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Verwaltungsgericht Minden·12 K 2147/18·16.07.2023

Witwengeld: Keine fiktive Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung ohne Antrag (NRW)

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen schwerbehinderten Beamten begehrte ein höheres Witwengeld durch einen geringeren Versorgungsabschlag. Streitig war, ob bei der fiktiven Ruhegehaltsberechnung nach § 24 LBeamtVG NRW statt der Dienstunfähigkeit eine (fiktive) Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung zugrunde gelegt werden kann. Das VG Minden verneinte dies, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW zwingend an die fiktive Dienstunfähigkeit anknüpft und eine Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einen Antrag des Beamten voraussetzt. Die Klage wurde abgewiesen; das EuGH-Urteil C-406/15 sei nicht übertragbar.

Ausgang: Klage auf niedrigeren Versorgungsabschlag bei Witwengeldberechnung abgewiesen; keine fiktive Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung ohne Antrag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem im aktiven Dienst verstorbenen Beamten ist Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung das Ruhegehalt, das er am Todestag bei fiktiver Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erhalten hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW).

2

Ein Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW ist bei der fiktiven Ruhegehaltsberechnung anzusetzen, wenn der Beamte die maßgebliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat und die fiktive Zurruhesetzung an Dienstunfähigkeit anknüpft.

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Eine Versetzung in den Ruhestand kann rechtlich nur auf eine einzige Ruhestandsvorschrift gestützt werden; der in der Zurruhesetzungsverfügung festgelegte Grund ist für die Versorgungsfestsetzung maßgeblich und nachträglich nicht austauschbar.

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Die Berücksichtigung einer (fiktiven) Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung setzt einen hinreichend bestimmten Antrag des schwerbehinderten Beamten nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW voraus; ohne Antrag besteht keine Grundlage, die Schwerbehinderung als Ruhestandsgrund in die fiktive Berechnung einzustellen.

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Aus Fürsorgegesichtspunkten kann vom gesetzlich vorgesehenen Antragserfordernis für die Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung nicht abgesehen werden.

Relevante Normen
§ LBeamtVG NRW § 16, LBeamtVG NRW § 24, LBG NRW § 31, LBG NRW § 33§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW§ 16 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetzes des Landes O.§ 16 LBeamtVG NRW§ 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW

Leitsatz

1. Bemessungsgrundlage der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung für die Witwe eines im aktiven Dienst verstorbenen schwerbehinderten Beamten ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW der Versorgungsbezug, den der Verstorbene hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.

2. Die Versetzung in den Ruhestand kann immer nur nach einer Vorschrift erfolgen.

3. Ohne einen Antrag des schwerbehinderten Beamten vor seinem Tod nach§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann die Schwerbehinderung nicht als (fiktiver) Grund für die Zurruhesetzung bei der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde gelegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 00. Dezember 0000 geborene Ehemann der Klägerin war zuletzt als (…) im Dienst des beklagten Landes am Dienstort N.      tätig. Mit Bescheid des Kreises N.      -M.        vom 8. März 2017 wurde ab dem 22. November 2016 ein Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 70 festgestellt. Er verstarb als aktiver Beamter am 00. März 0000 im Alter von 61 Jahren.

3

Das M1.         für C.         und W.          O.         -X.         (im Folgenden: M2.    NRW  ) setzte das der Klägerin ab dem 1. April 2017 zustehende Witwengeld mit Bescheid vom 2. Juni 2017 auf monatlich 1.357,37 Euro (brutto) fest. Dies entspricht 60 v.H. des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Ehemanns (2.262,28 Euro). Die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts erfolgte unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags gemäß § 16 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land O.         -X.         (LBeamtVG NRW) in Höhe von 9,50 v.H. (2,64 Jahre x 3,60 v.H.).

