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Verwaltungsgericht Minden·15 L 58/26.A·20.01.2026

Abänderung im Asyl-Eilverfahren: Kein Schutz vor Rückführung nach Nigeria

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das VG Minden ändert einen früheren Eilbeschluss ab und lehnt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt ab. Maßgeblich ist, dass die im BAMF-Bescheid von 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wegen zwischenzeitlicher Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 104c AufenthG) keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und der damalige Eilbeschluss ins Leere lief. Zudem verneint das Gericht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Art. 3 EMRK) für die Rückkehr der Kernfamilie nach Nigeria; eine Extremgefahr oder erhebliche Gesundheitsgefahr sei nicht glaubhaft gemacht, insbesondere mangels qualifizierter Atteste. Die Kosten trägt der Antragsteller; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Abänderung des früheren Eilbeschlusses; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz können im Wege eines Abänderungsverfahrens geändert oder aufgehoben werden, wenn das Gericht die Rechtslage oder die Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig bewertet; eine Änderung der Umstände ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

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Für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO ist ein Abänderungsverfahren mangels ausdrücklicher Regelung jedenfalls in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO statthaft.

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Eine asylrechtliche Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erledigt sich von Gesetzes wegen, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt wird; die erledigte Abschiebungsandrohung kann nach Wegfall des Aufenthaltstitels nicht als Grundlage späterer Aufenthaltsbeendigung fortwirken.

4

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse kommt nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen zwingende humanitäre Gründe ein Mindestmaß an Schwere erreichen und eine reale, nicht nur hypothetische Gefahr begründen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald drohende wesentliche Verschlechterung voraus und erfordert zur Glaubhaftmachung regelmäßig eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG; ohne hinreichendes Attest greift die gesetzliche Vermutung gegen gesundheitliche Abschiebungshindernisse ein.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Asylrechts (Nigeria);

hier: Vorläufiger Rechtsschutz – Abänderungsbeschluss

hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden

am 20.01.2026

durch

den Richter am Verwaltungsgericht H.

als Einzelrichter

beschlossen:

1. Der Beschluss der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden vom 19.12.2025 – 15 L 2169/25.A – wird dergestalt abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt wird.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben. Für die Entscheidung von Amts wegen brauchen sich die Umstände nicht geändert zu haben. Es reicht aus, dass das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft.

3

§ 123 VwGO enthält eine vergleichbare Bestimmung nicht. Dennoch besteht Einvernehmen darüber, dass auch im System der einstweiligen Anordnung angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit ein Abänderungsverfahren statthaft sein muss. Dessen rechtliche Zulässigkeit ist gesetzlich – mittelbar – anerkannt. § 80 Abs. 7 VwGO ist jedenfalls analog anwendbar.

4

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 123 Rn. 174 ff., m. w. N.

5

Der hilfsweise Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO,

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die Beklagte zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden dürfen,

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ist (nunmehr) unbegründet. Das Gericht kommt zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage und die frühere Interessenabwägung ist nachträglich korrekturbedürftig.

8

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf die in der Hauptsache begehrte Entscheidung (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) mehr zu.

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1. Der Antragsteller hat keinen (gebundenen) Anspruch auf ein isoliertes Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung im Ermessenswege gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.11.2018 (Az. 6311649-232) enthaltenen Abschiebungsandrohung.

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Zunächst entfaltet nach den neuerlichen Erkenntnissen des Gerichts die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.11.2018 (Az. 6311649-232) enthaltene Abschiebungsandrohung schon keine Rechtswirkungen mehr.

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Der Antragsteller war vom 07.08.2023 bis zum 06.02.2025 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG. Mit Bescheid der Ausländerbehörde der Stadt Z. vom 17.04.2025 wurden der Antrag auf weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Antrag auf Verlängerung des Chancenaufenthaltsrechts abgelehnt, eine neue Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen sowie ein neues befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller erlassen (Bl. 507 der Ausländerakte). Damit hat sich die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 02.11.2018 von Gesetzes wegen erledigt. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels entfällt die Ausreisepflicht. Hier entfiel somit diejenige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamts aus dem asylrechtlichen Verfahren mit späterer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG. Auch der Ablauf der dem Antragsteller zwischenzeitlich (nach Abschluss des Asylverfahrens) erteilten Aufenthaltserlaubnis ändert daran nichts. Die erledigte Abschiebungsandrohung aus dem Bundesamtsbescheid kann auch nicht im Hinblick auf eine später durch Wegfall des Aufenthaltstitels neu entstehende Ausreisepflicht der Aufenthaltsbeendigung zugrunde gelegt werden,

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vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Ed., Stand: 01.10.2024, AsylG, § 34 Rn. 25, beck-online.

