Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung bei erneuter unerlaubter Wiedereinreise
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Asylablehnungsbescheid vom 20.03.2000. Streitpunkt war, ob nach Art.16a Abs.4 GG i.V.m. §36 Abs.4 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das VG ordnete die aufschiebende Wirkung nur insoweit an, als der Bescheid eine pauschale Abschiebungsandrohung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise enthält, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung hinsichtlich der unzulässigen Abschiebungsandrohung für zukünftige unerlaubte Wiedereinreise angeordnet; übriger Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Asylablehnungsbescheid nach Art.16a Abs.4 GG i.V.m. §36 Abs.4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe für ein wahrscheinliches Scheitern der Maßnahme bei rechtlicher Prüfung bestehen.
Eine pauschale Abschiebungsandrohung für den Fall einer ‚erneuten unerlaubten Wiedereinreise‘ hat keine eigene Rechtsgrundlage und ist nicht zulässig; hinsichtlich einer solchen Androhung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Widersprüchliche Angaben des Asylsuchenden bei der Anhörung und durch die Behörde belegte gegenteilige Hinweise (z. B. Angaben zu Scheinehe, Festnahme) rechtfertigen regelmäßig keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Asylablehnungsbescheids.
Bei tragfähiger Begründung des Bescheids kann das Verwaltungsgericht gemäß §77 Abs.2 AsylVfG von einer weiteren umfassenden Darstellung der Gründe absehen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.03.2000 wird angeordnet, soweit in diesem Bescheid auch die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag vom 29.03.2000 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag,
die aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.03.2000 anzuordnen,
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, darf das Verwaltungsgericht gemäß Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die zusammen mit dem asylversagenden Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = NVwZ 1996, 678.
Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit der Antragstellerin die Abschiebung "für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht" wird. Für eine derartige Androhung gibt es keine Rechtsgrundlage. Aus den vom Bundesamt in Bezug genommenen Vorschriften § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG ergibt sich lediglich, dass eine Abschiebungsandrohung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist, nicht jedoch, dass eine Abschiebungsandrohung vorbereitend und für alle Zukunft für den Fall einer "erneuten unerlaubten Wiedereinreise" erlassen werden darf.
Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Bescheides und sieht daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die durch nichts belegte Behauptung der Antragstellerin in der Klageschrift, sie sei "aus Furcht vor politischer Verfolgung in die Bundesrepublik eingereist," steht im krassen Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Dort hat sie im Wesentlichen erklärt, sie habe in ihrem Heimatland keine Schwierigkeiten gehabt, sondern den Asylantrag nur gestellt, um Zeit für den Beweis zu gewinnen, dass sie keine Scheinehe für Geld eingegangen sei. Aus einem Vermerk des Einzelentscheiders ergibt sich hierzu, dass die Antragstellerin nach Auskunft der B. C. im Jahre 1998 im "Rotlichtmilieu" festgenommen worden sei. Sie habe vor der Ausreise geheiratet und sei wegen Eingehens einer Scheinehe zur Ausreise aufgefordert worden. Das alles greift die Antragstellerin in der Antragsschrift nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).