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Gegen den Festsetzungsbescheid des M2.    O1.   vom 2. Juni 2017 legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2017 Widerspruch ein und wandte sich gegen den Abzug des Versorgungsabschlags in Höhe von 9,50 v.H. Aufgrund der bestehenden Schwerbehinderung ihres Ehemanns mit einem festgestellten GdB von 70 hätte dieser mit einem geringeren Versorgungsabschlag vorzeitig in den Ruhestand gehen können, was auch in die fiktive Ruhegehaltsberechnung einzustellen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstands, der zur Annahme einer Altersgrenze von 63 Jahren führen würde, läge der zu berücksichtigende Versorgungsabschlag nur bei 6,48 v.H. (1,80 Jahre x 3,60 v.H.). Zur weiteren Begründung verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsätzen vom 29. August 2017 und vom 29. März 2018 auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. März 2017 - C-406/15 -, das sich mit dem verstärkten Schutz bei Entlassung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (§§ 85 ff. SGB IX) und dem Fehlen eines solchen Schutzes für Beamte mit Behinderungen auseinandersetzt. Die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze seien auf die vergleichbare Situation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu übertragen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hätte einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen der bestehenden Schwerbehinderung stellen und in den Ruhestand versetzt werden können und werde als Verstorbener nun schlechter gestellt, da ihm dieser Vorteil durch Gleichstellung mit einem nicht Schwerbehinderten genommen werde.

5

Das M2.    NRW  wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. April 2018 als unbegründet zurück. Zur Ermittlung der Hinterbliebenenversorgung werde im Falle eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten zunächst nach § 16 LBeamtVG NRW   das Ruhegehalt ermittelt, dass der Verstorbene hätte erhalten können, wenn der am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Dabei erfolge vor Vollendung der Altersgrenze nach § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW   gegebenenfalls eine Kürzung um einen Versorgungsabschlag. Im Falle des Versterbens einer schwerbehinderten Person während des aktiven Dienstes vor Vollendung des 63. Lebensjahres werde das maßgebliche Ruhegehalt um den Versorgungsabschlag gemindert, der bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu erheben gewesen wäre. Die Annahme einer fiktiven Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung komme hingegen nicht in Betracht. Eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge scheide schon deshalb aus, weil eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung einen Antrag des Beamten voraussetze. Ein solcher Antrag sei materiell-rechtliche Voraussetzung für den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt der Versetzung in den Ruhestand und daher unverzichtbar. Nur aufgrund eines solchen Antrags sei eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung möglich. Zwar hätten nach den Angaben der Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Zurruhesetzung ihres verstorbenen Ehemanns vorgelegen, jedoch habe dieser bis zu seinem Tode keinen entsprechenden Antrag gestellt. Aus diesem Grund sei auch keine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung durch den Dienstherrn erfolgt.

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Am 25. Mai 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge einen Versorgungsabschlag von 6,48 v.H. zugrunde zu legen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist es ergänzend zu den Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf, dass für die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge allein die Regelungen des LBeamtVG NRW   zur Berechnung des fiktiven Ruhegehalts unter Berücksichtigung einer Dienstunfähigkeit maßgeblich seien. Die Annahme einer fiktiven Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung komme hingegen nicht in Betracht. Das hierzu von der Klägerin angeführte Urteil des EuGH vom 9. März 2017 führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Urteil setzte sich inhaltlich mit einer abweichenden Thematik auseinander, die nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Der darin behandelte Kündigungsschutz schwerbehinderter Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, sei aus rechtlicher Sicht nicht mit der Berechnung von Versorgungsbezügen vergleichbar.

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Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Hefter Papierakten) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter Papierakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Einzelrichterin entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das hierzu erforderliche Einverständnis haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 11. März 2020 und vom 24. Februar 2023 erklärt.

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B. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des M2.    NRW   vom 2. Juni 2017 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung des ihr ab dem 1. April 2017 zustehenden Witwengeldes beim fiktiven Ruhegehalt ihres Ehemanns als Bemessungsgrundlage ein geringerer Versorgungsabschlag als 9,50 v.H. angesetzt wird.

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I. Das der Klägerin zustehende Witwengeld beträgt gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 4 LBeamtVG NRW   60 v.H. des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.

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Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW   beträgt das Witwengeld oder Witwergeld 55 Prozent des Versorgungsbezugs (Ruhegehalt zuzüglich der Zuschläge nach §§ 59 und 61), den die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG NRW   treten an die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

20

Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 4 LBeamtVG NRW   liegen hier vor. Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann wurde am 6. August 1976 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen. Zudem sind beide Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren. Da der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes noch kein Ruhegehalt bezogen hat, sondern Anspruch auf Zahlung der C.         hatte, ist vorliegend die Bemessungsgrundlage für das der Klägerin zustehende Witwengeld hypothetisch, d.h. anhand eines fiktiv zu errechnenden Ruhegehalts, das dem Verstorbenen am Todestag zugestanden hätte, zu ermitteln.

