Schülerfahrkosten: Kein Schulwegticket bei Schulweg unter 3,5 km und ohne besondere Gefährlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte für das Schuljahr 2004/2005 die Übernahme von Schülerfahrkosten (Schulwegkarte) zum Gymnasium. Streitig waren die maßgebliche Schulweglänge (Grenzwert 3,5 km) und eine besondere Gefährlichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Fußwegs. Das VG wies die Klage ab, weil der kürzeste Fußweg unter 3,5 km liege; ein Gutachtenwert über 3,5 km beruhe auf einem unnötigen Umweg. Auch bauliche Mängel entlang eines Streckenabschnitts begründeten nach objektiven Gegebenheiten keine besondere Gefährlichkeit.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Ausstellung eines Schulwegtickets mangels Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten setzt voraus, dass die in der Schülerfahrkostenverordnung vorgesehenen Entfernungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Maßgeblich für die Entfernungsgrenze ist der kürzeste zumutbare Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegenem Eingang des Schulgrundstücks.
Ergibt eine gutachterliche Wegermittlung eine Überschreitung des Grenzwerts nur aufgrund eines unnötigen Umwegs, ist für die Entscheidung auf die kürzere Wegstrecke abzustellen.
Eine besondere Gefährlichkeit oder Unzumutbarkeit des Schulwegs liegt nicht schon bei einem schlechten Ausbauzustand vor, sondern erfordert objektive Umstände, die den Weg für Schülerinnen und Schüler als Schulweg ungeeignet machen.
Ein Kostenerstattungsbegehren wegen Nichtgewährung von Schülerfahrkosten scheitert, wenn der ablehnende Bescheid rechtmäßig ist und ein Primäranspruch nicht besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1993 geborene Klägerin besuchte in dem Schuljahr 2004/2005 die Klasse 5 am Gymnasium I. der Stadt C. . Im Dezember 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme von Schülerfahrkosten in Form einer Schulwegkarte. Der Beklagte lehnte dies unter dem 21. Dezember 2004 mit der Begründung ab, der Schulweg - gemessen über die C1. Straße, L.----straße , B. Straße, B1. -C2. -Straße, I1. und B2. Q.---weg - sei nur 3,42 km lang. Daraufhin wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten und trugen vor, die Messung sei falsch vorgenommen worden und die Kilometerzahl 3,42 sei unzutreffend. Dem hielt der Beklagte entgegen, dass die Fußwegstrecke ursprünglich anhand einer Hausnummernkarte ermittelt worden sei. Eine Überprüfung durch ein Handmessgerät vor Ort habe einen Wert von 3,462 km ergeben. Die Überprüfung erfolgte im Zusammenhang mit Einwendungen anderer Antragsteller, die in der Nähe der Klägerin wohnen, u.a. der Kläger der Verfahren 2 K 1414/05 und 2 K 1415/05, die nördlich der L.----straße wohnen. Mit Bescheid vom 1. März 2005 begründete der Beklagte seine Ablehnung damit, dass der kürzeste Schulweg zum Gymnasium, welches sich gemeinsam mit einer Realschule auf einem einheitlichen Schulgrundstück befinde, mit 3,42 km bzw. 3,462 km unter den Entfernungsgrenzwerten der Schülerfahrkostenverordnung liege. Unter dem 18. Mai 2005 trugen die Prozessbevollmächtigten u.a. vor, die Messung sei falsch, weil der Beklagte übersehen habe, dass der Schulweg an der Haustür des Wohngebäudes beginne und am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks ende. Ferner ergebe sich aus beigefügten Fotos die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs, da der Fußweg zum Teil vollkommen unpassierbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 wies der Beklagte sodann den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der von der Klägerin nicht bestrittene Streckenverlauf sei von der Haustür des Wohngebäudes bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulzentrums mit 3,462 km ausgemessen worden. Der Schulweg sei auch nicht besonders gefährlich, da er durchgehend mit Fußwegen und Bürgersteigen gesichert sei. Für die Überquerung verkehrsreicher Straßen seien Signalanlagen vorhanden. Die vorgelegten Fotos zeigten zwar keinen guten Ausbauzustand der B. Straße; er biete aber eine für Fußgänger und Radfahrer von der Fahrbahn getrennte und gesicherte Führung.
