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Verwaltungsgericht Minden·11 L 29/06·07.02.2006

Eilantrag: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Herausgabe des Hundes abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und die Herausgabe ihres Hundes "Jack". Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse überwiegt. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig; wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen das LHundG NRW sowie mangelnde Zuverlässigkeit sprechen gegen die Antragstellerin.

Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Herausgabe des Hundes als unbegründet abgewiesen; öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten des Widerspruchs; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW kann die Behörde das Halten bestimmter Hunde untersagen und die Herausgabe anordnen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften vorliegen oder die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

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Pflichten des Halters (z. B. nach §§ 4, 5, 6, 7 LHundG NRW) – insbesondere Anzeige-, Sachkunde-, Zuverlässigkeits- und Sicherungsanforderungen – sind präventive Pflichterfordernisse; ihre Verletzung kann bereits ohne Eintritt weiterer Schäden eine Haltungsuntersagung und Wegnahme rechtfertigen.

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Bei summarischer Prüfung ist die Glaubwürdigkeit des Antragstellers relevant; nachgewiesene Falschangaben und ein insgesamt nachvollziehbarer Verdacht grober Nachlässigkeit können das Vorliegen eines Anspruchs auf vorläufigen Rechtsschutz ausschließen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 LHundG NRW§ 10 Abs. 1 LHundG NRW§ 4 LHundG NRW

Tenor

Der Antrag vom 13.1.2006 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.1.2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.12.2005 wiederherzustellen und anzuordnen, dass der Antragsgegner den sichergestellten Hund "Jack" wieder an die Antragstellerin heraus gibt,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des umstrittenen Bescheides überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.

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Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruches leiten lassen, da es bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ein Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat. Nach diesen Grundsätzen war das Begehren der Antragstellerin abzulehnen. Ihr Widerspruch gegen die Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr dieser die Haltung ihres Rottweilerhundes "Jack" untersagte und dessen Sicherstellung anordnete, wird bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Selbst wenn man jedoch die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren als offen annähme, fiele im Übrigen die dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

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Die Verfügung des Antragsgegners vom 13.12.2005 erweist sich im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 LHundG NRW. Danach soll das Halten von Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW auch für die Zukunft u.a. dann untersagt werden, wenn schwer wiegende oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt wurde. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde zudem anordnen, dass der Hund der Halterin entzogen wird und an eine geeignete Stelle abzugeben ist. Zu den Pflichten eines Halters eines Hundes im Sinne von § 10 LHundG NRW gehört dabei u.a., dass dieser eine Erlaubnis zur Hundehaltung besitzt (§ 4 LHundG NRW). Darüber hinaus sind solche Hunde innerhalb eines befriedeten Besitztums so zu halten, dass sie dieses nicht gegen den Willen des Halters verlassen können (§ 5 Abs. 1 LHundG NRW). Darüber hinaus muss der Halter eines solchen Hundes die erforderliche Sachkunde im Sinne von § 6 LHundG NRW besitzen und persönlich zuverlässig sein, § 7 LHundG NRW. Schließlich hat er Haltung, Erwerb und Abgabe eines Hundes im Sinne von § 10 LHundG NRW der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LHundG NRW lagen demgemäß selbst dann vor, wenn die Darstellung des Vorfalls am 4.10.2005 so zutreffen würde, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 13.1.2006 geltend macht. Danach soll es so gewesen sei, dass das Geschwisterpaar Ajrizi den Rottweilerhund "Jack" unbemerkt vom Grundstück der Antragstellerin entfernte. Zu diesem Zeitpunkt soll der Hund im Garten gewesen sei, während sich die Antragstellerin mit ihrem Ehemann, ihrer Schwester und ihrem Schwager innerhalb des Hauses befand. Der Hund habe dann eine Spielkameradin der Geschwister Ajrizi, Kassandra Buhli, gebissen, weil diese ihn mit Steinwürfen provoziert habe. Selbst wenn man dies zu Grunde legt, hat die Antragstellerin damit offensichtlich gegen die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Denn der Hund wurde ersichtlich nicht so auf dem Grundstück gehalten, dass ein Verlassen gegen den Willen der Antragstellerin unmöglich gewesen wäre. Diese behauptet selbst, von dem Vorfall nichts gewusst und ihn auch nicht gewollt zu haben. Trotzdem befand sich der Hund außerhalb des befriedeten Besitztums.