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II. Soweit das M2.    NRW   gemäß § 16 Abs. 2 LBeamtVG NRW im Zuge der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts des im aktiven Dienst verstorbenen Ehemanns der Klägerin einen Versorgungsabschlag in Höhe von 9,50 v. H. (237,48 Euro) vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

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Grundlage für die Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts sind zunächst die berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten des Beamten. Vorliegend ergeben sich beim verstorbenen Ehemann der Klägerin insgesamt 42,07 Dienstjahre. Für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit werden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW   bei der Berechnung des Ruhegehalts 1,79375 v.H. berücksichtigt, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. Unter Zugrundelegung der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit von 42,07 Jahren hat der verstorbene Ehemann der Klägerin bereits den Höchstbetrag von 71,75 v. H. (2.499,76 Euro) erreicht.

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Dieser Betrag ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW   um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird, zu verringern (sog. Versorgungsabschlag). Wegen der Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters war der Berechnung nach §§ 16 Abs. 2 Satz 5, 91 Abs. 2 LBeamtVG NRW   ein Lebensalter von 63 Jahren und 10 Monaten als maßgebliche Altersgrenze zugrunde zu legen. Danach ergibt sich vorliegend ausgehend vom Todestag des verstorbenen Ehemannes bis zum Erreichen der genannten Altersgrenze (Zeitraum: 13. März 2017 bis 31. Oktober 2019) eine Differenz von 962 Tagen, d.h. umgerechnet in Jahre von 2 Jahren und 232 Tagen. In eine Dezimalzahl umgewandelt ergibt sich ein Wert von 2,64 Jahren (gerundet auf zwei Nachkommastellen).

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Ausgehend hiervon ist die durch das M2.    NRW   vorgenommene Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht zu beanstanden.

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III. Etwas Anderes in Bezug auf die heranzuziehende Altersgrenze folgt auch nicht daraus, dass mit Bescheid des Kreises N.      -M.        vom 8. März 2017 für den verstorbenen Ehemann der Klägerin rückwirkend ab dem 22. November 2016 ein GdB von 70 festgestellt wurde. Allein hieraus ergibt sich keine Grundlage für die Heranziehung einer vorteilhafteren Altersgrenze von 63 Jahren bei Berechnung des fiktiven Ruhegehalts als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld. Ebenso wenig existiert bei den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Rechtsgrundlage für den insoweit geltend gemachten Anspruch der Klägerin.

26

1. Dabei ist zunächst die grundsätzliche Systematik im Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes O.         -X.         (LBG NRW  ) hinsichtlich des Ruhestands zu betrachten. Es ist in einem ersten Schritt zu unterscheiden zwischen dem Eintritt in den Ruhestand nach § 31 LBG NRW  und einer Versetzung in den Ruhestand (u.a. nach § 33 LBG NRW  ). Während Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand einzig das Erreichen der nach § 31 Abs. 1 und Abs. 3 LBG NRW  jeweils maßgeblichen Altersgrenze ist, kommen im Fall einer Versetzung in den Ruhestand weitere Voraussetzungen hinzu. Mit Blick auf die vorliegend von der Klägerin angeführte Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  würde diese zunächst einen hinreichend bestimmten Antrag des Beamten, der Angaben zum Grund und zum gewollten Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand enthalten müsste, und das Vorliegen einer Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX erfordern, die ab einem GdB von mindestens 50 gegeben ist. Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand steht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Ermessen des Dienstherrn. Erfolgt hiernach eine Versetzung in den Ruhestand, ist die zuständige Behörde bei Festsetzung der Versorgungsbezüge an den in der Zurruhesetzungsverfügung genannten Grund gebunden, der nachträglich nicht mehr geändert werden kann.

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Vgl. Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand: 1. Mai 2022, § 33 LBG NRW  , Rn 29 ff.