Am 6. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten ergänzend vor, die ursprünglich ermittelte Kilometerzahl entspreche nicht der anschließend angegebenen. Bereits dies indiziere, dass die Messung unzutreffend vorgenommen worden sei. Zu beachten sei, dass Schulweg auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort sei. Auch dies sei bei der Messung unberücksichtigt gelassen worden. Der Weg sei auch unsicher, da selbst Erwachsene davon Abstand nähmen, ihn zu passieren. Er sei von Schlaglöchern durchsetzt, ein Kanaldeckel rage heraus und Splitt mache die Strecke zum Hindernisparcour auch für Fußgänger. Selbst das Straßenbauministerium habe erklären lassen, dass "dies mit einer komfortablen Situation nicht gleichzusetzen" sei.
Der Beklagte hat erwidert, dass auf dem durch Leitpfosten abgegrenzten Gehweg keine Gefahrenstelle durch herausragende Kanaldecken vorhanden sei. Aus einer beigefügten Stellungnahme des Polizeipräsidiums C. vom 29. Juli 2005 (Bl. 31 der Gerichtsakte) ergebe sich ein zweifellos teilweise schlechter baulicher Zustand, der aber nicht zur besonderen Gefährlichkeit führe. Die Unfallsituation sei unauffällig; in den letzten zwei Jahren sei kein Unfall zu verzeichnen gewesen, der ursächlich mit dem Belag zusammenhänge.
Die Kammer hat daraufhin mit richterlichem Hinweis vom 6. Dezember 2005 mitgeteilt, dass auch die auf den Originalfarbfotos erkennbaren baulichen Mängel nicht die Unzumutbarkeit oder besondere Gefahrenträchtigkeit belegten, so dass es entscheidungserheblich auf die Schulweglänge ankäme. Da es sich in anderen Verfahren bewährt habe, dass die Beteiligten zur Vermeidung weiterer Kosten zunächst gemeinsam den Schulweg abschreiten, um auf diese Weise entweder Übereinstimmung zu erzielen oder etwaige Meinungsverschiedenheiten dokumentieren zu können, regte die Kammer eine Kontaktaufnahme der Beteiligten untereinander an. Darauf ist indes keine Reaktion erfolgt. Mit Beschluss vom 04. Januar 2006 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass derzeit vermutlich nicht die Voraussetzungen für eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs vorlägen. Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin Bezug auf das vorherige Vorbringen genommen. Sodann ist mit Beweisbeschluss vom 11. Dezember 2006 ein Sachverständiger beauftragt worden, die Länge des Fußwegs zwischen der Wohnung der Klägerin und dem nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks zu ermitteln. Der Gutachter sollte den Fußweg anhand eines vom Beklagten in den Parallelverfahren eingereichten Kartenausschnitts ermitteln. Dort war als Schulweg zunächst der Weg vom Schulzentrum zur Wohnung der Kläger "B3. G. " farblich markiert und sodann südlich zur Wohnung der Klägerin hin verlängert worden. Das Sachverständigengutachten kam auf dieser Grundlage zu einer Schulweglänge von 3509 m. Daraufhin ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass der vom Gutachter angenommene Schulweg länger als 3500 m sei.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 entgegengehalten, dass der Sachverständige offenkundig nicht die kürzeste Strecke gemessen habe, da bei der Messung des Sachverständigen die L.----straße unnötigerweise in nördlicher Richtung gequert werde. Stattdessen könne die L.----straße aber am südlichen Rand begangen werden, so dass die B. Straße unterhalb der Einmündung der L.----straße gequert werden könne. Eine Gegenüberstellung beider Strecken anhand der gleichen Kartengrundlage auf digitaler Basis ergebe eine Differenz von 56 m, so dass die Gesamtlänge 3453 m betrage. Der kürzere Alternativweg sei ohnehin sinnvoll, da er zusätzliche Querungen vermeide. Zur Verdeutlichung fügte der Beklagte Aufnahmen mit den entsprechenden Messpunkten bei (vgl. Bl. 88-95 der Gerichtsakte). Um zu klären, wie es zu der Annahme einer Begehung entlang der nördlichen Seite der L.----straße gekommen sei, ist der Beklagte um Übersendung der Originalkarte gebeten worden, die im Parallelverfahren nach dortiger Klagerücknahme zurückgesandt worden war. Dort ist sie nicht mehr auffindbar; allerdings konnte der Sachverständige eine Kopie zurücksenden (vgl. Bl. 111 der Gerichtsakte).
