Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zweitwohnungssteuer abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid zur Zweitwohnungssteuer. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aufschubinteresse zugunsten der Stadt ausfiel. Es lagen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und keine unbillige Härte vor. Die Satzung und die steuerliche Bemessungsweise erschienen sachlich begründet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zweitwohnungssteuer als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wird die Aussetzung der Vollziehung nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 VwGO sind dann anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Der Begriff der Wohnung umfasst einen umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird; auch ein einzelnes Zimmer kann danach Wohnung im melde- und abgaberechtlichen Sinn sein.
Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG zulässig und trifft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich im zusätzlichen Aufwand für eine Zweitwohnung äußert.
Die Festsetzung der Steuer anhand pauschalierter Maßstäbe ist zulässig, soweit die Satzung eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage enthält.
Tenor
Der Antrag vom 21.1.2004 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis zu 300,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 26.2.2004 - 11 K 788/04 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.11.2003 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aufschubinteresse der Antragstellerin fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Dabei wendet die Kammer die in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - um eine solche handelt es sich bei der Zweitwohnungssteuer - nur erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 157.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.94 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617.
Derartige ernstliche Zweifel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Zweitwohnungssteuer ist eine gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG zulässige örtliche Aufwandsteuer.
Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BVR 1275/79 -, BVerwGE 65, 325, 345.
Rechtsgrundlage für ihre Erhebung im vorliegenden Fall ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt C. vom 19.12.2002. Nach § 1 der Satzung erhebt die Stadt C. eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist Wohnung im Sinne dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Abs. 3, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung dient. Für den Fall, dass mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 3 der Satzung sind, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes NRW dient, der auf sie entfallende Wohnungsteil als Zweitwohnung. Die Kammer hat keinen Anlass, im Eilverfahren die Gültigkeit der Satzung in Frage zu stellen, zumal die Antragstellerin die Wirksamkeit nicht bestreitet.
Nach diesen Vorschriften ist die Antragstellerin steuerpflichtig, weil sie in C. eine Zweitwohnung innehat. Sie ist entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 16 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 Meldegesetz NRW mit Hauptwohnung in Lünen und mit Nebenwohnung in C. gemeldet.
Der Einwand der Antragstellerin, sie habe keine Wohnungen, sondern in Lünen bei ihren Eltern und in C. jeweils nur ein Zimmer, geht von einem zu engen Verständnis des Begriffs der Wohnung aus. Die Satzung definiert in § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Wohnung als "umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird" und übernimmt damit wörtlich die Definition in § 15 Satz 1 Meldegesetz NRW. Die Antragstellerin gibt selbst an, dass sie sowohl in Lünen als auch in C. ein Zimmer und damit einen umschlossenen Raum jedenfalls zum Schlafen hat. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin in C. Küche, Bad und Toilette gemeinsam mit drei anderen Mietern nutzen darf; hierauf entfällt auch ein Teil der Miete. Auch in M. bei ihren Eltern werden ihr andere Räume zumindest teilweise zur Verfügung stehen.
Der von der Antragstellerin betriebene (zusätzliche) Aufwand für die Zweitwohnung beträgt immerhin mindestens 160,21 EUR monatlich. Diesen Aufwand für die persönliche Lebensführung darf die Stadt C. besteuern. Die von der Antragstellerin angeführte anders konzipierte Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt I. ,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 - 11 C 12.99 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 17,
bindet die Stadt C. nicht.
Auch der zweite Einwand der Antragstellerin, die beiden Zimmer seien nicht Ausdruck ihrer "besonders guten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit", greift nicht durch. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besondere aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden.
So BVerwG, Urteil vom 26.9.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19.
Anknüpfungspunkt der Besteuerung ist daher nicht eine "besonders gute" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern allein die in dem besonderen Aufwand für eine zweite Wohnung für die persönliche Lebensführung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Antragstellerin eine zweite Wohnung für den eigenen Gebrauch unterhält.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BVR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 357: Keine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zu Grunde liegen; ferner BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 - 11 C 12.99 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 17: Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen.
Fehler bei der Berechnung der Zweitwohnungssteuer von 13,- EUR monatlich sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich (vgl. §§ 4, 5 der Satzung) und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin gezahlte Miete von 160,21 EUR pauschal um 26,40 EUR gekürzt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung), eine Netto-Kaltmiete von 133,81 EUR angenommen und daraus eine Steuer von 13,- EUR im Monat ermittelt (10 Prozent der Netto-Kaltmiete gemäß § 5 der Satzung).
Zur Bestimmung der Zweitwohnungssteuer anhand eines pauschalierten Maßstabs vergleiche BVerwG, Urteil vom 29.1.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Betrag von 13,- EUR monatlich ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin über den ihr zur Verfügung stehenden Lebensunterhalt nicht übermäßig hoch. Darüber hinaus hat der Antragsgegner Ratenzahlung angeboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.