Eilantrag gegen Genehmigung innerstädtischer Veranstaltungen wegen Lärm abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilig zu untersagen, dass die Antragsgegnerin bestimmte Innenstadtveranstaltungen (z. B. Stadtfest, Weihnachtsmarkt) genehmigt oder durch Dritte durchführen lässt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil er eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und weder irreparable Nachteile noch einen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund aufzeigt. Zudem waren für 2011 noch keine konkreten Genehmigungen erteilt, sodass ein pauschales Verbot nicht gerechtfertigt ist. Auch der Beiladungsantrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag gegen Veranstaltungsgenehmigungen wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache und fehlender Glaubhaftmachung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiliger Verwaltungsmaßnahmen nach § 123 Abs. 1 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; hierbei sind die Anforderungen des § 920 ZPO zu beachten.
Eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung in der Hauptsache nur ausnahmsweise vorwegnehmen; eine Vorwegnahme ist nur gerechtfertigt, wenn ohne sie objektiv schwere und subjektiv unzumutbare irreparable Schäden zu befürchten sind.
Die bloße Darlegung wirtschaftlicher Nachteile, etwa Vermietungserschwernisse von Wohnungen, genügt regelmäßig nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen; es bedarf konkreter, substantiiert dargelegter irreparabler Nachteile.
Ein vorbeugendes generelles Verbot noch nicht konkret genehmigter Veranstaltungen ist unzulässig, solange Inhalt, Umfang und einzuhaltende immissionsschutzrechtliche Vorgaben künftiger Genehmigungen nicht feststehen.
Die Beiladung Dritter nach § 65 VwGO setzt voraus, dass deren Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis mit hinreichender Sicherheit feststeht; bloße Internetankündigungen begründen dies nicht.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zu untersagen, folgende im Jahr 2010 bereits durchgeführten und für das Jahr 2011 erneut fest geplanten Veranstaltungen mit Innenstadtbezug zu genehmigen und selbst oder durch Dritte, insbesondere durch die N. N1. GmbH, durchzuführen: "Tanz in den Mai", "Stadtfest", "Weinfest", Jazz Summer Night", "Gourmetmeile", "Freischießen", "Kultur-Sommerbühne", "Lange Nacht der Kultur" und "Weihnachtsmarkt",
wird abgelehnt.
Der Antrag,
beizuladen,
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).
Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er auf die unzulässige Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung zielt.
Die Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO darf eine Hauptsacheentscheidung nur ausnahmsweise dann vorwegnehmen, wenn ansonsten bis zur Hauptsacheentscheidung objektiv schwere und subjektiv unzumutbare irreparable Schäden drohen. Vorliegend hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren lediglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage anhängig gemacht, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Jahr 2010 durchgeführten Veranstaltungen zielt. Die mit dem Eilverfahren erstrebte einstweilige Anordnung des begehrten Inhalts würde ihm eine weitergehende Rechtsposition einräumen, die er noch nicht einmal im Hauptsacheverfahren verfolgt.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu rechtfertigen. Der Antragsteller erleidet dadurch, dass er sein Begehren nicht schon in diesem Eilverfahren durchsetzen kann, keine Nachteile, die bei einem Obsiegen in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten oder die ihm nicht zuzumuten wären. So hat er insbesondere eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht ausreichend dargetan. Er beruft sich insoweit lediglich auf Probleme bei der Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen, dieser Umstand vermag jedoch die begehrte Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nicht zu rechtfertigen.
Ferner hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass er durch das Verwiesenbleiben auf das Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile zu besorgen hätte oder dass eine einstweilige Regelung aus sonstigen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wie bereits oben angeführt, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die von den im Innenstadtbereich durchgeführten Veranstaltungen ausgehenden Lärmbelästigungen beeinträchtigten ihn in der Möglichkeit der Vermietung seiner Wohnungen. Dass er aufgrund des Abwartens eines Hauptsacheverfahrens irreparable finanzielle Schäden hinnehmen müsste, hat er indessen nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ferner ist zu beachten, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Antragsgegnerin noch gar keine Genehmigungen zur Durchführung unter anderem der im Antrag aufgeführten Veranstaltungen für das Jahr 2011 erteilt hat. Es steht mithin noch nicht fest, welchen Inhalt diese Genehmigungen haben und ob insbesondere immissionssschutzrechtliche Vorgaben eingehalten und dabei die Rechte der Anwohner genügend berücksichtigt werden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, nach Erlass der jeweiligen Genehmigung deren Rechtmäßigkeit im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Eilverfahrens überprüfen zu lassen. Steht daher noch nicht einmal fest, welchen Inhalt und Umfang die zu erteilenden Genehmigungen haben, und wie eine Veranstaltung ablaufen wird, so kann es dem Antragsteller auch schon deshalb nicht unzumutbar sein, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ein "vorbeugendes" Verbot aller Veranstaltungen kommt daher nicht in Betracht.
Da es im vorliegenden Fall bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt, kann das Gericht offen lassen, ob ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht wurde.
2. Der Antrag auf Beiladung war abzulehnen, da weder die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO noch die Voraussetzungen einer im Ermessen des Gerichts stehenden einfachen Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO gegeben sind. Mit Blick darauf, dass - wie bereits oben angeführt - bislang keine Genehmigungen seitens der Antragsgegnerin erteilt wurden, steht noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom Antragsteller aufgeführten Firmen und Vereine überhaupt als Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt werden. Dass im Internet zum Teil bereits auf Veranstaltungen hingewiesen wird, besagt noch nicht, dass den Firmen und Vereinen auch tatsächlich eine Genehmigung erteilt werden wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 und 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht berücksichtigt hat, dass der Antragsteller die Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung begehrt.