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Dieser Verstoß, der zugleich mit einer Verletzung der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW einhergeht, für den die Antragstellerin ebenfalls die Verantwortung trägt, ist schon deshalb auch schwer wiegend, weil nach den von dem Antragsgegner und der Staatsanwaltschaft Bielefeld durchgeführten Zeugenbefragungen die Geschwister Ajrizi und der achtjährige Sohn des früheren Halters des Hundes, Malchas Maisuradze, schon wiederholt gesehen wurden, wie sie den Hund der Antragstellerin spazieren führten. Wenn die Antragstellerin tatsächlich hiervon nichts gewusst haben sollte, ist ihr insofern zumindest eine grobe Nachlässigkeit anzulasten, die nach Sinn und Zweck des auf präventive Gefahrenabwehr angelegten LHundG NRW eine Haltungsuntersagung und eine Wegnahme des Hundes rechtfertigen.

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Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die mit der Antragsbegründung abgegebene Darstellung des Vorfalls vom 4.10.2005 nicht der Wahrheit entspricht und eine reine Schutzbehauptung der Antragstellerin darstellt. Diese hat im Laufe des behördlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in einer Weise offensichtlich gelogen, dass ihr auch insoweit kein Glauben geschenkt werden kann. Sie gab zunächst an, der Hund sei die ganze Zeit am Nachmittag des 4.10.2005 im Haus unter ihrer Aufsicht gewesen. Darüber hinaus wollte sie dem Antragsgegner Glauben machen, sie selbst sei nicht Halterin des Hundes sondern ihre Schwester. Tatsächlich hat sie den Hund jedoch bereits im März 2005 vom früheren Halter übernommen. Seitdem lebte der Hund ständig bei ihr. Darüber hinaus hat sie nach übereinstimmenden Zeugenaussagen u.a. des früheren Halters und der beteiligten Kinder stets ihr Einverständnis dazu gegen, dass diese den Hund - entgegen § 5 Abs. 4 LHundG NRW - ausführen. Dass dies ausgerechnet am fraglichen Tag dann heimlich geschehen sein soll, ist ihr nicht abzunehmen, zumal die beteiligten Kinder übereinstimmend angaben, der Hund sei aus der Wohnung der Antragstellerin geholt worden.

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Auch unabhängig vom Vorfall vom 4.10.2005 steht nach den Feststellungen des Antragsgegners und den eigenen Angaben der Antragstellerin zudem fest, dass sie auch gegen weitere Vorschriften des LHundG NRW wiederholt bzw. schwer wiegend verstoßen hat. Dies beginnt bereits dabei, dass sie den Hund hielt, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und auch ohne die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW zu erfüllen. Insbesondere ein Sachkundenachweis liegt bis heute nicht vor, ebenso wenig hat sie einen Haftpflichtversicherungsnachweis geführt. Eine Anmeldung des Hundes ist bis heute nicht erfolgt. Diese beharrlichen Verstöße gegen das LHundG NRW wiegen umso schwerer, als die Antragstellerin um ihre Pflichten durchaus wusste. Denn sie hat bereits frührer einen als gefährlich eingestuften Schäferhund gehalten und kannte von daher die entsprechenden Voraussetzungen. Darüber hinaus hat sie am 4.10.2005 und an weiteren Tagen zugelassen, dass ihr Hund von nicht berechtigten Personen ausgeführt wurde. Dass es sich dabei um Kinder handelte, die keinesfalls in der Lage sind, mit Hunden sachgerecht umzugehen und die von ihnen ausgehenden Gefahren angemessen einzuschätzen, deutet sogar auf eine ganz erhebliche Leichtfertigkeit im Umgang mit solchen Hunden hin, die auch ihre persönliche Zuverlässigkeit letztlich ausschließen dürften.