Unter dem 19. April 2007 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Schulweglänge von 3509 m zu lang sein dürfte, da insoweit ein Umweg berücksichtigt worden sei. Die Gründe dafür sind den Beteiligten dargelegt worden. Die Prozessbevollmächtigen der Klägerin haben dazu ausgeführt, sie gingen davon aus, dass dem Sachverständigen für sein Gutachten die zutreffenden Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Das Gutachten sei eindeutig. Auch das Gericht sei nach Prüfung davon ausgegangen, dass der Anspruch gerechtfertigt sei. Sodann haben die Prozessbevollmächtigen am 8. Mai 2007 die Gerichtsakte zur Einsichtnahme erhalten. Danach sind im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung keine sachbezogenen Erklärungen mehr abgegeben worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte ein Befangenheitsgesuch gestellt, das mit Beschluss der Kammer am Sitzungstag abgelehnt worden ist. Bei Fortführung der Verhandlung ist kein Beteiligter mehr erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt schriftlich,
"den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Ausstellung eines Schulwegtickets vom 09.12.04 zugunsten der M. S. , C1. Str. 60, 3 C. , unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 01. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.05 positiv zu bescheiden und ein entsprechendes Schulwegticket auszustellen,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Kostenersatz für die Nichtausstellung des Schulwegtickets zu gewähren."
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, dass sich die Länge des Schulwegs eindeutig aus den bisherigen Unterlagen ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie auf den Inhalt der Verfahrensakten 2 K 1414/05 und 1415/05 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Beklagten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach den im entscheidungserheblichen Zeitraum des Schuljahres 2004/2005 geltenden Bestimmungen in § 7 Abs. 1, Abs. 3 Schulfinanzgesetz in Verbindung mit den seinerzeit gültigen Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung nicht erfüllt sind. Der ablehnende Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Insbesondere ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Schulweg als kürzester Fußweg zwischen der Wohnung der Klägerin und der von ihr besuchten Schule nicht mehr als 3,5 km beträgt (vgl. §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 Schülerfahrkostenverordnung). Die seitens der Klägerin bezweifelten Feststellungen des Beklagten zur Länge des Schulwegs von 3,46 km haben sich im gerichtlichen Verfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wesentlichen bestätigt. Danach ist offenkundig, dass der Weg über die C1. Straße, L.----straße , B. Straße, B1. -C2. -Straße, I1. und B2. Q.---weg zum nächstgelegenen Eingang des Schulzentrums I. nicht die für eine Übernahme von Schülerfahrkosten erforderliche Grenze von 3,5 km erreicht. Der vom Gutachter errechnete Wert von 3,509 km ist nicht maßgebend, weil bei dieser Messung irrtümlich ein unnötiger Umweg eingeflossen ist. Dazu war es gekommen, weil der nahezu identische Schulweg der in der Nachbarschaft wohnenden Kläger der Parallelverfahren anhand eines Kartenauszugs zur Grundlage genommen wurde, wobei sich eine Ungenauigkeit ergab, die allerdings Einfluss auf die maßgebliche Strecke hatte. Aus Bl. 3 und 4 der Fotomappe des Gutachters wird schon mit bloßem Auge offenkundig, dass - der Markierung in dem Kartenausschnitt Bl. 111 der Gerichtsakte folgend - eine unnötige Überquerung der L.----straße in nördlicher Richtung angenommen wird, die dann zu einer Querung der Straße "B3. G. " und schließlich zu einer Querung der B. Straße nördlich oberhalb der Einmündung der L.----straße führte. Angesichts der auf den Luftbildaufnahmen des Gutachters gut erkennbaren Verhältnisse im Bereich C1. Straße/L.