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Der Gegenstand der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 02.11.2018, war damit bereits ab dem 07.08.2023 hinfällig und die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 19.12.2025, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 15 K 5332/25.A eine Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der im Bescheid des Bundesamts vom 02.11.2018 ergangenen Abschiebungsandrohung nicht erfolgen dürfe, lief folglich bereits ins Leere. Der genannte Eilbeschluss ist abzuändern.

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Ungeachtet des Vorstehenden besteht der Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung auch deshalb nicht mehr, weil diese – anders als noch im hiermit geänderten Beschluss vom 19.12.2025 dargelegt – nicht mehr offensichtlich rechtswidrig ist. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, Art. 5 lit. a) und lit. b) der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) liegt nicht mehr vor. Die danach gebotene Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers zu seinem im Juni 2025 geborenen Sohn – dem Antragsteller des Verfahrens 15 L 2306/25.A – stünde dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil der Antrag seines Sohnes, die aufschiebende Wirkung dessen Klage gegen die gegenüber diesem verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden ist. Eine Abschiebung des Antragstellers hätte nunmehr nicht die Trennung von seinem Kind zur Folge; eine gemeinsame Rückführung ist möglich, weil der Sohn des Antragstellers vollziehbar ausreisepflichtig ist.

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2. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Bescheides vom 02.11.2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist zu Recht durch das Bundesamt mit Bescheid vom 09.09.2025 abgelehnt worden.

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Wegen der weiteren Gründe kann zunächst gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im streitigen Bescheid verwiesen werden, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Gegen diese Gründe hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren auch keine substantiierten und durchgreifenden Einwendungen erhoben.

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Ergänzend wird ausgeführt:

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG; die Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.

21

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 12 f., m. w. N.

22

Der Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Aufnahmeland umfasst jedoch nicht das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland sind hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung zwingend sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 10, und Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, 10; OVG NRW, Urteile vom 24.03.2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 32 f., und vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 111, 289, m. w. N.

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Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt daher in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er am Zielort der Abschiebung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38,

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seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Das wirtschaftliche Existenzminimum des Ausländers muss unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse vor Ort als auch seiner persönlichen Umstände gewährleistet sein. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist die Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 27 ff., 33 ff., 65, 67, Beschluss vom 22.09.2020 – 1 B 39.20 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12, m. w. N. aus der Rechtsprechung von EuGH und EGMR.

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Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 – 27 K 5714/20.A –, juris Rn. 55, mit Verweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 16 f.

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Rückkehrende treffen in Nigeria auf eine prekäre sozio-ökonomische Situation, die von weiterhin hoher Arbeitslosigkeit (offiziell rund 4,5 %, geschätzt mind. 23 %, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch mindestens 35 %) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung (Gini-Koeffizient 2022: 35,1, Platz 100 von 163 Ländern) geprägt ist. In den ländlichen Gebieten ist die Armut größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) liegt bei ca. 45 % der Bevölkerung. Die Inflation liegt bei deutlich über 30 %, Nahrungsmittelinflation bei durchschnittlich 40 %. Ende 2023 waren ca. 18,6 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit/Hunger betroffen, im August 2024 waren es geschätzt 31,8 Mio., rund 15 % der Bevölkerung. Ursachen sind u.a. eine Kombination aus schlechter Sicherheitslage, unproduktiver (Land‑) Wirtschaft, Auswirkungen des Klimawandels (Dürren und Überflutungen). Der nigerianische Staat leistet keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung für notleidende Bevölkerungsteile. Nur sporadisch werden auf kommunaler und bundesstaatlicher Ebene Maßnahmen zur sozialen Abfederung der allgemeinen Teuerung unternommen. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen, in dem indes sogar für Rückkehrerinnen eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit besteht (Eröffnung einer mobilen Küche, „mini-farming“, Einflechten von Kunsthaarteilen, Verleih von Mobiltelefonen).

