§ 60 Abs. 5 AufenthG: Abschiebungsverbot für 65-jährige Sorgeberechtigte mit Enkeln nach Angola
KI-Zusammenfassung
Die angolanische Klägerin begehrte nach teilweiser Klagerücknahme die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Maßgeblich war, ob ihr bei Rückkehr nach Angola eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung wegen extremer materieller Not droht. Das Gericht bejahte dies aufgrund ihres Alters (65 Jahre), der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts für zwei minderjährige Enkel und fehlender realer Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurden wegen Wegfalls der Rückkehrentscheidungsvoraussetzungen aufgehoben; im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots und Aufhebung der Ziffern 4–6.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen, wenn bei Abschiebung erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene tatsächlich einer Art.-3-EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
Eine Art.-3-EMRK-widrige Behandlung kann bei Rückkehr drohen, wenn der Betroffene sich unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in extremer materieller Not befinden würde, die die Befriedigung elementarster Bedürfnisse nicht erlaubt.
Bei der Prüfung existenzsichernder Risiken ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit oder durch Unterstützung Dritter (einschließlich Hilfsorganisationen oder Rückkehrhilfen) eine alsbaldige Verelendung abwenden kann.
Die Schwelle zur Annahme extremer materieller Not kann bei vulnerablen Personen, insbesondere älteren Personen mit Sorgeverantwortung für minderjährige Kinder, eher erreicht sein als bei gesunden erwerbsfähigen Erwachsenen.
Wird aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbots die Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) aufgehoben, kann ein im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht selbständig fortbestehen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 05.02.2025 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Angola festzustellen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Kammer kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Die zulässige Klage der am 13.02.2025 angolanischen Klägerin mit dem nunmehr noch gestellten Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2025 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen,
ist begründet.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes sieht die Kammer ab und verweist insoweit auf den streitgegenständlichen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
Soweit die Klägerin die Ablehnung ihres Asylantrags noch angefochten hat, ist diese rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) hat sie einen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – liegen vor.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 12 f., m. w. N.
Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C–297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff., und – C–163/17 –, juris Rn. 90 ff.
Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 16 f., m. w. N.
Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 25.
Der Prognose, welche Gefahren einem Asylsuchenden bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Asylsuchende auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 16 ff., 19.
Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 14 ff., m. w. N.
Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:
Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.
Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.
Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.
Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.
Darüber hinaus ist Angola von einem Cholera-Ausbruch betroffen, der bereits hunderte Menschenleben gekostet hat. Fünf Monate nach dem Ausbruch sind 18 der 21 Provinzen des Landes betroffen. Anstrengungen der staatlichen Gesundheitsversorgung und von NGOs haben zuletzt zu einem deutlichen Rückgang der Zahlen geführt. In der Provinz Luanda haben sich die täglichen Ansteckungszahlen auf einem Plateau von 20 bis 40 Fällen eingependelt.
Vgl. https://reliefweb.int/report/angola/unicef-angola-humanitarian-situation-report-no-7-cholera-outbreak-30-april-18-may-2025#:~:text=Children%20still%20represent%20about%2050,effort%20to%20interrupt%20the%20transmission (Zuletzt abgerufen am 07.07.2025).
Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass arbeitsfähige erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine alsbaldige Verelendung droht.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 – 1a K 275/23.A –, juris Rn. 76, m. w. N.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen zur Verfügung stehen.
Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 07.04.2025).
Entsprechendes gilt in der Regel auch bei zurückkehrenden Familien; auch wenn nur ein Elternteil erwerbsfähig ist, da sich der andere Partner um die Kinder kümmern kann. Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt. Ferner sind die Möglichkeiten für alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung und ohne Unterstützung durch einen Familienverband in Angola, im Falle ihrer Rückkehr ihren allgemeinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, als schwierig einzuschätzen.
Dies alles gilt aber vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer für den hier zu entscheidenden Einzelfall davon überzeugt, dass die humanitären Bedingungen in Angola derart ungünstig sind, dass die Klägerin im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei ist maßgeblich zu beachten, dass der Klägerin das Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Enkel übertragen wurde und sie dieses aktuell ausübt. Zudem handelt es sich bei der Klägerin um eine 65 Jahre alte Frau. Der Klägerin wird es im Fall der Rückkehr mit ihren minderjährigen Enkeln nicht möglich sein, für sich und diese in Angola ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist in diesem Einzelfall nicht feststellbar, dass die Klägerin in ihrem Alter eine (legale) Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Enkel zu bestreiten, vorfinden bzw. nutzen können wird.
Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls aufzuheben.
Mit der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG entfällt zugleich gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG die Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. Damit war auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Wird eine Rückkehrentscheidung – wie hier die Abschiebungsandrohung – aufgehoben, hat ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls keinen Bestand. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie – wie hier – muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 15.23 –, juris Rn. 1, und Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. März 2024 – 13 LC 116/23 –, juris Rn. 101; OVG Bremen, Urteil vom 30. August 2023 – 2 LC 116/23 –, juris Rn. 70 f.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.