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Bei diesen Verstößen handelt es sich auch nicht, wie die Antragsschrift verharmlosend meint, um rein formelle Verstöße gegen das LHundG NRW. Unabhängig davon sind die Vorschriften der §§ 5 bis 8 und 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW generell nicht als "unwichtig" zu behandeln. Wie nicht zuletzt § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zeigt, soll bereits die Verletzung reiner Nachweispflichten ausreichen, um eine Haltungsuntersagung aus präventiven Gründen auszusprechen. Dies ist auch sachgerecht, denn Vorfälle wie den vom 4.10.2005 sollen nach Möglichkeit durch eine Überprüfung von Hund und Halter von vornherein ausgeschlossen werden. Es soll gerade nicht mehr abgewartet werden müssen, bis schwere Gesundheitsverletzungen insbesondere von Kindern eingetreten sind. Damit handelt es sich bei den vorgenanten Pflichten gerade nicht um "rein formelle", sondern um tragende Pfeiler des Gefahrenabwehrkonzeptes des LHundG NRW. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass sich Hundehalter selbstverständlich auch an Verpflichtungen zu halten haben, die sie "als rein formell" bewerten.

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Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner berechtigt, die hier ausgesprochene Verfügung zu erlassen. Er hat auch erkannt, dass § 12 Abs. 2 LHundG NRW ihm insoweit ein Ermessen einräumt. Dieses Ermessen hat er offenkundig auch ausgeübt. Dies ergibt sich zumindest aus der Antragserwiderung vom 25.1.2006. Ob dies auch ohne Einschränkung für die Verfügung vom 13.12.2005 gilt, kann deshalb dahin gestellt bleiben. Das Vorgehen des Antragsgegners war vor diesem Hintergrund zumindest nicht ermessensfehlerhaft. Gegebenenfalls müsste er seine Ermessenausübung lediglich überprüfen und ergänzen. Dies ist jedoch bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens noch möglich, § 114 Satz 2 VwGO. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt dies jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, zumal derzeit noch das Widerspruchsverfahren läuft, eine abschließende Behördenentscheidung damit nicht vorliegt.

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Selbst wenn man jedoch entgegen der Auffassung der Kammer davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs offen sind, überwöge schließlich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehhung der umstrittenen Verfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse. Da der Hund der Antragstellerin bereits einmal ein siebenjähriges Kind gebissen und erheblich verletzt hat und die Antragstellerin bisher im Umgang mit diesem Hund ein außergewöhnliches Maß an Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dient die umstrittene Anordnung dem Schutz der Gesundheit und des Lebens vor den Gefahren, die von dem Hund offenkundig ausgehen. Genau diesem Zweck dient jedoch gemäß § 1 LHundG NRW das zu Grunde liegende Gesetz. Die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter haben damit im konkreten Zusammenhang höchsten Stellenwert. Auf der anderen Seite steht lediglich das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Verfahrens den Hund wieder bei sich aufzunehmen. Dieser Wunsch kann bei einer Interessenabwägung jedoch schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil sie mit Fortführung der Hundehaltung erneut gegen §§ 10, 12 LHundG NRW verstieße. Denn sie hat die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen nicht nachgewiesen. Dementsprechend ist sie auch nicht berechtigt, ihren Hund wieder bei sich aufzunehmen. Ihr Antrag zielt damit darauf, sich vorübergehend ordnungswidrig verhalten zu dürfen. Dass dies kein schützenswertes Interesse ist, liegt auf der Hand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.