februar 1993 beantragte der Kläger im Verfahren 2 L 247/93 im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg die Herausgabe sämtlicher am 27. November 1992 in E. -Q1. beschlagnahmter Gegenstände. Dort seien schon wegen der zuvor ergangenen Bauordnungsverfügung mit der NF im Zusammenhang stehende Gegenstände entfernt worden, sodass sich dort nur private Sachen und Verlagsmaterialien befunden hätten. Da er nach dem 30. Juni 1992 Alleineigentümer des Verlags geworden sei, müssten ihm die Sachen ausgehändigt werden. Aus Erklärungen des Finanzamtes gehe hervor, dass der Verlag nicht der NF, sondern allein dem Kläger gehöre. Nur ein geringer Teil des Versandmaterials habe mit der NF zu tun gehabt. Insgesamt seien Warenbestände im Wert von 70.000 DM beschlagnahmt worden. Die Beklagte hatte zunächst ausgeführt, die Beschlagnahme des im Eigentum des Klägers stehenden Klartext-Verlages beruhte auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Vereinsgesetz, da der Kläger mittels des Verlags die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins vorsätzlich gefördert habe. Diese Rechtauffassung hielt der Beklagte noch hilfsweise aufrecht, nachdem der Bundesminister des Innern unter dem 5. Mai 1993 geltend machte, der Verlag sei als unselbstständige Teilorganisation der NF von der Verbotsverfügung mitumfasst.
Zuvor hatte der Kläger als Vertreter der Nationalistischen Front im Dezember 1992 Klage gegen das Vereinsverbot und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Vermögens der NF vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dort machte der Kläger geltend, dass der Verlag keine NF-Publikationen herausgegeben habe. Der Anteil von NF-Material habe ca. 10 % des Angebotes ausgemacht. Die Zeitschriften "Umsturz", "Revolte", "Volkskampf", "Hetzer" usw. seien nicht der NF zuzurechnen. Mit Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 1 A 13.92 die Klage ab. Bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Wesensverwandtschaft der NF mit dem Nationalsozialismus ist dort ausgeführt: " Der Vorsitzende ... T1. hat eine positive Grundeinstellung zum Nationalsozialismus. Der von ihm nach eigenen Angaben geleitete Klartext-Verlag bietet in einem Katalog Literatur mit NS-Bezug an". In der vom Klartext-Verlag gedruckten, verlegten und vertriebenen Zeitschrift "Nachrichten aus der Szene" habe die Redaktion die Wesensverwandtschaft der NF mit dem Nationalsozialismus bestätigt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach beantragter mündlicher Verhandlung vom 24. März 1998 wurde die Klage endgültig abgewiesen.
Zwischenzeitlich war der Kläger vom Landgericht E1. mit Urteil vom 8. November 1995 wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und wegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hinsichtlich des Klartext-Verlags ist dort ausgeführt, dass die NF durch den Verlag in mehrfacher Hinsicht unterstützt worden sei, u.a. durch Übersendung von Propagandamaterial der NF. Nach dem Verbot wandte sich der Kläger an "Kameradinnen und Kameraden" mit der Bitte um Spenden, da er aus "praktischen Gründen (Diebstahl der gesamten Klartext-Infrastruktur) nicht in der Lage sei, alle Briefe persönlich zu beantworten". Gemäß Urteilsbegründung hat der Kläger den Verlag unverändert sowohl vor dem Verbot als auch danach zur Verbreitung von Propaganda genutzt, um über den Versand Kontakte zu früheren Mitgliedern und künftigen Sympathisanten zu erhalten und neu zu knüpfen.
Am 24. Juli 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Da er Eigentümer des Grundstücks R.------straße 20 gewesen sei, gelte für ihn die gesetzliche Vermutung, dass er auch den Besitz an den Gegenstände dort gehabt habe. Der Klartext-Verlag sei keine Unterorganisation der NF gewesen, was im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Er habe den Verlag, der weit vor Gründung der NF angemeldet worden sei, zu seinem eigenen Lebensunterhalt betrieben. Er und nicht die NF habe die Umsatzsteuern und dergleichen bezahlt. Wäre der Verlag Teil der als Partei anerkannten NF gewesen, hätte er - der Kläger - keine Steuern entrichten müssen. Die angestellten Mitarbeiter seien lediglich in ihrer Freizeit für die NF aktiv gewesen. Er habe auch stets "Klartext" und "Nationalistische Front" getrennt behandelt. Wenn beide Stempel auf Druckschriften gesetzt worden seien, hätten dies vermutlich Mitarbeiter der Beklagten oder des Verfassungsschutzes getan. Ausdrücklich habe namens Klartext keine Partei- bzw. Organisationspropaganda betrieben werden sollen. Es sei stets gerade im Hinblick auf staatliche Überwachung darauf geachtet worden, legal zu handeln. Gegenstände der NF seien bereits vor der Polizeiaktion weggebracht worden, da er schon zwei Tage vorher einen Tipp bekommen habe. Letztlich sei das Haus von der Polizei vollständig leergeräumt worden ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse und erkennbare private Verwendungszwecke. Es sei darum gegangen, seine Existenz zu vernichten. Bei einer Sichtung des Materials sei ersichtlich geworden, dass sich Bedienstete des Beklagten in großem Umfang persönlich bedient hätten, indem beschlagnahmte Gegenstände unterschlagen worden seien.
