Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei externen Fortbildungen trotz Beteiligung von Inklusionskoordinatoren
KI-Zusammenfassung
Der Personalrat begehrt Feststellung, dass Fortbildungen im Auftrag des Landes auch dann der Mitbestimmung unterliegen, wenn Inklusionskoordinatoren an von Dritten organisierten Veranstaltungen mitwirken. Das Gericht lehnt die Anträge ab. Es stellt fest, dass die bloße Beteiligung staatlicher Koordinatoren an externen Fortbildungen diese nicht automatisch zu Dienstveranstaltungen des Landes macht. Nur bei unmittelbarer Übertragung oder maßgeblicher Organisationsbeteiligung käme eine andere Bewertung in Betracht.
Ausgang: Feststellungsanträge des Personalrats auf Mitbestimmung bei der genannten Fachtagung sind abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW besteht für Fortbildungen des Landes, nicht ohne Weiteres aber für von Dritten veranstaltete Fortbildungen, an denen Landesbedienstete teilnehmen.
Die bloße Mitwirkung von vom Land ausgewählten Inklusionskoordinatoren/ -beauftragten an einer externen Fortbildungsveranstaltung führt nicht dazu, dass diese Veranstaltung als eine vom Land durchgeführte Maßnahme i.S.v. Mitbestimmungsrechts anzusehen ist.
Bei Fortbildungen, die von Dritten organisiert werden, ist auf das tatsächliche Weisungs- und Organisationsverhältnis abzustellen: Nur eine Zurechnung der Veranstaltung zum Dienstherrn begründet Mitbestimmungsrechte des Personalrats.
Sind Moderatoren aus Kompetenzteams bei externen Veranstaltungen lediglich als Vortragende tätig, bleiben besondere Fragen (z.B. Nebentätigkeitserlaubnis) unberührt; eine Mitbestimmung ergibt sich daraus nicht automatisch.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Rubrum
I.
Der Antragsteller ist der bei der Bezirksregierung gebildete Personalrat "Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Sekundarschulen". Er rügt eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei der Durchführungen einer Fachtagung zur sog. inklusiven Schule.
Mit einem an die Schulleitungen der Schulen im Kreis gerichteten Schreiben vom 6. Juni 2013 lud das Schulamt für den Kreis , Abteilung "Koordination Inklusion", ein zu einer Fachtagung "Die inklusive Schule" am 1. Juli 2013 in der Gesamtschule in . Es handele sich nach der Fachtagung "Unterricht in heterogenen Lerngruppen - individuelles Lernen als Grundlage für inklusiven Unterricht" um einen zweiten Fachtag. Die Schulleitungen wurden gebeten, die Einladung auszuhängen bzw. an interessierte Kolleginnen und Kollegen weiter zu leiten.
Auf Seite 1 unten der Einladung findet sich neben einem Ikon "Schule & Co./Bildungsbüro/Kreis " ein Ikon "Kompetenzteams NRW/Kreis ". Unterschrieben ist die Einladung von Frau von der Geschäftsleitung Bildungsbüro, Frau von der Schulaufsicht, Frau (Inklusionsbeauftragte) und Frau (ebenfalls Inklusionsbeauftragte). Aus dem beigefügten Programm ist ersichtlich, dass von den 12 angebotenen Workshops vier von zusammen fünf Mitarbeitern aus dem "Kompetenzteam " moderiert werden.
Unter dem 13. Juni 2013 erging eine inhaltlich identische Einladung an die Schulleitungen der Schulen im Kreis , bei der allerdings das Ikon "Kompetenzteams NRW/Kreis " entfernt ist. Die Unterschriften sind dieselben.
Zuvor hatte der Antragsteller am 10. Juni 2013 darum gebeten, das aus seiner Sicht für die Durchführung der Tagung erforderliche Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
Unter dem 19. Juni 2013 lehnte der Beteiligte mündlich ein Mitbestimmungsverfahren ab, weil es sich bei der Fachtagung nicht um eine Veranstaltung des Kompetenzteams handele. Allerdings soll er gesagt haben, die Veranstaltung erfolge im Auftrag des Landes und die beteiligten Stellen seien zur Kooperation und Unterstützung des Schulamtes verpflichtet.