31

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 18; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 60 ff.

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Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Der größte Teil der Bevölkerung hat nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu Wasser und Strom, es existiert kein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Bedürftige und Leistungen der allgemeinen Kranken- und Rentenversicherung kommen nur Beschäftigen im formellen Sektor und damit schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die medizinische Versorgung ist zudem gerade auf dem Land mangelhaft und liegt auch in den Großstädten in der Regel unter europäischem Standard. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozio‑ökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen. Der private Sektor bietet in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard.

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Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 18 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 66 ff.

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Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär. Die medizinische Versorgung vor allem im ländlichen Raum ist vielfach technisch, apparativ und hygienisch problematisch.

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Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 73; EASO, Country of Origin Information Report, Nigeria – Key socio-economic indicators, November 2018, S. 66 ff.

36

Was medizinische Grundversorgung, z.B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 % der Befragten einer statistischen Erhebung immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 % Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 54 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 20 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 % Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt.

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Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 67 f.

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Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essentielle Medikamente; in der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber religiös und kulturell bedingt mitunter auf Widerstand, überwiegend im muslimisch geprägten Norden.

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Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 19; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 69.

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Problematisch ist zum Teil die Qualität der Medikamentenprodukte auf dem freien Markt, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden. Kontrollen sind wenig zuverlässig. Entscheidend ist vor allem, ob man sich Medikamente leisten kann. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung, für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in deutschen Apotheken sein.

41

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 19.

42

Ferner ist die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria – und damit auch für deren Kinder – nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besonders schwierig. So ist davon auszugehen, dass sie trotz der in der Verfassung verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt und diskriminiert werden. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keine staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die (Groß-)Familie, Nachbarn oder Freunde abhängig. Jedoch ist es auch für den Personenkreis der alleinstehenden Frauen nicht unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen und ohne Hilfe Dritter zu überleben, so etwa in größeren Städten im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden.

43

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 11, vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018, S. 15, sowie vom 21.01.2018, Stand: September 2017, S. 16 f.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 41 ff.

44

Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass mancherorts auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nichtregierungsorganisationen existieren, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gemeinschaft abhängig ist. Ansonsten droht dieser Personengruppe nicht selten Prostitution und Menschenhandel.

45

Dennoch ist davon auszugehen, dass trotz der zuvor dargestellten prekären Lebensbedingungen auch in Nigeria die Möglichkeit, wirtschaftlich eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben, gegeben ist. Eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

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Vgl. hierzu u.a. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 71.

47

Es kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen ein Abschiebungsverbot bestehen. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall kann kein von Art. 3 EMRK vorausgesetztes sehr hohes Gefährdungsniveau angenommen werden.

48

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 34 ff.

49

Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind für die Frage, ob das Existenzminimum für nach Nigeria zurückkehrende Asylbewerber gesichert ist, jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen, wobei insbesondere der Bildungsstand, die beruflichen Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können.

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Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteile vom 22.06.2021 – 19 A 4386/19.A –, juris Rn. 63 ff., und vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 67.

51

Eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias wird in der Regel auch für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen; die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse wie z.B. Unterkunft, Nahrung und Hygiene ist – wenn auch unter prekären Bedingungen – gewährleistet. Dies gilt unter Berücksichtigung der für Rückkehrer bei freiwilliger Ausreise nach Nigeria erhältlichen finanziellen Unterstützung deutscher wie internationaler Hilfs- und Reintegrationsprogramme sowie der in Nigeria tätigen Hilfsorganisationen sogar für alleinerziehende Frauen mit Kleinkindern, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 65 f., m. w. N.

53

Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht unter Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel an.

54

Dies gilt umso mehr, als dem Gericht Erkenntnisse über internationale Bemühungen vorliegen, in Nigeria Zentren für Rückkehrer und Migrationsberatungszentren weiter auszubauen. Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u.a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende und Migranten. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert, zunehmend auch über legale Migrationsmöglichkeiten z.B. unter dem FEG, und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten.

