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Verwaltungsgericht Minden·11 L 798/01·23.10.2001

Einstweilige Anordnung zur Erweiterung der Duldung auf Stadt C. abgelehnt

Öffentliches RechtAusländerrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweilige Anordnungen, mit denen der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, den Geltungsbereich ihrer Duldungen auf die Stadt C. zu erweitern oder sie dorthin umzuverteilen. Das VG Minden lehnte die Anträge als unbegründet ab, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag (§123 Abs.3 VwGO). Die Duldung ist nach §56 Abs.3 AuslG räumlich auf ein Land beschränkt; eine Erweiterung erfordert die Erteilung einer weiteren Duldung durch die zuständige Behörde, für die der Antragsgegner örtlich nicht zuständig ist.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnungen zur Erweiterung/Umverteilung der Duldung abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch, Duldung räumlich beschränkt und zuständige Behörde nicht der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen setzen voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht; bloße Behauptungen genügen nicht (vgl. §123 Abs.3 VwGO).

2

Eine Duldung nach dem Ausländerrecht ist räumlich auf das Gebiet eines einzelnen Landes beschränkt; eine Ausdehnung auf ein anderes Land erfordert die Erteilung einer weiteren Duldung für dieses Land (§56 Abs.3 AuslG).

3

Die Erteilung einer Duldung für das Gebiet einer Kommune bzw. eines Landes obliegt der hierfür nach Landesrecht zuständigen Ausländerbehörde; andere Behörden sind hierfür örtlich nicht zuständig.

4

Verteilungsentscheidungen nach §51 AsylVfG (bzw. deren Analogiebildung) sind von der jeweils zuständigen Aufnahmelandbehörde zu treffen; eine andere Behörde kann nicht per einstweiliger Anordnung zur Umverteilung verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG§ 4 Abs. 1 OBG NRW§ 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG

Tenor

1. Die Anträge vom 5.10.2001 werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 6.000.. 00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Anträge..

3

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.. den Geltungsbereich der Duldung der Antragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadtgemeinde C. zu erweitern..

4

hilfsweise..

5

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.. die Antragstellerinnen zu 1. und 2. nach C. umzuverteilen..

6

sind unbegründet.. weil das Bestehen von Anordnungsansprüchen nicht glaubhaft gemacht worden ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO.. §§ 920 Abs. 2.. 294 ZPO).

7

Die Antragsteller können vom Antragsgegner nicht verlangen.. den Geltungsbereich der Duldungen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. auf das Gebiet der Stadt C. zu erweitern. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des (d.h. eines einzigen) Landes beschränkt. Dem Begehren der Antragsteller könnte daher nach der Rechtsprechung der Kammer aus Rechtsgründen nur durch Erteilung einer weiteren Duldung für die Freie Hansestadt C. entsprochen werden.

8

Vgl. VG Minden.. Beschlüsse vom 3.2.2000 - 11 L 117/00 - und vom 19.1.2000 - 11 L 37/00 -; ferner VG Berlin.. Beschluss vom 4.8.1999 - 20 F 87.98 -.. NVwZ-Beilage I 1/2000.. 11; Hailbronner.. Ausländerrecht.. Kommentar (Stand März 2001).. A I § 56 Rn. 8; Renner.. Ausländerrecht.. Kommentar.. 7. Aufl. 1999.. § 56 Rn. 7; GK-Ausländerrecht (Stand Juli 2001).. II § 56 Rn. 20.1.

9

Für die Erteilung einer auf das Gebiet der Freien Hansestadt C. bezogenen Duldung wäre der Antragsgegner nach der hierfür einschlägigen Bestimmung in § 4 Abs. 1 OBG NRW..

10

vgl. grundlegend OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997 - 18 B 1853/96 -.. NVwZ-RR 1998.. 201..

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jedoch örtlich nicht zuständig.

12

Soweit das VG Hamburg in seinem von den Antragstellern angeführten Beschluss vom 30.1.2001 - 21 VG 4088/2000 - die Auffassung vertritt.. die Abschiebung könne nur durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ausgesetzt werden.. widerspricht dies nicht der oben angeführten Rechtsprechung der Kammer. Denn nach nordrhein-westfälischen Landesrecht ist es durchaus möglich.. dass je nach der Fallsituation mehrere Ausländerbehörden örtlich zuständig sind.

13

Vgl. OVG NRW.. Beschluss vom 10.7.1997.. a.a.O.

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Sofern sich der Ausländer aus einem anzuerkennenden Grunde geduldet (auch) im Zuständigkeitsbereich einer weiteren Ausländerbehörde aufhalten darf und aufhält.. ist dann (auch) jene BeBehörde für die Durchführung der Abschiebung zuständig. Das vom VG Hamburg gesehene Zuständigkeitsproblem stellt sich somit nicht.

15

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.. weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Denn unabhängig davon.. ob überhaupt eine analoge Anwendung des § 51 AsylVfG auf unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer möglich ist.. hätte über eine Verteilung hiernach gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG jedenfalls die zuständige Behörde in C. und nicht der Antragsgegner zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1.. 159 Satz 2 VwGO.. die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3.. 13 Abs. 1 GKG.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.. da das Anordnungsverfahren aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).