Berichtigung des Urteilstags: Datum berichtigt auf 22.09.2025 (§ 118 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit im Urteil: Das dort genannte Datum „22.09.2015“ wird auf den tatsächlichen Tag der mündlichen Verhandlung, den 22.09.2025, berichtigt. Grundlage ist § 118 Abs. 1 VwGO; die Berichtigung dient der formalen Korrektur und ändert nicht den Inhalt des Urteils. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Berichtigung des im Urteil genannten Datums auf 22.09.2025 nach § 118 Abs. 1 VwGO stattgegeben; Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Urteil, etwa ein falsches Datum, kann gemäß § 118 Abs. 1 VwGO durch Berichtigung berichtigt werden.
Zur Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit reicht es aus, wenn der richtige Sachverhalt (z. B. der Tag der mündlichen Verhandlung) aus den Verfahrensakten eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung nach § 118 VwGO beseitigt formale Fehler und berührt nicht den materiellen Gehalt der gerichtlichen Entscheidung.
Ein Berichtigungsbeschluss kann nach spezialgesetzlicher Regelung unanfechtbar sein; hier ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 80 AsylG.
Tenor
Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.
Rubrum
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).