Eilantrag auf Beschränkung erweiterter Nachtruhe bei Siedlerfest abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Beschränkung der während eines Siedlerfests erweiterten Nachtruhe auf 23:00 Uhr (8.–11.8.2003). Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Verordnung, die Ausnahmen bis 4:00 Uhr zulässt, bindet die Behörde; zudem fehlten substantiiert dargelegte schutzwürdige Interessen des Antragstellers. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten zugunsten der Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Begrenzung erweiterter Nachtruhe abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, Streitwert 4.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung sind Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; eine summarische Prüfung reicht hierzu nicht, wenn dies nicht substantiiert vorgetragen wird.
Bei summarischer Eilprüfung wird von der Rechtswirksamkeit einer ordnungsbehördlichen Verordnung ausgegangen, sofern keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit vorliegen; sie bindet die Verwaltung.
Der Antragsteller muss konkret und substantiiert darlegen, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen seine eigenen, schutzwürdigen subjektiven Rechte betreffen (z. B. Wohngebietslage).
Besteht kein Hinweis auf die Verletzung subjektiver Rechte (etwa weil zulässige Lärmgrenzwerte eingehalten werden), begründet dies keinen Anspruch auf einstweilige Beschränkung einer staatlich vorgesehenen Ausnahmeregelung.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag mit dem Ziel,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die in der Zeit vom 8.8.2003 bis einschließlich 11.8.2003 erweiterte Nachtruhe für das anstehende Siedlerfest auf maximal 23.00 Uhr zu beschränken,
ist unbegründet.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Es unterliegt bei der angesichts der Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung bereits erheblichen Zweifeln, ob die Antragsgegnerin überhaupt berechtigt wäre, die Nachtruhe für die Zeit des Siedlerfests mit 23.00 Uhr beginnen zu lassen. Denn die Antragsgegnerin dürfte an § 15 ihrer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 25.9.2001 gebunden sein, wodurch auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 LImSchG vom Verbot, die Nachtruhe zu stören, unter anderem für das Siedlerfest eine allgemeine Ausnahme bis 4.00 Uhr zugelassen worden ist, die auf den Festplatz beschränkt ist und für den Betrieb von Lautsprecheranlagen außerhalb der Festhallen/-zelte nur bis 23.00 Uhr gilt. Im Rahmen des Eilverfahrens geht die Kammer von der Rechtswirksamkeit der ordnungsbehördlichen Verordnung aus, weil sie keine Anhaltspunkte für ihre Nichtigkeit hat. Die Verordnung bindet als geltendes Recht auch die Antragsgegnerin selbst. Sie sieht eine Verlängerung der Nachtruhe für die Tage und Orte, für die die Ausnahme gilt, nicht vor.
Abgesehen davon trägt der Antragsteller selbst nicht substantiiert vor, dass die von ihm vorgetragenen Gründe auf ihn zutreffen, insbesondere dass er selbst in einem Wohngebiet wohnt. Nach der von der Antragsgegnerin übermittelten Karte spricht vielmehr viel dafür, dass der Antragsteller in einem festgesetzten Gewerbegebiet wohnt und sich ohnehin nur auf eine Einhaltung des dort geltenden Lärmniveaus berufen könnte. Angesichts dessen, dass der Festbewirtung mit gaststättenrechtlicher Gestattung vom 7.8.2003 aufgegeben worden ist, den Betrieb so zu führen, dass die von ihm einschließlich aller Einrichtungen und von den Gästen verursachten Geräusche einen Lärmpegel von nachts 45 dB (A) - ein Wert der sogar auf Mischgebiete und nicht auf die schlechter geschützten Gewerbegebiete zugeschnitten ist - nicht überschreiten, ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers und damit ein Anspruch auf eine Verlängerung der Nachtruhe nicht einmal dann ersichtlich, wenn die Antragsgegnerin rechtlich an einer solchen Regelung nicht gehindert wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.