Wohl noch am selben Tag einigte man sich darauf, dass die Frage des Vorliegens eines Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers durch den Beteiligten juristisch geprüft werden solle. Nachdem der Beteiligte nicht weiter reagiert hatte, beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung am 8. Juli 2013 die Einleitung des Beschlussverfahrens. Im Hinblick darauf, dass es um eine grundsätzliche Klärung gehen sollte und die Veranstaltung am 1. Juli 2013 bereits stattgefunden hatte, modifizierte der Antragsteller seinen Beschluss in der Sitzung nach den Sommerferien. Die Dienststelle war jeweils schriftlich unterrichtet und die Kostenübernahme beantragt worden. Eine Kostenübernahmeerklärung gab der Beteiligte zwischenzeitlich ab.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW. Es gehe hier um allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten und die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen. Es sei unerheblich, ob der Beteiligte die Fortbildungen selbst durchführe oder durch Dritte durchführen lasse. Entscheidend sei, ob ihm die Maßnahme als eigene Handlung zugerechnet werden könne. Das sei hier der Fall. Die Tagung sei durch das vom Beteiligten hierzu beauftragte Kompetenzteam angeboten und durchgeführt worden. Zudem sei auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt worden, dass es sich um eine Maßnahme im Auftrag des Landes handele und die sonstigen beteiligten Stellen aufgrund einer Verpflichtung gegenüber dem Land unterstützend tätig würden.
Da künftig mit weiteren Veranstaltungen dieser Art durch das sog. Kompetenzteam zu rechnen sei, habe der Antragsteller ein schützenswertes Interesse daran, sein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht klären zu lassen. Es gehe insbesondere darum zu klären, dass auch Maßnahmen, die der Beteiligte an andere delegiert habe und die in seinem Auftrag durchgeführt werden, mitbestimmungsrechtlich seine Maßnahmen blieben und daher zur Mitbestimmung vorzulegen seien.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Durchführung von Fortbildungen im Auftrag des Landes unter Beteiligung der von der Bezirksregierung eingestellten Inklusionskoordinatoren bzw. der Inklusionsbeauftragten unabhängig vom konkret bezeichneten Veranstalter der Beteiligung des Personalrates unterliegt,
hilfsweise festzustellen, dass die Dienststellenleitung die Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt, wenn sie am 1. Juli 2013 eine Fachtagung „Inklusive Schule“ durchführt oder durchführen lässt, ohne dass die Zustimmung des Personalrats hierfür vorliegt oder beantragt ist.
Der Beteiligte beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Selbstverständlich seien bei Fortbildungen des Landes die betroffenen Personalräte zu beteiligen. Hier habe es sich aber um eine Veranstaltung des Bildungsbüros Herford gehandelt, einer Einrichtung der Kommune. Dies sei dem Antragsteller auf Nachfrage auch mitgeteilt, die ursprüngliche Einladung entsprechend korrigiert worden. Dass auch die Schulrätin, Frau , die Einladung unterschrieben habe, habe zum Ausdruck bringen sollen, dass seitens der Schulaufsicht die Tagung als unterstützenswert angesehen worden sei. Eine solche moralische Unterstützung sei ein hinlänglich bekannter Vorgang, ohne dass damit das Land gleich zum Veranstalter werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Haupt- und Hilfsantrag haben keinen Erfolg.
Mit dem im Anhörungstermin modifizierten Hauptantrag will der Antragsteller wohl die Frage klären lassen, ob - wie er es ursprünglich formuliert hat - "Fachtagungen der Art, wie sie am 1. Juli 2013 … im Bereich des Kreises stattgefunden haben", grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrates unterliegen. Mit "der Art" ist - unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Sachverhalts und des neugefassten Antrages - offenbar gemeint: Veranstaltungen eines örtlichen Schulamtes oder eines anderen Dritten, die unter Beteiligung der von der Bezirksregierung ausgewählten Inklusionskoordinatoren bzw. -beauftragten stattfinden.