----straße /B. Straße war ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beklagte bei seinen eigenen Berechnungen im Verwaltungsverfahren indes nicht diese nördlich der L.----straße verlaufende Strecke, sondern einen südlich der L.----straße verlaufenden Fußweg angenommen hatte. Dieser Weg ist wesentlich kürzer als der zunächst in nördliche Richtung verlaufende Weg. Dies folgt bereits aus den Feststellungen des Gutachters in Bl. 3 und 4 seines Gutachtens, da schon die bloße Querung der L.----straße mit den auf Bl. 3 eingetragenen 9,3 m und die anhand des Maßstabs von 1:500 für jedermann ersichtliche Distanz von ca. 28 m der auf Bl. 4 eingetragenen Strecke zwischen der nördlich verlaufenden Querung der B. Straße und dem südlichen Querungspunkt unterhalb der L.----straße bereits für sich betrachtet deutlich einen nicht erforderlichen Umweg kennzeichnen, der im Vergleich zu der in den Luftbildern mühelos erkennbaren alternativen Wegstrecke zur Unterschreitung des Grenzwertes führt. Mithin kann dem Gutachten ohne weiteres unmittelbar entnommen werden, dass der kürzeste Fußweg nicht länger als 3,5 km ist, sondern sich in einem Bereich bewegt, der vom Beklagten angenommen worden ist. Unerheblich ist deshalb, ob die Entfernung tatsächlich metergenau 3,453 km beträgt. Aus diesen Gründen bedurfte es auch nicht mehr der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Der dort genannte Wert von 3.509 m war durch den irrtümlich herangezogenen Alternativweg überholt, was allen Beteiligten nach Übersendung des Gutachtens durch das Gericht auch mitgeteilt worden ist. Alle entscheidungserheblichen Umstände waren insbesondere für die Klägerseite bekannt, zumal nach dem richterlichen Hinweis Einsicht die vollständige Gerichtsakte genommen worden ist und sich seitdem bis zur mündlichen Verhandlung nichts in der Sache geändert hatte. Der Originalkartenauszug ist weiterhin nicht auffindbar, was aber unerheblich ist, da sich der Schulweg aus dem Sachverständigengutachten ergibt. Im Übrigen ist der südlich der L.----straße verlaufende Weg auch zweifellos geeignet, zumal er noch weniger Gefahrenstellen als die nördliche Alternative aufweist.
Auch im übrigen Streckenverlauf ist der Schulweg weder nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet (vgl. § 6 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung). Die Kammer hält an der bereits im Dezember 2005 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die von der Klägerin belegten baulichen Mängel entlang von Teilen der B. Straße nicht derart gravierend sind, dass sie zu einer besonderen Gefährlichkeit oder Unzumutbarkeit führen. Maßstab ist insoweit nicht die Prüfung, ob der Gehweg dem Standard des Ausbauprogramms für Straßen dieser Art entspricht, sondern ob Schülern oder Schülerinnen der Weg als Schulweg im Sinne der vorgenannten Vorschrift zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall. Die dargestellten Bodenunebenheiten sind für Fußgänger keine besonderen Gefahrenstellen, sondern Widrigkeiten, mit denen auch anderorts an Straßen zu rechnen ist. Nach Auskunft der Kreispolizeibehörde sind insbesondere herausragende Kanaldeckel im Gehweg nicht vorhanden. Der Gehweg ist von der Straße weiterhin abgegrenzt und benutzbar. Der Bodenbelag und auch ein etwaiges Ausweichen von Radfahrern auf den Seitenstreifen hat nach den Erkenntnissen der Polizei nicht zu Unfällen geführt; die Situation sei vielmehr unauffällig. Von einer völligen Unpassierbarkeit kann keine Rede sein.
Im Übrigen folgt die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheides und nimmt darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
Da der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtmäßig ist, kann der hilfsweise gestellte Erstattungsanspruch schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.