55

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 18; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 71 f.

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Speziell hinsichtlich Frauen verfügt Nigeria über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen kümmern, ihnen bei der Reintegration helfen, als zentrale Anlaufstelle fungieren und auch eine mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) sowie Berufstraining anbieten.

57

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Nigeria, vom 31.01.2025, S. 54 ff.; siehe dazu auch VG Cottbus, Beschluss vom 29.05.2020 – 9 L 226/20.A –, juris.

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Der Prognose, welche Gefahren einem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Asylsuchende auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 16 ff., 19.

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Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 14 ff., m. w. N.

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Insoweit würde der Antragsteller zusammen mit seinem Sohn (Verfahren 15 L 2306/25.A), seiner Ehefrau sowie drei weiterer Kinder zurückkehren, weil sie in familiärer Gemeinschaft leben.

63

Hiervon ausgehend ist es im Fall des Antragstellers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die genannte Familie eine den Mindestanforderungen genügende Lebensgrundlage nicht finden wird. Ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ liegt mit Blick auf die Kernfamilie des Antragstellers nicht vor. Das Gericht ist indes überzeugt, dass es dem Antragsteller und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Nigeria gelingen wird, die Existenz der Familie zu sichern, selbst wenn unter Umständen nur ein Leben am Rand des Existenzminimums möglich wäre. Der Antragsteller ist im erwerbsfähigen Alter und kann nach Rückkehr einer Beschäftigung nachgehen. Er hat vor seiner Ausreise als Elektriker in Nigeria gearbeitet und ist auch in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, die er nach Rückkehr gewinnbringend zur Arbeitssuche einsetzen kann. Gründe, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sprechen und somit gegen eine Existenzsicherung seiner Familie nach Rückkehr, sind nicht substantiiert glaubhaft gemacht worden (s. dazu auch unten). Gleiches trifft im Ergebnis auf seine Frau zu. Hierzu wird ergänzend verwiesen auf die Gründe des Eilbeschlusses der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren seines Sohnes – 15 L 2306/25.A –. Dem Antragsteller und seiner Ehefrau ist es zumutbar, zumindest im informellen Sektor – wenn auch niedrigschwellig – zu arbeiten und ggf. unter in Nigeria durchaus üblicher Mitnahme des Kindes für sich eine bescheidene Existenzgrundlage zu sichern. Hierdurch ist auch der Medikamentenbedarf seiner Ehefrau ausreichend gesichert. Daher ist ferner nicht ersichtlich, dass der Grundbedarf der Familie des Antragstellers erheblich über die Finanzierung von Unterkunft, Nahrung und Hygiene hinausgeht.

64

Überdies steht es der Familie des Antragstellers, namentlich ihm selbst und seiner Ehefrau, frei, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern und im Rückkehrfall zur Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse diverse Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können nigerianische ausreisewillige Personen etwa Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm und dem Reintegrationsprogramm ERRIN erhalten.

65

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria.

66

Hierunter fällt nach Kenntnis des Gerichts auch eine (Erst-)Ausstattung mit Medikamenten. Dementsprechend ist es der Familie möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Nigeria freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

67

Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.

68

Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 27.

69

Zuletzt ist noch festzustellen, dass auch die Gefahr, dass sich Kleinkinder (Kinder im Alter von 0 bis 59 Monaten) bei Rückkehr nach Nigeria – insbesondere – mit Malaria infizieren, zwar erheblich ist. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls ergibt sich aus dieser (allgemeinen) Gefahr hingegen keine Extremgefahr, die nationalen Abschiebungsschutz begründen könnte.

70

Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 84 ff.

71

Den Eltern in Europa geborener Kleinkinder ist zuzumuten, sich in den urbanen Zentren im Süden Nigerias anzusiedeln, wo nicht nur das Risiko einer Erkrankung mit – insbesondere – Malaria generell niedriger ist als im ländlichen Raum oder im Norden des Landes, sondern wo sich auch die allgemeine medizinische Versorgung in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Die gesundheitliche Versorgungslage für Rückkehrer ist in den Großstädten zwar nicht mit europäischen Standards zu vergleichen, erreicht aber dennoch ein die existentiellen Bedürfnisse sicherndes Niveau.