Dass Fortbildungen "im Auftrag des Landes" grundsätzlich der Mitbestimmung unterliegen, wird vom Beteiligten nicht bestritten. Entsprechende Vorhaben werden nach den Darstellungen der Parteien regelmäßig zur Zustimmung vorgelegt, selbst dann, wenn es sich lediglich um die Verwirklichung einer einzelnen Fortbildungsmaßnahme handelt und keine "allgemeinen Frage der Fortbildung" im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NRW betroffen sind. Entsprechendes gilt im hiesigen Regierungsbezirk nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien auch für Fortbildungen, die von den bei den Schulämtern angesiedelten sog. Kompetenzteams durchgeführt werden. Diese Teams sind zwar, im Auftrag des Ministeriums und des Beteiligten (Dezernat 46, "Lehreraus- und -fortbildung"), in erster Linie für die schulinterne Lehrerfortbildung insbesondere in Zusammenhang mit der Inklusion zuständig, bieten aber auch schulformübergreifende allgemeine Fortbildungen an und legen diese dann regelmäßig zur Mitbestimmung vor.
Im Kern geht es hier also um die Frage, ob die Beteiligung von sog. Inklusionskoordinatoren oder -beauftragten an Fortbildungsveranstaltungen, die von Dritten durchgeführt werden, diese Veranstaltungen zu solchen des Beteiligten macht mit der Folge, dass auch insoweit die Mitbestimmung greift. Für den so verstandenen Antrag des Antragstellers besteht ein Rechtsschutzinteresse.
Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit ist aber nicht gegeben. Das Land hat bei den jeweiligen Schulämtern Stellen geschaffen für sog. Inklusionskoordinatoren oder -beauftragte. Diese sind wohl überwiegend, aber nicht ausschließlich, mit abgeordneten Lehrerinnen und Lehrern besetzt, die durch den Beteiligten (vermutlich Dezernat 47, "Personal- und Stellenplanangelegenheiten") ausgesucht wurden und vor Ort an der Umsetzung der Inklusion mitarbeiten. Sie sind aber - zumindest wohl in der Regel - nicht Mitglieder der Kompetenzteams, auch wenn sie, wie diese, an der Implementierung der Inklusion beteiligt sind.
Allein der Umstand, dass diese Koordinatoren bzw. Beauftragten gemeinsam mit dem örtlichen Schulträger/Schulamt, bei dem sie angesiedelt sind, oder einem dritten Träger eine Fortbildungsveranstaltung organisieren, macht diese Veranstaltung nicht zu einer solchen des Beteiligten, bei der Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bestehen können. Zwar handelt es sich bei den Koordinatoren/Beauftragten um Landesbedienstete und wurden sie vom Beteiligten ausgewählt, um bei den Schulämtern unter anderem auch an der Fortbildung mitzuwirken, sie werden aber, soweit sie an Veranstaltungen des jeweiligen Schulamtes oder anderer Träger teilnehmen, nicht unmittelbar im Auftrag des Landes tätig, sondern sind insoweit eigenständig.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es hier nicht um die Frage geht, wie es zu bewerten ist, wenn die sog. Moderatoren aus den Kompetenzteams maßgeblich an der Organisation einer Fortbildung beteiligt sind. Sofern sie bei einer externen Fortbildungsveranstaltung lediglich als Vortragende auftreten, ist inzwischen geklärt, dass sie dafür einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfen.
Der Hilfsantrag geht ins Leere. Nach den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich, dass der Beteiligte die diesem Streit ursprünglich zugrunde liegende Fortbildungsveranstaltung am 1. Juli 2013 in weder selbst durchgeführt hat noch hat durchführen lassen.
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entfällt eine Kostenentscheidung.