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Verwaltungsgericht Minden·2 K 146/08·22.11.2009

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Vertretung mehrerer Verfahren als eine Angelegenheit nach RVG

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wandte sich mit einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss für vier Klageverfahren. Zentral war, ob die vier Verfahren als „dieselbe Angelegenheit“ i.S. der §§ 22 Abs.1, 15 Abs.2 RVG anzusehen sind. Das Gericht verneint dies nicht und weist die Erinnerung als unbegründet zurück: die Verfahren waren in Auftrag, Vortrag und rechtlicher Grundlage einheitlich, so dass Gebühren nur einmal beansprucht werden konnten.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Vertretung der vier Verfahren bildet eine einheitliche Angelegenheit nach §§ 22 Abs.1, 15 Abs.2 RVG

Abstrakte Rechtssätze

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Die Werte mehrerer Gegenstände werden nach § 22 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit zusammengerechnet; in einer solchen Angelegenheit kann der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal verlangen.

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Mehrere gerichtliche Verfahren bilden dann eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit, wenn sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, ein innerer Zusammenhang besteht und ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gewahrt wird.

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Ob mehrere Verfahren dieselbe Angelegenheit sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen zu §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 BRAGO (analog): identisches Mandatsverhältnis, gleiches Vorbringen und gemeinsame rechtliche Grundlage sprechen für eine einheitliche Angelegenheit.

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Die Vorschriften der §§ 16, 17 RVG regeln nicht die Abgrenzung mehrerer Klageverfahren zueinander; maßgeblich bleiben §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 RVG§ 15 Abs. 2 RVG§ 7 Abs. 2 BRAGO§ 13 Abs. 2 BRAGO§ 30i BetrAVG§ 16 RVG

Tenor

Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Erinnerung, mit der sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungen in den Verfahren 2 K 146 bis 149/08 wendet, ist unbegründet.

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Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.09.2009 ist rechtmäßig. Die Vertretung des Beklagten in den 4 Verfahren 2 K 146/08 bis 2 K 149/08 war für den Prozessbevollmächtigten "dieselbe Angelegenheit" im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

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Gem. § 22 Abs. 1 RVG werden die Werte mehrerer Gegenstände "in derselben Angelegenheit" zusammengerechnet. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt gem. § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren nur einmal fordern. Ob mehrere Gegenstände - hier die 4 Klageverfahren - dieselbe Angelegenheit oder mehrere darstellen, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den wortgleichen §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 BRAGO davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Dabei ist nicht ausnahmslos von der Identität von gerichtlichen Verfahren und gebührenrechtlicher Angelegenheit in der Weise auszugehen, dass mehrere Verfahren auch zwingend mehrere Angelegenheiten darstellen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 E 424/05 -, Bayrischer VGH, Beschluss vom 14.04.2009 - 20 C 09.733 - ,veröffentlicht in juris.

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Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Angelegenheit bei mehreren Gegenständen sind hier erfüllt. Die Verfahren betrafen zwar 4 unterschiedliche Heranziehungsbescheide. Diese 4 Gegenstände eines Auftragsgebers - des Beklagten - bilden aber gleichwohl dieselbe Angelegenheit. Hierfür spricht zunächst, dass der Prozessbevollmächtigte von ein und demselben Mandanten mit der Rechtsverteidigung beauftragt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte hat demgemäß auch die Sachen hinsichtlich der materiellen Rechtsverteidigung gleich bearbeitet. Wie den entsprechenden Schriftsätzen zu entnehmen ist, ist er in den Verfahren inhaltlich gleich vorgegangen. Der Beklagte durfte auch insofern keine individuelle Rechtsverteidigung erwarten, weil die Heranziehungsbescheide durch die Kläger mit derselben rechtlichen Argumentation angefochten worden waren.

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Zwischen den verschiedenen Gegenständen bestand auch ein innerer Zusammenhang. Die Bescheide wurden auf der Grundlage des § 30i BetrAVG erteilt und von den Klägern mit der Begründung angefochten, dass die Heranziehung gegen das Verbot der Rückwirkung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

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Es ist auch ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen gewährt worden. Hiergegen spricht nicht, dass die streitgegenständlichen Heranziehungsbescheide - wofür hier nichts erkennbar ist - möglicherweise ein unterschiedliches rechtliches Schicksal hätten nehmen können. Entscheidend ist, dass die Gegenstände im Wesentlichen angesichts des gleichen Vorbringens der Kläger einheitlich bearbeitet werden konnten und so auch bearbeitet worden sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2005 a.a.O.

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Das war hier nicht der Fall. Einzelfallbezogene Besonderheiten sind vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht vorgetragen worden. Individuelle Rechtsfragen traten auch bis zur Klagerücknahme in allen Verfahren nicht auf.

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Etwas anderes ergibt auch nicht aus den Vorschriften der §§ 16, 17 RVG. In § 16 RVG und § 17 RVG werden die Fälle aufgeführt, in denen es ohne diese Regelungen zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden oder verschiedene Angelegenheiten darstellen. Die vorliegende Frage, ob mehrere Klageverfahren mit unterschiedlichen Gegenständen dieselbe Angelegenheit sind, regeln sie nicht. Hierfür bleibt es bei den Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG.

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Vgl. zur horizontalen Abgrenzung BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 - 11 C 1/99 -, NJW 2000, 2289.