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Verwaltungsgericht Minden·11 L 595/14·29.09.2014

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtPlanungsrechtImmissionsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag zwar für zulässig, sieht ihn jedoch als unbegründet an, weil die Rechteverletzung nicht substantiiert dargelegt ist. Frühere Beteiligung am Vorbescheidsverfahren begründet formelle Kenntnis gemäß §15 Abs.3 Satz 3 BauGB. Die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt; Kosten der Antragstellerin festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage muss der Antragsteller substantiiert darlegen, inwiefern die angefochtene Genehmigung seine Rechte verletzt.

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Die formelle Beteiligung einer Gemeinde an einem Vorbescheidsverfahren begründet förmliche Kenntnis vom Vorhaben und ist für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB maßgeblich.

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Ein Zurückstellungsantrag, der außerhalb der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB maßgeblichen Sechsmonatsfrist bei der Behörde eingeht, wahrt die Frist nicht.

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Bei Zurückweisung eines Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; sind beigeladene Parteien mit einem eigenen Sachantrag aktiv geworden, können ihre außergerichtlichen Kosten nach § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO erstattet werden.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer im Verfahren 11 K 1839/14 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16.07.2014 wiederherzustellen,

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ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hat entgegen ihrer eigenen Ankündigungen in der Antrags- und Klageschrift weder den Eilantrag noch die von ihr erhobene Klage begründet, und es ist auch nicht sonst ersichtlich, dass und aus welchen Gründen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Rechte der Antragstellerin verletzt.

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Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bereits den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid vom 09.01.2014 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der von der Beigeladenen am Standort Gemarkung C1.     , Flur 17, Flurstück 140, geplanten Windenergieanlage gerichtlich angefochten und diese Klage (11 K 297/14) ebenfalls nicht begründet hat.

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Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Verpflichtungsklage (11 K 2341/14) mit dem Ziel erhoben hat, den Antragsgegner zur Zurückstellung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen zu verpflichten, rechtfertigt dies die von ihr im vorliegenden Verfahren begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Genehmigungsbescheid ebenfalls nicht. Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom 06.01.2011 vom Antragsgegner in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen förmlich beteiligt worden und hat unter dem 09.02.2011 mitgeteilt, das gemeindliche Einvernehmen werde nicht erteilt. Der am 23.05.2014 beim Antragsgegner eingegangene Zurückstellungsantrag wahrt die 6-Monats-Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB daher nicht. Dass die Beteiligung der Antragstellerin sich noch auf das Vorbescheidsverfahren bezog, ändert nichts daran, dass sie von dem Vorhaben „förmlich Kenntnis erhalten hat“; nur darauf stellt § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB hinsichtlich des Fristbeginns ab. Schließlich hat die Antragsstellerin, wie der Antragsgegner ebenfalls zutreffend in seinem Ablehnungsbescheid vom 09.07.2014 dargelegt hat, nicht vorgetragen, warum durch das Vorhaben der Beigeladenen die Durchführung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

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Der Antrag war infolgedessen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden, § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013 zu Heft 23/2013) ein Streitwert von 60.000,00 € im Hauptsacheverfahren angemessen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.