Angola: Kein Flüchtlingsschutz bei legaler Ausreise und inländischer Fluchtalternative
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid und begehrte Flüchtlingsschutz, Asylanerkennung, hilfsweise subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Das VG Minden wies die Klage ab, weil eine beachtlich wahrscheinliche staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden nicht glaubhaft gemacht sei. Die unbehelligte legale Ausreise mit Pass und Visum spreche gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse und erhöhe die Darlegungsanforderungen. Vorgelegte Fotos seien mangels Verifizierbarkeit nur von geringem Beweiswert; zudem bestehe jedenfalls eine inländische Fluchtalternative und es drohe keine existenzielle Notlage i.S.v. Art. 3 EMRK.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz/Asyl, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei zusammenfassender Würdigung der Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Eine unbehelligte legale Ausreise mit eigenem Pass und Visum entfaltet eine Indizwirkung gegen ein (landesweites) staatliches Verfolgungsinteresse und erhöht die Anforderungen an die Darlegung einer zwischenzeitlich entstandenen staatlichen Verfolgungsgefahr.
Nichtstaatliche Bedrohungen rechtfertigen die Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz nur, wenn der Antragsteller stichhaltig darlegt, dass staatliche Schutzakteure i.S.d. § 3d AsylG nicht willens oder nicht in der Lage sind, wirksamen Schutz zu gewähren.
Fotos über behauptete Tötungen oder Misshandlungen haben für sich genommen nur geringen Beweiswert, wenn Identität der abgebildeten Person sowie Zeit, Ort, Umstände und Herkunft der Aufnahmen nicht verlässlich verifizierbar sind; entscheidend bleibt die Gesamtschau der Glaubhaftigkeit.
Flüchtlings- und subsidiärer Schutz scheiden aus, wenn dem Antragsteller eine inländische Fluchtalternative nach §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG offensteht und dort das wirtschaftliche Existenzminimum ohne Gefahr einer Art.-3-EMRK-widrigen extremen materiellen Not erreichbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist, wobei sie auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die zulässige Klage des Klägers mit dem Antrag,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2025 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,
ist unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz - AsylG -) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamts in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt nach eigener Überprüfung den Feststellungen und der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts, der der Kläger auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, und sieht deshalb - bis auf untenstehende ergänzende Ausführungen - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19.
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, mit Verweis auf Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, m. w. N.
Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften, was im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.
Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 31.
Gemessen hieran ist vorliegend die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere - hier aber schon nicht erkennbare, asylrelevante - Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt. Stichhaltige Gründe entkräften die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen.
Aus Rechtsgründen spricht stichhaltig gegen eine jedenfalls staatliche Verfolgungsgefahr, dass es dem Kläger möglich war, mit einem eigenen Visum und einem Reisepass legal vom internationalen Flughafen Luanda auszureisen. Etwaige staatliche Verfolger waren offensichtlich nicht willens oder in der Lage, den Kläger an einer Ausreise zu hindern. Eine - wie hier vorliegende - unbehelligte Ausreise und die daran geknüpfte Indizwirkung gegen eine staatliche Verfolgung erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass und woraus sich zwischenzeitlich ein landesweites staatliches Verfolgungsinteresse ergeben sollte. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Ihm droht kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG liegen nicht vor. Insbesondere sind in Anknüpfung an die Ausführungen im Bescheid zur fehlenden Glaubhaftigkeit keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Der Kläger ist vielmehr unverfolgt ausgereist. Ihm stand kein konkret gegen ihn gerichteter Schaden mit flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität unmittelbar bevor. Auch insoweit ist die Ablehnung seines Begehrens durch den angefochtenen Bescheid rechtmäßig.
Es handelt sich - selbst bei Wahrunterstellung - bei der nicht näher bezeichneten Bande ferner nicht um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsakteur im Sinne der §§ 3c Nr. 3, 4 Abs. 3 AsylG. Es sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass staatliche oder quasistaatliche Schutzakteure im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten; Gegenteiliges ergibt sich schon aus seinem eigenen Sachvortrag. Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.
