Zurückweisung der Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 16.11.2009. Das Verwaltungsgericht Minden stellte fest, die Erinnerung sei unbegründet und folgte der gesondert vorgelegten Begründung des Urkundsbeamten (unter Verweis auf § 117 Abs. 5 VwGO). Es wies auf bestehende Gegenauffassungen in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hin. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; die Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet; Beschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten ist nur begründet, wenn die vom Urkundsbeamten getroffene Vergütungsfestsetzung sachlich oder rechtlich fehlerhaft ist.
Das Verwaltungsgericht kann in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf eine gesonderte schriftliche Begründung des Urkundsbeamten verweisen und sich dieser Begründung anschließen.
Abweichende Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis in anderen Instanzen rechtfertigt nicht automatisch die Abweisung einer an sich schlüssigen Begründung; die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist zwar zu berücksichtigen, ersetzt aber keine überzeugende Sach- oder Rechtsfeststellung.
Kosten- und Gebührenfragen in Erinnerungssachen richten sich nach den Vorschriften des RVG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und eine Kostenerstattung nach § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG ausgeschlossen werden; die Zulassung der Beschwerde erfolgt nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 16.11.2009 ist nicht begründet. Das Gericht folgt - auch zur Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung zu der hier zu entscheidenden Frage an diesem Gericht - der Begründung, die der Urkundsbeamte mit gesondertem Schreiben vom 16.11.2009 gegeben hat, und verweist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf sie.
Das Gericht verkennt jedoch nicht die Bedeutung der für die Gegenauffassung sprechenden Gründe, die sich insbesondere aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.11.2009 mit der von ihm zitierten Rechtsprechung und Literatur und der von ihm beschriebenen Verwaltungspraxis aller übrigen Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen ergibt. Es ist insbesondere der Auffassung, dass auch eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Instanzenzugs für das jeweilige Rechtsgebiet erstrebenswert ist, wenn - wie hier - eine einheitliche Rechtsprechung insgesamt oder jedenfalls innerhalb einer Gerichtsbarkeit nicht zu erreichen ist. Es weist deshalb darauf hin, dass der Beschluss des auch für das Wohngeldrecht zuständigen 14. Senates des OVG NRW vom 03.11.2009 - 14 E 1088/09 - so verstanden werden kann, dass dieser Senat möglicherweise dem Beschluss des OVG NRW vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 - folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde beruht auf §§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Das Gericht folgt insoweit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.12.2009 - I-10 W 126/09 -, in dem im Übrigen die sich hier stellenden Fragen umfassend dargestellt werden.