Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung nach §36 Abs.3 AsylG wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten am 7.3.2025 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts vom 24.10.2024. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag als unzulässig zurück, weil die einwöchige Antragsfrist nach §36 Abs.3 AsylG versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt war. Fehlende Übersetzungen in die Muttersprache rechtfertigen hier angesichts der mehr als viermonatigen Verspätung und verfügbarer Selbsthilfemittel keine Unverschuldetheit.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §36 Abs.3 AsylG wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG ist innerhalb einer Woche zu stellen; wird diese Frist versäumt, ist der Antrag unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte, der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft gemacht sowie die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
Das Fehlen einer Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in die Muttersprache berührt nicht die Richtigkeit der deutschen Belehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO; gleichwohl kann fehlende Übersetzung eine unverschuldete Fristversäumnis begründen, wenn der Betroffene wegen mangelnder Sprachkenntnisse tatsächlich und nachweislich nicht erkennen konnte, bis wann die Klage zu erheben ist.
Ob eine Versäumung unverschuldet ist, bemisst sich nach der zumutbaren Sorgfalt; von Betroffenen kann in der Regel verlangt werden, zumutbare Selbsthilfemittel (z. B. einfache Übersetzungsangebote) zu nutzen, und eine erhebliche zeitliche Verzögerung ohne schlüssige Erklärung spricht gegen Unverschuldetheit.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu je 1/4.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der am 7. März 2025 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 15 K 1524/25.A anhängig gemachten - Klage gegen Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. April 2024 anzuordnen,
ist unzulässig, weil die Antragsteller die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG versäumt haben und ihnen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragsfrist zu gewähren war.
Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG binnen einer Woche zu stellen war, wurde nicht fristgemäß eingereicht. Der Bescheid vom 24. Oktober 2024 ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 26. Oktober 2024 an die Antragsteller zugestellt worden. Damit endete die einwöchige Antragsfrist gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 4. November 2024. Die Antrags- und Klageschrift ging jedoch erst am 7. März 2025 – mithin also mehr als vier Monate nach Ablauf der Frist – beim Verwaltungsgericht ein.
Den Antragstellern war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragsfrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO wird auf Antrag demjenigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wobei der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Zudem ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar haben die Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, sie waren jedoch bereits nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist verhindert.
Ein Fristversäumnis ist unverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist zumutbar war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1976 – IV C 74/74 –, BVerwGE 50, 248 (254).
Es ist vom Betroffenen zu verlangen, dass er sein Möglichstes zur Fristwahrung tut, also die von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartende, ihm zumutbare Sorgfalt anwendet.
Vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 60 VwGO, Rn. 19.
Die Antragsteller tragen vor, dass sie nicht wussten, dass ihnen mit dem Zugang des angefochtenen Bescheids Rechtsbehelfe zustanden und für diese eine Frist in Gang gesetzt war, da dem Bescheid keine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung und der Entscheidungsformel in ihrer Muttersprache Portugiesisch, sondern nur in englischer Sprache beigefügt war.
Gem. § 31 Abs. 1 S. 4 Hs. 1 AsylG ist der Entscheidung des Bundesamts wenn – wie hier – kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist, eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vom Ausländer vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Das Fehlen einer solchen Übersetzung führt zwar nicht zur Unrichtigkeit der (insoweit maßgeblichen) deutschen Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs.2 VwGO.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 – 1 C 6/18 –, juris Rn. 20.
Versäumt der Ausländer indes die Klage- oder Antragsfrist und lag das Versäumnis darin begründet, dass er aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse nicht erkennen konnte, bis wann die Klage zu erheben war und konnte er sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen, liegt eine unverschuldete Versäumung der Frist vor, welche eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 – 1 C 6/18 –, juris Rn. 32.
Vorliegend wurden Übersetzungen in der Allerweltssprache Englisch beigefügt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Kenntnis der englischen Sprache von der angolanischen Antragstellerin zu 1. vernünftigerweise vorausgesetzt werden konnte. Selbst bei Unkenntnis der Sprache ist die vorliegende Versäumung der Antragsfrist um mehr als vier Monate nicht unverschuldet.
Die Antragsteller haben im vorliegenden Fall gerade nicht unter Anwendung der oben dargestellten Sorgfalt ihr Möglichstes zur Fristwahrung getan, denn sie hätten sich von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis verschaffen können.
Es hätte von den Antragstellern – die mithin auf eine Entscheidung über ihre Asylanträge gewartet haben – mindestens erwartet werden können, sich auch ohne Kenntnis der Frist zeitnah um eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung und der Entscheidungsformel zu bemühen. Selbst bei Außerachtlassung der alltäglich zur Verfügung stehenden Selbsthilfemittel, wie kostenfreie Online-Übersetzungsdienste, hätte es den Antragstellern möglich sein müssen, innerhalb kurzer Zeit die nur wenigen Sätze der Rechtsbehelfsbelehrung von der Sprache Englisch in die EU-Amtssprache Portugiesisch übersetzen zu lassen, um sodann von der Frist Kenntnis nehmen zu können.
Der nach Ablauf der Antragsfrist bis zur Einreichung des Antrags vergangene Zeitraum von mehr als vier Monaten lässt sich dementsprechend nicht alleine mit der ggfs. fehlenden Sprachkenntnis erklären.
Weshalb die Antragsteller aufgrund ihres Wohnortes, welcher als weiterer Grund vorgetragen wurde, ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen sein sollen, ist nicht im Ansatz erkennbar.
Weitere Gründe für eine etwaige Unverschuldetheit der Fristversäumung sind nicht glaubhaft gemacht worden, sodass insgesamt eine verschuldete Fristversäumung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 83b AsylG.