Am 07. April 2003 sind dem Kläger diverse Gegenstände ausgehändigt worden. Auf die Übergabeprotokolle wird Bezug genommen (Bl. 142 -181 Gerichtsakte). Insoweit ist das Verfahren abgetrennt und nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen im Verfahren 2 K 69/04 beendet worden. Im Erörterterungstermin vom 02. März 2004 hat der Kläger diejenigen Gegenstände bezeichnet, die er jetzt noch herausverlangt. Hinsichtlich anderer Sachen ist festgestellt worden, dass diese sich im Objekt "Im X1. " in H. befunden hatten und dort gesondert beschlagnahmt worden waren.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, die im Protokoll des Erörterungstermins vom 02. März 2004, S. 2, 3. Abschnitt, benannten Sachen, die von dem Grundstück "R.------straße 20" in E. mitgenommen worden waren, herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Klartext-Verlags sei weiterhin davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unselbstständige Untergliederung der "Nationalistischen Front" handele. Über den Verlag sei die Verbreitung der Propaganda erfolgt. Die personelle und organisatorisch enge Verknüpfung mit der NF sei offensichtlich. Alle bekannten Postfächer und Anschriften seien identisch gewesen. Zumindest habe der Verlag der Unterstützung des verbotenen Vereins gedient.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Unterlagen (Beiakten Hefte I - VIII) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf die Herausgabe von Gegenständen als behördlichen Realakt gerichtete allgemeine Leistungsklage ist statthaft und zulässig. Sollte über die Herausgabe dagegen durch Verwaltungsakt zu entscheiden sein, wäre die Klage als Verpflichtungsklage im Wege der Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ebenfalls zulässig.
In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, die vom Kläger noch beanspruchten Sachen an ihn herauszugeben. Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da ein Herausgabebegehren nur Erfolg haben kann, wenn derzeit kein Rechtsgrund für die weitere Gewahrsamnahme der Gegenstände vorliegt. Dies ist hier aber der Fall, da die Voraussetzungen des Vereinsgesetzes für einen fortbestehenden Gewahrsam gegeben sind. Dabei ist hinsichtlich der Gegenstände wie folgt zu differenzieren: Soweit der Kläger Sachen herausverlangt, welche wie beispielsweise die Versandware eindeutig dem Klartext-Verlag zuzurechnen sind, ist ein stattgebendes Urteil schon wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 Vereinsgesetz ausgeschlossen. Danach ist im Rahmen der Anfechtung von Maßnahmen zum Vollzug eines Vereinsverbotes bei entscheidungserheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verbotes das Verfahren auszusetzen. Damit soll die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei Verboten des Bundesministers des Innern gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gewahrt bleiben, sofern ein für Vollzugshandlungen zuständiges Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifeln sollte. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung von Vollzugshandlungen eine Rechtswidrigkeit des diesen zu Grunde liegenden Vereinsverbotes annimmt, dessen Überprüfung allein der Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts vorbehalten ist. Darum geht es hier, da die Beteiligten hinsichtlich des Klartext-Verlages unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage vertreten, ob der Verlag als so genannte unselbstständige Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Vereinsgesetz vom Verbot der "Nationalistischen Front" umfasst ist. Die Verbotsbehörde und ihr schließlich folgend die Beklagte gehen davon aus, dass durch die Benennung des Verlags im Text der Verbotsverfügung deutlich geworden sei, dass sich die Vermögenseinziehung bzw. Beschlagnahme hinsichtlich des Vereins auch auf den Verlag erstrecke. Der Kläger begründet sein Herausgabebegehren demgegenüber im Wesentlichen damit, dass der Klartext-Verlag kein Merkmal aufgewiesen habe, das auf eine organisatorische Eingliederung in den Verein hätte hindeuten können.
