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Verwaltungsgericht Minden·15 K 3791/25.A·15.10.2025

Berichtigung des Urteilstags: Datum berichtigt auf 22.09.2025 (§ 118 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerichtigung/UrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden berichtigt eine offenbare Unrichtigkeit im Urteil: Das dort genannte Datum „22.09.2015“ wird auf den tatsächlichen Tag der mündlichen Verhandlung, den 22.09.2025, berichtigt. Grundlage ist § 118 Abs. 1 VwGO; die Berichtigung dient der formalen Korrektur und ändert nicht den Inhalt des Urteils. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ausgang: Berichtigung des im Urteil genannten Datums auf 22.09.2025 nach § 118 Abs. 1 VwGO stattgegeben; Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in einem Urteil, etwa ein falsches Datum, kann gemäß § 118 Abs. 1 VwGO durch Berichtigung berichtigt werden.

2

Zur Annahme einer offenkundigen Unrichtigkeit reicht es aus, wenn der richtige Sachverhalt (z. B. der Tag der mündlichen Verhandlung) aus den Verfahrensakten eindeutig hervorgeht.

3

Die Berichtigung nach § 118 VwGO beseitigt formale Fehler und berührt nicht den materiellen Gehalt der gerichtlichen Entscheidung.

4

Ein Berichtigungsbeschluss kann nach spezialgesetzlicher Regelung unanfechtbar sein; hier ergibt sich die Unanfechtbarkeit aus § 80 AsylG.

Relevante Normen
§ 80 AsylG§ 118 Abs. 1 VwGO

Tenor

Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.

Rubrum

1

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).