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Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrerer in Betracht kommender rechtlicher Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand, diese stets nur nach einer Vorschrift erfolgen kann.

29

2. Gemessen daran fehlt es für die Annahme einer Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  vorliegend bereits an einem Antrag des Ehemannes der Klägerin vor seinem Tod, der hierfür zwingend erforderlich wäre. Entgegen der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist es nicht so, dass ihr verstorbener Ehemann aufgrund des Bescheids des Kreises N.      -M.        vom 8. März 2017 automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  in den Ruhestand versetzt worden wäre. Der Dienstherr hat aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  keine Möglichkeit, von sich aus einen Beamten - abgesehen von Fällen einer nachgewiesenen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand zu versetzen.

30

Vgl. Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand: 1. Mai 2022, § 33 LBG NRW  , Rn 29.

31

Insofern konnte auch vom Dienstherrn weder das - im Falle des Vorliegens aller Voraussetzungen - nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  eingeräumte Ermessen ausgeübt, geschweige denn eine Zurruhesetzungsverfügung erstellt werden. Diese und vor allem auch der darin aufgeführte Grund für die Zurruhesetzung sind aber wiederum Grundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die dafür zuständige Behörde.

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Eine Berücksichtigung der nach dem Bescheid des Kreises N.      -M.        vom 8. März 2017 feststehenden Schwerbehinderung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ab dem 22. November 2016 dergestalt, diese bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld für die Annahme einer Altersgrenze von 63 Jahren heranzuziehen, stünde bereits aufgrund der fehlenden Entscheidung des Dienstherrn über eine Zurruhesetzung des inzwischen Verstorbenen im diametralen Widerspruch zur geschilderten Systematik. Darüber hinaus käme vorliegend noch hinzu, dass in einem solchen Fall, ohne dass ein Antrag des Beamten jemals vorgelegen hätte, der Dienstherr entscheiden würde, zu welchem Zeitpunkt der Beamte die Zurruhesetzung wollte. Denn es wäre auch vorliegend dem verstorbenen Ehemann der Klägerin nach der gesetzlichen Ausgestaltung von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  unbenommen gewesen, die Zurruhesetzung nicht sofort bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sondern auch erst zu einem von ihm frei wählbaren Zeitpunkt, der zwischen dem frühesten und dem regulären Zeitpunkt für eine Zurruhesetzung liegt, zu beantragen. Die Vollendung des 60. Lebensjahres, wie in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  genannt, stellt lediglich den frühestmöglichen Zeitpunkt dar.

33

Vgl. Brinktrine/Heid, BeckOK Beamtenrecht NRW, Stand: 1. Mai 2022, § 33 LBG NRW  , Rn 29.

34

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Versetzung in den Ruhestand immer nur nach einer Vorschrift erfolgen kann. Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrerer in Betracht kommender rechtlicher Möglichkeiten. Wie bereits dargestellt, fehlt es für die Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW   bereits an einer Voraussetzung, nämlich dem hinreichend bestimmten Antrag des Beamten. Es verbleibt schon deswegen bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts bei der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 4 LBeamtVG NRW . Danach ist der verstorbene Ehemann der Klägerin bei Berechnung des fiktiven Ruhegehalts als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld so zu behandeln, als wäre er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Dies ist vorliegend aufgrund des in § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW  zum Ausdruck kommenden Willens des Landesgesetzgebers als (fiktiver) Grund für die Zurruhesetzung heranzuziehen. Da ohne den notwendigen Antrag für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung die Voraussetzungen hierfür ohnehin nicht erfüllt sind, bleibt daneben kein Raum für eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts als Bemessungsgrundlage der Witwenversorgung. Auch im Übrigen stünde selbst bei Vorliegen eines solchen Antrags noch ein weiterer Zwischenschritt, nämlich die im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung über eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung, aus. Dass bei einem im aktiven Dienst verstorbenen Beamten die Hinterbliebenenversorgung an eine Gleichstellung mit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anknüpft, entspricht der herkömmlichen Rechtsanwendung und wurde vom Landesgesetzgeber mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW   eindeutig zum Ausdruck gebracht.

35

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, juris, Rn. 12 ff.

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IV. Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Urteils des EuGH.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15 -, juris.