72

Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, vom 08.01.2025, Stand: September 2024, S. 18 f., und vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018, S. 22.

73

Dass die allgemeine medizinische Versorgung unter dem zentraleuropäischen Standard liegt, ist dabei unerheblich.

74

Risikosenkend für in Europa geborene Kinder wirkt sich ferner aus, dass gerade ihre Geburt in Europa und das Verbringen ihrer ersten Lebensjahre hier ihre allgemeinen gesundheitlichen Lebensumstände verbessern. So gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine akute Mangel- oder Unterernährung hier geborener Kinder, von der indes mehr als 2 Mio. Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria bedroht sind.

75

Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18.05.2021 – 19 A 4604/19.A –, juris Rn. 154, m. w. N.

76

Darüber hinaus können sich in Europa geborene Kleinkinder nigerianischer Eltern noch in Deutschland gegen verbreitete Infektionskrankheiten impfen lassen.

77

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.2020 – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 114, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 01.12.2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 176.

78

Im Rahmen zur Verfügung stehender Rückkehrhilfen werden auch für medizinische Unterstützung Geldmittel bereitgestellt, so dass es jedenfalls möglich ist, in der ersten Zeit des Aufenthalts von Kleinkindern in Nigeria Medikamente zur Malariaprophylaxe einzunehmen und sich über die nächsten Diagnostik- und Behandlungsmöglichkeiten vor Ort zu informieren. Auch für den Fall der Abschiebung geht das Gericht davon aus, dass die zuständigen Ausländerbehörden erforderlichenfalls bei der Beschaffung der Medikamente behilflich sind.

79

Vgl. schon OVG NRW, Urteile vom 24.03.2020, – 19 A 4470/19.A –, juris Rn. 116, und vom 01.12.2010 – 4 A 1731/06.A –, juris Rn. 167.

80

Gemessen hieran liegt auch bei dem im Juni 2025 in Deutschland geborenen Sohn des Antragstellers keine ein Abschiebungsverbot begründende Gefahr vor. Seiner Familie ist zuzumuten, den Sohn noch in Deutschland gegen verbreitete Infektionskrankheiten impfen zu lassen, sich mit ihm – und den weiteren Kindern – in den urbanen Zentren im Süden Nigerias anzusiedeln und sie durch Vorsorgemaßnahmen vor Infektionen zu schützen.

81

Auch der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bericht vom 06.11.2025 des MVZ im MediCo, Praxis für Gastroenterologie, ändert nichts an der vorstehenden Beurteilung.

82

Insbesondere für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen) sind weiterhin keine Anhaltspunkte erkennbar, insbesondere liegen den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügende Atteste nicht vor.

83

Eine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen ist und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen kann,

84

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris Rn. 34, m. w. N.,

85

wobei in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist.

86

Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.02.2024 – 4 K 905/23.A –, juris Rn. 20, m. w. N.

87

Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen.

88

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20.09.2006 – 13 A 1740/05.A –, juris Rn. 31 ff.

89

Eine solche Gefahr muss mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

90

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 02.02.2005 – 8 A 59/04.A –, juris Rn. 29.

91

Das ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus.

92

Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 119.90 –, BVerwGE 89, 162.

93

Zu beachten ist weiter, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist unter anderem dann anzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann auch vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich jedoch – etwa auch wegen des Fehlens finanzieller Mittel – nicht erlangen kann.

94

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 – 13 A 1201/12. A –, juris Rn. 25 ff.

95

In diesem Zusammenhang bedarf es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt.

96

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 – 1 B 84.16 –, juris Rn. 4, m. w. N.

97

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

98

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2004 – 13 A 2160/04.A – , juris Rn. 5.

99

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die ein Abschiebungsverbot begründen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

100

Hieran gemessen liegen bei dem Antragsteller die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes (auch) nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), ist für den hier zu entscheidenden Einzelfall mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hinreichend widerlegt. Obschon eine sog. HP-Gastritis keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung darstellt, sind die Anforderungen an ein substantiiertes und qualifiziertes Attest auf der Hand liegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller droht im Falle einer Rückkehr ins Heimatland daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

101

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

102

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

103

H.