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Verwaltungsgericht Minden·11 L 302/12·06.05.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Versammlungsauflage nach §15 VersG

Öffentliches RechtVersammlungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der das Zeigen von ‚Mohammed-Karikaturen‘ untersagt. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil die Behörde keine tragfähige Gefährdungsprognose nach §15 Abs.1 VersG vorgetragen hat. Pauschale Verweise auf frühere Ausschreitungen und Mutmaßungen über Teilnehmergruppen genügen nicht. Auch wurde nicht dargetan, weshalb polizeiliche Maßnahmen nicht ausreichen könnten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Auflagenbescheid nach §15 VersG stattgegeben; Bescheid wegen fehlender Gefährdungsprognose rechtswidrig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Auflagenverfügung nach §15 Abs.1 VersG ist nur gerechtfertigt, wenn die Behörde konkrete Tatsachen vorträgt, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der konkreten Versammlung ergibt.

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Bei summarischer Kontrolle im Eilverfahren reicht der Verweis auf frühere Zwischenfälle allein nicht aus; die Behörde muss darlegen, dass diese Ereignisse auf die bevorstehende Versammlung übertragbar sind.

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Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage ist wiederherzustellen, wenn das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung die Aufschubinteressen des Antragstellers nicht überwiegt.

4

Im Eilverfahren genügt eine bloße Prognose über das erwartbare Auftreten bestimmter Gruppierungen nicht; die Gefährdungsprognose muss auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 15 Abs. 1 VersG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.05.2012 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Das Begehren der Antragstellerin ist ungeachtet dessen, dass sie sich mit einem "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" an das Gericht gewandt hat, dahingehend zu verstehen, dass sie sinngemäß beantragt,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid vom 06.05.2012 wiederherzustellen.

4

Die Antragstellerin hat für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz keinen ausdrücklichen Antrag formuliert; aus der Antragsbegründung (Bl. 9 GA) ergibt sich jedoch, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden soll.

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Mit diesem Inhalt ist der Antrag auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Der (Auflagen-)Bescheid vom 06.05.2012, mit dem der Antragstellerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG untersagt worden ist, im Rahmen der für den heutigen Tag in C1. geplanten Versammlung "jegliche Art von 'Mohammed-Karikaturen' zu zeigen", erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als rechtswidrig mit der Folge, dass das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit geringer zu gewichten ist als das Aufschubinteresse der Antragstellerin.

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Es kann auf der Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 VersG vorliegen. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

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Der Antragsgegner verweist insoweit darauf, dass es bei Veranstaltungen der Antragstellerin am 01.05.2012 in T1. und am 05.05.2012 in C2. zu zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen gekommen sei, nachdem sog. Mohammed-Karikaturen gezeigt worden seien. Da die in C1. für den 07.05.2012 geplante Versammlung zu derselben Veranstaltungsreihe gehöre, müsse damit gerechnet werden, dass auch nach C1. bundesweit Salafisten anreisen würden. Nach den Erfahrungen mit den bisher von der Antragstellerin durchgeführten Versammlungen sei "davon auszugehen, dass durch Zeigen dieser Karikaturen während der Veranstaltung in C1. ebenfalls die Begehung erhebliche<r> Straftaten provoziert" werde. Aufgrund dieser Gefährdungsbewertung werde das öffentliche Zeigen solcher Karikaturen bei der Versammlung untersagt.

9

Diese Darlegungen reichen nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersG mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es ist schon nicht ausreichend erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Antragsgegner davon ausgeht, dass "auch nach C1. bundesweit Salafisten anreisen" werden. Soweit er dazu auf deren Präsenz bei den Veranstaltungen in T1. und C2. verweist, rechtfertigt dies mit Blick auf die zahlreichen anderen von der Antragstellerin durchgeführten Veranstaltungen, bei denen es offenbar - jedenfalls hat der Antragsgegner dies nicht vorgetragen - nicht zu Ausschreitungen gekommen ist, die Annahme eines entsprechenden Ablaufs in C1. nicht. Der vom Antragsgegner im Eilverfahren vorgelegte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage benennt ebenfalls keine - weiteren - Tatsachen, die die Gefährdungsprognose, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, absichern. Abgesehen davon ist dieser auch erst nach dem Erlass der streitbefangenen Auflagenverfügung ergangen.

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Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und aus welchen Gründen etwaige Auseinandersetzungen mit anderen Gruppierungen nicht durch die polizeilichen Einsatzkräfte vor Ort verhindert werden könnten.

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Ob eine Heranziehung der Antragstellerin als Zweckveranlasserin zulässig ist, lässt die Kammer ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend begründet worden ist; Letzteres ist allerdings zweifelhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.