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Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeführte Urteil des EuGH setzt sich mit der Frage des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Beamter auseinander, für die in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall im Vergleich zu Angestellten keine entsprechenden speziellen Kündigungsschutzvorschriften bestanden. Nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten sei dies auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der verstorbene Ehemann der Klägerin als Schwerbehinderter einen Antrag auf Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  hätte stellen können, er mit seinem Tod und der fiktiven Annahme seiner Versetzung in den Ruhestand am Todestag wegen Dienstunfähigkeit entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW  aber nun schlechter gestellt wird.

39

Indessen bezieht sich das zitierte Urteil des EuGH von vornherein nicht auf Fälle der vorliegenden Art. Mit dem Kündigungsschutz Schwerbehinderter einerseits und den Versorgungsbezügen Hinterbliebener andererseits sind zwei völlig unterschiedliche Fallgestaltungen betroffen. Entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich auch nicht um vergleichbare Regelungskomplexe, sodass die vom EuGH entwickelten Rechtsausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden können. Es ist im Zuge der hier zu klärenden Frage der Berechnung eines fiktiven Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags als Bemessungsgrundlage für das der Klägerin zustehende Witwengeld gerade nicht so, dass es keine gesetzlichen Regelungen für schwerbehinderte Beamte gibt. Vorliegend ist es vielmehr so, dass diese mit § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Schwerbehinderung durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin nicht genutzt wurde. Insofern verbietet sich eine Übertragung der angeführten Rechtsgedanken von einer Fallgestaltung, in der es gesetzlich bereits an entsprechenden Regelungen für den Personenkreis schwerbehinderter Beamter mangelt, auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem von vorhandenen gesetzlichen Regelungen letztlich aufgrund des Nichtstellens eines entsprechenden Antrags kein Gebrauch gemacht wurde.

40

Es kommt hinzu: Während das zitierte Urteil des EuGH sich mit einer Benachteiligung schwerbehinderter Beamter in Bezug auf vorhandene Regelungen für Angestellte auseinandersetzt, die in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall für Beamte nicht vorhanden waren, werden vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich die Regelungen des LBeamtVG NRW  mit denen des LBG NRW  , also Regelungen, die ausschließlich die Gruppe der Beamten betreffen, in den Blick genommen. Zudem ist es hinsichtlich der Frage der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung anhand einer fiktiven Berechnung gerade nicht so wie in dem angeführten Fall, dass es für Angestellte eine vorteilhaftere Rechtsgestaltung gäbe.

41

Mit der Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LBeamtVG NRW  bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, wird er nicht gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes benachteiligt. Die Berücksichtigung einer für die Klägerin vorteilhafteren, weil mit einem geringeren Versorgungsabschlag verbundenen, Altersgrenze aufgrund der Schwerbehinderung war hier - wie bereits dargelegt - allein von einem Antrag des inzwischen Verstorbenen und einer daraufhin erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung durch den Dienstherrn abhängig. Da es bereits an der Mitwirkung des Beamten hinsichtlich dieses Verwaltungsakts durch Stellung eines entsprechenden Antrags, was letztlich auch in die Dispositionsbefugnis des Beamten fällt, fehlt, kann dies keine Berücksichtigung finden. Die gesetzliche Ausgestaltung im Beamtenrecht ist nicht darauf ausgelegt, einen Beamten aufgrund einer Schwerbehinderung zwangsweise in den Ruhestand zu versetzen, sondern sie lässt die Möglichkeit offen, ob hiervon Gebrauch überhaupt gemacht werden soll und falls dies gewollt ist, selbstbestimmt mit einem entsprechenden Antrag darüber zu entscheiden, wann dies erfolgen soll.

42

Dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für die Stellung eines Antrags nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW  wegen des erst mit Bescheid des Kreises N.      -M.        vom 8. März 2017 festgestellten GdB von 70 bis zu seinem Tod am 13. März 2017 nur fünf Tage Zeit verblieben, ändert ebenfalls nichts an diesem Ergebnis. Denn von dem durch den Landesgesetzgeber - wie bereits dargestellt - als zwingende Voraussetzung ausgestalteten Antragserfordernis kann vom Dienstherrn nicht aus Fürsorgegründen im Einzelfall abgesehen werden.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.