Dass es dem Kläger nach seinem Vortrag letztlich möglich war, unbehelligt auszureisen, zeigt des Weiteren, dass die vermeintlichen Verfolger nicht landesweit einen so großen Einfluss haben, wie der Kläger behauptet. Denn sie waren offensichtlich weder willens noch in der Lage, den Kläger an einer Ausreise zu hindern. Welche Mittel und Wege die kriminelle Gruppierung hätte, den Kläger bei einer Wiedereinreise, ohne hiervon Kenntnis zu haben, aufzuspüren und ihm landesweit nachzustellen, vermochte dieser mit seinen vagen, oberflächlichen und detailarmen Angaben, die Bande arbeite mit der Polizei zusammen, nicht substantiiert darzulegen. Dem Gericht liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos führen nicht zur Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags entgegen der Wertung durch das Bundesamt, die sich das Gericht hier nach Prüfung zu eigen macht.
Fotos von getöteten oder misshandelten Personen, die von einem Asylantragsteller vorgelegt werden, haben nur sehr begrenzten Beweiswert, wenn die Identität der abgebildeten Person nicht zweifelsfrei feststeht, Zeit, Ort und Umstände der Aufnahme ungeklärt sind, die Quelle nicht nachvollziehbar ist (z. B. Übermittlung per WhatsApp, Social Media, unbekannte Dritte) oder keine forensische oder amtliche Bestätigung existiert.
Fotos können nicht allein den Tod oder die Verfolgung eines bestimmten Angehörigen beweisen. Sie sind leicht manipulierbar, aus fremden Kontexten entnehmbar oder bewusst instrumentalisiert. Selbst echte Fotos belegen nicht automatisch die familiäre Beziehung zur abgebildeten Person, die Täterschaft oder den asylrelevanten Verfolgungsgrund. Der Umstand, dass jemand solche Bilder besitzt oder zeigt, belegt weder Wahrheit noch Unwahrheit des Vorbringens zum Fluchtgeschehen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Asylsuchende solche Fotos „typischerweise“ nur aus eigener Betroffenheit hätten. Entscheidend bleibt die Glaubhaftigkeit der Gesamtschilderung, nicht das einzelne Bild. Fotos können allenfalls als unselbständiges Indiz im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden.
Ferner erlaubt die bloße Vorlage - wie hier - ausgedruckter Fotografien keine Rückschlüsse darauf, ob diese aus dem persönlichen Umfeld des Klägers stammen oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden.
Der Kläger hat unspezifiziert und erstmals in der mündlichen Verhandlung Fotografien einer getöteten bzw. schwer misshandelten Person vorgelegt, die nach seinem Vortrag seinen Bruder zeigen sollen. Der Einzelrichter hat diese Fotos zur Kenntnis genommen.
Auch im Fall des Klägers haben die Fotos keinen eigenständigen und nur geringen Beweiswert, weil die vorgelegten Fotografien weder die Identität der abgebildeten Person noch die behauptete familiäre Beziehung erkennen lassen und keine verlässlichen Rückschlüsse auf Zeitpunkt, Ort, Entstehungssituation oder Urheberschaft erlauben. Der Kläger lieferte hierzu keine nachvollziehbaren Angaben. Der Umstand, dass die Fotografien geeignet sind, starke emotionale Betroffenheit hervorzurufen, vermag ihren objektiven Beweiswert nicht zu erhöhen. Das Gericht stellt klar, dass der Eindruck der Verstörtheit durch die Bilder nicht mit einem Nachweis der behaupteten Tatsachen gleichgesetzt werden kann.
Angesichts der fehlenden Verifizierbarkeit der Fotografien sowie fehlender Anknüpfungstatsachen war die Kammer nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu deren Echtheit oder Herkunft anzustellen.
Zwar ist dem Gericht aus den herangezogenen Erkenntnismitteln bekannt, dass es in Angola vereinzelt zu schweren Menschenrechtsverletzungen und auch zu gezielten Tötungen kommen kann. Diese allgemeine Lage ersetzt jedoch keinen individuellen Nachweis oder eine hinreichend glaubhafte Schilderung des konkreten Einzelfalls.
Entscheidend für die Überzeugungsbildung des Einzelrichters ist daher nicht die Vorlage der Fotos, sondern die Gesamtschau des klägerischen Vorbringens; hier mit dargelegtem Ergebnis. Die vorgelegten Fotos sind mangels Identifizierbarkeit und verlässlicher Einordnung nicht geeignet, bestehende Zweifel auszuräumen oder das klägerische Vorbringen entscheidungserheblich zu stützen.
Zuletzt ist der Kläger - selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages - im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch die Bande jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative in Angola zu verweisen (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG). Dies schließt die Gewährung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aus.
Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Der Kläger kann sich den angeblichen Bedrohungen durch Flucht in andere Landesteile entziehen.
Es war dem Kläger möglich, sich vor seiner Ausreise in Lubango aufzuhalten, ohne weiteren flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungshandlungen oder Gefährdungen ausgesetzt zu sein, zumal es ihm möglich war, mit einem eigenen Reisepass und Visum legal vom internationalen Flughafen Luanda auszureisen.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es den Bandenmitgliedern möglich sein sollte, den Kläger landesweit aufzuspüren, liegen nicht vor, da es in Angola keine dem deutschen Meldesystem vergleichbare Einrichtung gibt und eine Anschriftenermittlung auf dem Verwaltungsweg somit nicht möglich ist.
Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 20.04.2017, S. 1 (zu Frage 1.).
Angola ist flächenmäßig knapp vier Mal so groß wie Deutschland und hat rund 33 Millionen Einwohner. Es ist dem Kläger daher möglich, in eine andere Großstadt außerhalb Luandas auszuweichen. Hier würden sich insbesondere die Großstädte Cabinda oder Lubango anbieten. Ihre Größe würde es dem Kläger ermöglichen, ein Leben in Anonymität zu führen, zumal keine Hinweise für eine besondere Bekanntheit des Klägers erkennbar sind.
Insbesondere kann von dem Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Angolas niederzulassen.
Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen. Hierbei sind auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu gewärtigen hat. Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit der Niederlassung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27.
Höchstrichterlich sind die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in diesem Sinne die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, m. w. N., u. a. auf EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.
Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 14.11.2024 - 27 K 5714/20.A -, juris Rn. 55, mit Verweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16 f.
Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar:
Angolas Wirtschaft zählt zu den größten Volkswirtschaften auf dem Kontinent. Im Jahr 2022 war das Land mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) von rund 121 Mrd. US-$ an sechster Stelle im afrikanischen Vergleich.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 11, m. w. N.
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Öl- und Diamantförderung. Diese Sektoren spielen eine entscheidende Rolle in der angolanischen Wirtschaft und tragen maßgeblich zum Bruttoinlandsprodukt bei. Allerdings ist die Wirtschaft des Landes stark von externen Faktoren abhängig, wie beispielsweise den globalen Ölpreisen. Dies führt zu einer gewissen Unstetigkeit und Unsicherheit.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023 .
Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft. Angola befindet steht immer noch in den Nachwirkungen und tief etablierten Strukturen der jahrzehntelangen Regierung unter dem ehemaligen Präsidenten José Eduardo dos Santos und seiner Familie.
Vgl. Klug, Richard: Machtwechsel nach fast 50 Jahren?, in: Tagesschau, 24.08.2022.
Angola galt zu dieser Zeit als Paradebeispiel einer Kleptokratie. João Lourenço hatte unter anderem das Wahlversprechen abgegeben, als Präsident gegen die allumfassende Korruption im Land vorzugehen. Trotz andauernder Ermittlungen und Strafverfahren, bleibt Korruption in Angola weiterhin ein Problem im öffentlichen Sektor bis in die Ebenen der Regierung.
Vgl. Dörries, Bernd: Angola. Ende eines Imperiums, in: Süddeutsche Zeitung, 16.08.2021; USDOS: 2022 Country Reports on Human Rights Practices. Angola, 20.03.2023, S.19.
Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung.
Vgl. Clarence-Smith, William Gervase, und Thornton, John Kelly: Angola, in: Encyclopedia Britannica. Countries of the World, 13.04.2023.
Im Juni 2023 beschleunigte sich die Inflation im Land unerwartet stark auf 11,25 %, gegenüber 10,62 % im Mai und 10,59 % im April 2023. Die angolanische Zentralbank rechnete zu diesem Zeitpunkt mit einer Inflationsrate von 12-14 % bis Jahresende.
Vgl. Goncalves, Sergio: Angola keeps rates on hold as kwanza's fall stokes inflation pressure, in: Reuters, 14.07.2023.
Bis Dezember 2023 stieg die Inflation jedoch sogar auf 20,01 % und erreichte im Februar 2024 mit 24,07 % den höchsten Wert seit Juni 2022.
Vgl. Trading Economics: Angola Inflation Rate, 2024.
