PKH-Abweisung bei unbegründeter Klage auf Befreiung von Klassenfahrt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe zur Klage auf Befreiung ihrer Tochter von einer mehrtägigen Klassenfahrt nach § 43 Abs. 3 SchulG i.V.m. den Wanderrichtlinien. Das Gericht sieht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die vorgebrachten wichtigen Gründe (hauswirtschaftliche Hilfe, religiöse Verbote) nicht glaubhaft gemacht wurden. Auf Aufforderung unterblieb eine nähere Darlegung. Der PKH-Antrag wird daher abgelehnt; das Verfahren wird der Einzelrichterin übertragen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt; Verfahren an Einzelrichterin übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist der Antrag abzulehnen.
Eine Verpflichtung des Schulträgers zur Erteilung einer Befreiung von der Teilnahme an einer mehrtägigen Schulveranstaltung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG in Verbindung mit den Wanderrichtlinien ist nur gegeben, wenn durch die Erziehungsberechtigten wichtige Gründe substantiiert und glaubhaft gemacht werden.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft genügt ohne konkrete Darlegung nicht, um daraus ein für die Betroffenen verbindliches religiöses Gebot abzuleiten, das die Übernachtung außerhalb der elterlichen Wohnung verbietet.
Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die näheren Ausführungen zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen, schmälert dies die Erfolgsaussichten der Klage und rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Nach § 6 Abs. 1 VwGO kann das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen werden.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Das Verfahren wird der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Gründe
1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Die Klage mit dem Antrag,
festzustellen, dass in der Person der Tochter J. B. der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung an der Teilnahme der geplanten Klassenfahrt in der Zeit vom 08.09.2008 bis 12.09.2008 im Sinne von Nr. 4.2 der Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten vorliegen,
wird zugunsten der Kläger als Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Befreiung zu erteilen, ausgelegt.
Diese Klage ist aber voraussichtlich unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C. E. vom 19.05.2008 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter J. von der Teilnahmepflicht an der geplanten Klassenfahrt in der Zeit vom 08.09.2008 bis 12.09.2008 nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) in Verbindung mit den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien - WRL). Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund u.a. von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- und Schulveranstaltungen befreien. Nach Nr. 4.2 WRL wird bei mehrtägigen Veranstaltungen die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalt der Klassenfahrt aus religiösen oder gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben. Bei der geplanten Klassenfahrt nach Berlin handelt es sich um eine mehrtägige Schulveranstaltung. Die Kläger haben aber wichtige Gründe, aufgrund derer die Befreiung ihrer Tochter J. von der Teilnahmepflicht zu erteilen wäre, nicht glaubhaft gemacht. Sie haben zunächst in ihrem Schreiben vom 14.04.2008 an den Beklagten vorgetragen, die Hilfe der Tochter im Haushalt werde wegen einer Bandscheiben- und Meniskuserkrankung der Klägerin zu 2. benötigt. Erst im Widerspruchsschreiben verweist der Kläger zu 1. darauf, die Familie gehöre dem islamischen Glauben an. Aus religiösen Gründen sei es unverheirateten Mädchen nicht gestattet, außerhalb der elterlichen Wohnung zu übernachten. Diese religiösen Gründe sind aber in keiner Weise näher dargelegt worden. Bei Klageerhebung hat der Kläger nur ausgeführt, sie seien moslemisch-schiitische Religionsangehörige und lebten nach den Grundsätzen des Korans. Der Beklagte hat darauf erwidert, es sei - auch angesichts der Vielzahl von moslemischen Schülerinnen, die alljährlich an Klassenfahrten teilnähmen - nicht schlüssig dargelegt, inwieweit aus der Zugehörigkeit zur moslemischen Religion ein Gebot für die Kläger als verbindliche religiöse Norm abzuleiten sei, dass unverheiratete moslemische Mädchen nicht außerhalb des Elternhauses übernachten dürften. Dazu haben die Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht mehr Stellung genommen. Dass nach Angaben der Kläger J. selbst kein Interesse an der Klassenfahrtteilnahme hat, stellt keinen wichtigen Grund dar, der eine Befreiung rechtfertigen würde.
2. Der Beschluss zu 2. beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.