Vgl. zu den Merkmalen einer unselbstständigen Teilorganisation: Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rdnr. 3044.
In dem Gerichtsbescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. August 1997 - 1 A 13.92 - werden zwar unter Ziffer 3. b) dd) die vom Klartext-Verlag gedruckten, verlegten und vertriebenen Schriften als Beleg für die Wesensverwandtschaft der "Nationalistischen Front" mit dem Nationalsozialismus gewürdigt. Ob damit zugleich auch die Auffassung der Verbotsbehörde bestätigt worden ist, wonach der Verlag die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Vereinsgesetz erfüllt, ist einer Entscheidung durch das angerufene Gericht jedoch entzogen. Mit dieser Frage wird nämlich die Reichweite der Regelung des Vereinsverbotes berührt, deren verbindliche Festlegung jedenfalls bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit allein dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten ist. Selbst wenn aber die Kammer die vom Kläger geäußerten Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer unselbstständigen Teilorganisation teilen sollte, kommt die für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Etwaige Zweifel sind nämlich nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger unabhängig von der Frage der Einordnung des Klartext-Verlags in den Verein aus anderen Gründen keine Herausgabe der Sachen verlangen kann. Denn auch unter der Annahme, dass die dem Klartext-Verlag zuzurechnenden Gegenstände kein Vereinsvermögen sein sollten, würden sie als Sachen Dritter materiell-rechtlich der Einziehung unterliegen. Nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 12 Abs. 2 Vereinsgesetz ist die Beschlagnahme bzw. Einziehung von Sachen Dritter gerechtfertigt, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Es kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Kläger wissentlich und willentlich den Klartext-Verlag benutzt hat, um die verbotenen Vereinszwecke zu fördern, bzw. daran, dass die Sachen zur Förderung der Vereinszwecke bestimmt waren. Der Kläger hat den schon zuvor existierenden Verlag und Versand zielgerichtet darauf ausgerichtet, der "Nationalistischen Front" eine logistische, finanzielle und ideologische Grundlage zu verschaffen. Der Aufbau einer "schlagkräftigen" Organisation setzte die Dienstbarmachung der sächlichen Mittel des Verlags voraus. Dass der Kläger daneben seinen Lebensunterhalt aus den Gewinnen des Verlags bestritt und den Verlag als eigene Firma führte, steht dem nicht entgegen. Sinn und Zweck der oben genannten Regelungen ist eine effektive Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, die nicht durch vorgeschobene rechtliche Konstruktionen und Tarnorganisationen beeinträchtigt werden soll. Deshalb erlaubt das Vereinsgesetz unter Wahrung der Grundrechte den Zugriff auf Sachen Dritter, wenn die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Förderungszweck ist hier aus mehreren Gründen offenkundig: Der Verlag bildete das finanzielle und organisatorische Rückgrat der NF. Das vom Kläger verfasste Rundschreiben aus dem Jahr 1992 weist unmissverständlich darauf hin, dass der Klartext-Verlag die Hauptlast der NF-Ausgaben getragen hat: "Ohne den Klartext-Verlag wäre die NF längst pleite gewesen". Die Beschäftigung von zwei "Kameraden" durch den Verlag ermöglichte erst deren "hauptamtliche" Tätigkeit für die NF. Der klägerische Vortrag, diese Äußerungen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger sich gegen Vorwürfe hinsichtlich eines vermeintlich aufwändigen Lebensstils habe rechtfertigen wollen, mag die Motivation für das Verfassen des Rundschreibens zutreffend darlegen, stellt aber die inhaltliche Richtigkeit der Angaben nicht in Frage. Die Bedeutung des Verlags für die NF wird schließlich dadurch belegt, dass die Versuche der Fortführung der Tätigkeiten der NF nach dem Verbot dadurch erheblich behindert wurden, dass die Infrastruktur des Verlags nicht mehr zur Verfügung stand. Darauf hat der Kläger selbst seinerzeit im Rahmen eines "Spendenaufrufs" hingewiesen. Der Verlag war ferner das wichtigste Medium zur Verbreitung der Propaganda des Vereins. Dies folgt aus den Versandkatalogen des Klartext-Verlags, in denen zahlreiche NF-Artikel angeboten wurden (vgl. auch die Feststellungen des Landgerichts E1. , S. 