Auf die Senkung der Treibstoffsubventionen im Juni 2023 folgte ein Anstieg der Inflation und eine drastische Zunahme der Benzinpreise.
Vgl. Almeida, Henrique: Angola Sees Signs of Faster Inflation After Fuel Subsidy Cuts, in: Bloomberg, 22.06.2023.
Trotz des Öl- und Diamantenreichtums des Landes ist die Bevölkerung arm. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind laut USDOS im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 %. Für das Berichtsjahr 2022 konnten 14,5 % Arbeitslosigkeit im Land verzeichnet werden.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 25.
Die sozialen Sicherungssysteme sind wenig ausgeprägt und nur rudimentär. Sie decken nur einige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab. Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind nur teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie, wenn auch nur gelegentlich, Lebensmittelhilfen verteilten. Einige große Unternehmen bieten ihren Angestellten auch Sachleistungen an (Versicherung, Lebensmittel und Unterkunft). Weil aber seit 2015 weniger Devisen zur Verfügung stehen, werden viele dieser Leistungen ebenfalls gekürzt.
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 12, m. w. N.
Die Gesundheitsausgaben des angolanischen Staates betrugen im Jahr 2020 2,9 % des Bruttoinlandsproduktes. 5,6 % des BIP wurden im angolanischen Haushalt 2021 für Gesundheit ausgegeben. Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern weiterhin sehr niedrig. Die Ärztedichte im Land lag 2018 bei 0,21 Ärzten pro 1.000 Einwohnenden.
Vgl. Central Intelligence Agency: The World Factbook. Angola, 23.02.2024, People and Society; Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13, m. w. N.
Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt.
Vgl. BAMF, Länderreport Angola, Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, Stand: 02/2024, S. 13; Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Angola, Stand: 22.08.2022, S. 27.
Es gibt in Luanda aber einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können dort behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar.
Vgl. Auswärtiges Amt: Länderinformationen Angola. Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.02.2024, Stand: 02/2024.
Private Krankenversicherungen sind weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt
Vgl. Bertelsmann Stiftung: Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (BTI) 2022 Country Report. Angola, 01.01.2022, S. 21.
Darüber hinaus ist Angola von einem Cholera-Ausbruch betroffen, der bereits hunderte Menschenleben gekostet hat. Fünf Monate nach dem Ausbruch sind 18 der 21 Provinzen des Landes betroffen. Anstrengungen der staatlichen Gesundheitsversorgung und von NGOs haben zuletzt zu einem deutlichen Rückgang der Zahlen geführt. In der Provinz Luanda haben sich die täglichen Ansteckungszahlen auf einem Plateau von 20 bis 40 Fällen eingependelt.
https://reliefweb.int/report/angola/unicef-angola-humanitarian-situation-report-no-7-cholera-outbreak-30-april-18-may-2025#:~:text=Children%20still%20represent%20about%2050,effort%20to%20interrupt%20the%20transmission.
Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass gesunde, arbeitsfähige sowie ungebundene erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Angola zu stellen, sodass ihnen keine Verelendung droht.
Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.11.2023 - 1a K 275/23.A -, juris Rn. 76, m. w. N.
Auch alleinstehenden Frauen ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt ist es nicht unmöglich, in der Provinz ein Existenzminimum zu erwirtschaften.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 23.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen durch die Beklagte zur Verfügung stehen, die es dem Kläger erleichtern, die Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken.
Vgl. REAG/GARP 2.0, Das REAG/GARP 2.0-Programm unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land,
https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp/ (abgerufen am 05.01.2026).
Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 27.
Dies alles gilt aber vorbehaltlich der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen. Es ist immer eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 - 1 A 2216/20.A -, juris Rn. 19 ff., 23, und vom 30.03.2021 - 1 A 1290/19.A -, juris Rn. 50.
Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daher auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass für den Kläger bei einer Rückkehr das Existenzminimum gesichert sein wird. Diesbezüglich kann ergänzend vollinhaltlich auf die entsprechende, auch insoweit zutreffende Begründung zu den (negierten) Abschiebungsverboten im streitigen Bescheid verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG), der sich das Gericht nach nochmaliger Prüfung anschließt.
Aus diesen Gründen kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots, für dessen Prüfung im Wesentlichen dieselben Maßstäbe wie für die Zumutbarkeit der Niederlassung in einem anderen Landesteil gelten, nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 Zivilprozessordnung.