Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Polen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des BAMF nach Polen. Zentrale Frage war, ob nach §34a Abs.1 AsylG feststeht, dass eine Überstellung zeitnah durchgeführt werden kann. Das VG Minden verneinte dies wegen des polnischen Rundschreibens vom 25.2.2022, das eingehende Transfers bis auf Weiteres aussetzt. Daraufhin wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Polen stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach §34a Abs.2 AsylG ist im Rahmen der nach §80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Erfolgsaussicht der Klage zu berücksichtigen; §34a Abs.2 AsylG enthält keine zusätzliche Voraussetzung wie die in §36 AsylG genannten ernstlichen Zweifel.
Die Formulierung, dass eine Abschiebung "durchgeführt werden kann" (§34a Abs.1 AsylG), setzt voraus, dass eine Überstellung nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich durchführbar ist.
Die Beurteilung der Durchführbarkeit hat sich nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu richten; die positive (Wieder)Aufnahmebereitschaft des Zielstaats muss zu diesem Zeitpunkt geklärt sein.
Eine vom Aufnahmestaat erklärte generelle Aussetzung eingehender Überstellungen (z.B. "until further notice") steht dem Erfordernis der positiv geklärten Durchführbarkeit im Sinne von §34a Abs.1 AsylG regelmäßig entgegen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 12 K 1338/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2022 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der am 5. Mai 2022 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2022 ergangene Abschiebungsanordnung nach Polen anzuordnen,
ist zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt, und begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.
a) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013- 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2.
b) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung rechts-widrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die hierauf gestützte Abschiebungsanordnung erweist sich als materiell rechtswidrig. Denn unabhängig davon, ob Polen für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) (noch) zuständig ist, steht bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mehr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Überstellung nach Polen durchgeführt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Überstellung in den jeweiligen Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah - mit großer Wahrscheinlichkeit - auch tatsächlich möglich ist.
Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1. Januar 2022, § 34a AsylG, Rn. 9; Müller, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34a AsylG, Rn. 11; Hailbronner, in: Hailbronner (Hrsg.), Ausländerrecht, 5. Update 2021, § 34a AsylG, Rn. 38; a.A. wohl Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 -, juris, Rn. 6.
Diese Feststellung kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr getroffen werden. Dabei kann dahinstehen, ob mit Blick auf vorübergehende und ggf. noch nicht sicher absehbare Überstellungshindernisse insofern die prognostisch große Wahrscheinlichkeit einer Überstellungsmöglichkeit innerhalb der Überstellungfristen des Art. 29 Dublin III-VO (d.h. regelmäßig binnen sechs Monaten) als ausreichend zu erachten ist.
Vgl. in diesem Sinne bspw. VG Ansbach, Beschluss vom 18. März 2020 - AN 17 S 20.50116 -, juris, Rn. 23 (für pandemiebedingte Einreisebeschränkungen) unter Bezugnahme auf Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 29 AsylG, Rn. 53.
Denn jedenfalls die grundsätzliche (Wieder)Aufnahmebereitschaft des Zielstaats muss im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung positiv geklärt sein. Dies ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut der Norm ("feststeht"), als auch aus dem Sinn und Zweck des Dublin-Systems und der mit ihm verwirklichten verfahrensrechtlichen Dimension der materiellen Rechte, die die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) Schutzsuchenden einräumt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris, Rn. 20 (zu § 27a AsylG a.F.); OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -, juris, Rn. 7 ff. (zu § 34a AsylG); Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 29 AsylG, Rn. 53; Hailbronner, in: Hailbronner (Hrsg.), Ausländerrecht, 5. Update 2021, § 34a AsylG, Rn. 38; Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.Januar 2022, § 34a AsylG, Rn. 12.
An einer positiv geklärten (Wieder)Aufnahmebereitschaft fehlt es hier. Unter dem 25. Februar 2022 teilte Polen mit Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten der EU Folgendes mit:
"[...] Due to the situation on the territory of Ukraine, Poland immediately suspends all INCOMING transfers. All incoming transfers are suspended until further notice. Please cancel all incoming transfers scheduled from 28.02.2022. [...]".
In der Folge kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht (mehr) von einer positiv geklärten Wiederaufnahmebereitschaft Polens ausgegangen werden. Im Gegenteil steht zurzeit positiv fest, dass Polen aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf weiteres („until further notice“) generell nicht mehr zur (Wieder)Aufnahme Schutzsuchender im Rahmen des Dublin-Systems bereit ist.
Darüber hinaus wäre jedoch selbst dann nicht mehr von einer "feststehenden" Überstellungsmöglichkeit im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auszugehen, wenn auch mit Blick auf die (Wieder)Aufnahmebereitschaft des Zielstaats ausreichen würde, dass eine solche innerhalb der Fristen des Art. 29 Dublin III-VO prognostisch mit großer Wahrscheinlichkeit (erneut) vorliegen wird.
Hintergrund des polnischen Rundschreibens vom 25. Februar 2022 war die Invasion der Ukraine durch russische Truppen am 23./24. Februar 2022 und die hierdurch ausgelöste Fluchtbewegung, insbesondere in die westlichen Nachbarländer der Ukraine. Belief sich die Zahl Geflüchteter aus der Ukraine zum Zeitpunkt des Rundschreibens noch auf ca. 200.000, haben zwischenzeitlich über sechs Millionen Menschen die Ukraine verlassen, wovon sich nach Angaben der polnischen Regierung über drei Millionen in Polen aufhalten.
Vgl. https://data2.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 20. Mai 2022.
Ein Ende dieser Fluchtbewegung ist nicht in Sicht.
Auch eine militärische oder politische Beendigung des Krieges in der Ukraine - und damit einhergehend ein etwaiges Ende der beschriebenen Fluchtbewegung - ist derzeit nicht absehbar. Darüber hinaus wäre eine spürbare Entspannung der Migrationslage in Polen bei lebensnaher Betrachtung angesichts fortbestehender Unsicherheiten, zerstörter Infrastruktur sowie weiterer objektiver und subjektiver Rückkehrhürden ohnehin nicht unmittelbar nach Kriegsende zu erwarten.
Dafür, dass sich Polen trotz dieser kriegsbedingten Migrationslage in absehbarer Zeit erneut zur (Wieder)Aufnahme Schutzsuchender im Rahmen des Dublin-Systems bereit erklären wird, ist zuletzt ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere wurde im Rundschreiben vom 25. Februar 2022 insofern weder ein Datum genannt ("until further notice"), noch wurden sonstige Bedingungen für eine baldige Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen skizziert.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 - 6 L 156/22.A -, juris Rn. 21 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).