25 ff des Strafurteils, Beiakte Heft IV, Bl. 167 ff). Die vom Verlag verbreiteten übrigen Schriften dienten nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der ideologischen Unterstützung, durch welche die Nähe der NF zum Nationalsozialismus gefördert wurde. Die enge Verknüpfung des Klartext-Verlags mit der NF und die dienende Funktion des Verlags werden ferner dadurch dokumentiert, dass der Verlag nach außen hin die Nähe zur NF herausstellte. Beispielhaft ist die Korrespondenz mit X2. H1. , der vom Klartext-Verlag darauf hingewiesen wurde, dass der Verlag "sehr eng mit der Nationalistischen Front zusammenarbeite" (Beiakte Heft VIII). Auf Briefköpfen des Verlags erscheint dieselbe Postfachangabe, unter der auch die NF erreichbar war. Das Bestreiten dieser Tatsache durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung ist nicht nachvollziehbar, da Originalvordrucke vorliegen, in denen für die NF das Postfach 2236 in H. angegeben war. Die identische Postfachangabe führten auch die Klartext-Redaktion und der Verlag in ihren Briefbögen und Stempeln. In einem Rundschreiben vom 03. Februar 1986 sind sowohl Stempel der Klartextredaktion als auch der "Nationalistischen Front" aufgebracht. Die Entgegnung seitens des Klägers, dass hier eine Manipulation durch einen Mitarbeiter des Verfassungsschutzes vorgenommen worden sei - ähnlich wie beim sog. "Celler Loch"-, ist absurd. Die enge Verzahnung des Verlags mit der NF ist schon auf Grund der anderen Umstände derart offenkundig, dass die Verwendung beider Stempel nur eine logische Konsequenz darstellt. Auch die enge räumliche Verbindung des Verlags mit dem jeweiligen Zentrum der NF in H. , C2. und zuletzt E. , wo eine Vielzahl von Verlagssachen aufgefunden wurden, belegt die Verbindung. Schließlich spricht gegen die Absicht der Förderung der NF auch nicht, dass der Klartext- Verlag schon vor der NF bestanden hatte und später etwa mit dem Versand von Modellbausätzen andere Ziele verfolgte. Maßgebend ist hier nämlich allein die im Zeitraum der aktiven Vereinsbetätigung feststellbare Ausrichtung des Verlags. Im Übrigen stand auch schon zuvor im Rahmen sog. "Klartext-Konferenzen" und dem "Klartext-Organisationsmodell" das ideologische Ziel im Vordergrund, nationalistische Basisgruppen auf dem Weg zu einem "nationalistischen" Deutschland zu schaffen. Diesem Ziel diente wie die zuvor verbreitete "Schülerzeitung" der Klartext-Verlag (auch) zur Zeit der NF. Dem Einwand, man habe stets legal gehandelt und gerade deshalb auf eine Trennung geachtet, vermag nicht zu überzeugen, da die "Nationalistische Front" nach der noch in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Klägers eine Partei und damit legal gewesen sei. Eine Trennung war daher aus Sicht des Klägers aus diesen Gründen gar nicht erforderlich.
Hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs bezüglich eines großes Zeltes, einer Vielzahl von Stühlen, Betten und Grubenlampen ist ohnehin offenkundig, dass diese Sachen keinerlei sachlichen Bezug zum Klartext-Verlag aufweisen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass es sich hierbei um privatnützige Gegenstände des Klägers handeln soll. Vielmehr sind diese Gegenstände eindeutig dem Vereinsvermögen zuzurechnen. Ihr Zweck war es, den Aufbau einer Zentrale der NF in E. und die Durchführung von "Schulungen" und Versammlungen zu ermöglichen. Selbst wenn es sich um private Sachen des Klägers gehandelt haben sollte, wäre aber auch insoweit eindeutig der Einziehungstatbestand wegen vorsätzlicher Förderung der verbotenen Vereinszwecke gegeben. Dies gilt auch für die verbleibenden Gegenstände, wie etwa für die Schreckschusspistolen. Soweit der Kläger die Herausgabe von Sachen begehrt, die auch nach seinen eigenen Angaben Dritten gehören, wie etwa die Bücher aus der "Kommission Knabe", ist nicht dargelegt, dass er befugt ist, die Herausgabe dieser für ihn fremden Sachen an ihn verlangen zu können. Die vom Kläger im Übrigen geäußerte Kritik an den Umständen der damaligen Beschlagnahme berührt nicht die hier maßgebliche Frage, ob ein Herausgabeanspruch besteht. Dies gilt auch für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die NF habe nicht verboten werden dürfen, da sie eine Partei gewesen sei. Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.