Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorladung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Vorladung. Die Frage war, ob das Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und erkennungsdienstliche Maßnahmen angesichts der Ermittlungsanlässe gerechtfertigt erscheinen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Vorladung abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, weil der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist.
Für die Rechtmäßigkeit einer Vorladung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen können konkrete Ermittlungsanlässe und tatsächliche Hinweise (z. B. Einräumen illegaler Waffenbeschaffung) ausreichend sein; eine frühere Verurteilung ist dafür nicht erforderlich.
Die Vollstreckung einer sofort vollziehbaren Vorladung kann, sofern einschlägig, nach den landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften (z. B. §§ 55 ff. VwVG NRW) erfolgen, ohne die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu berühren.
Bei Zurückweisung eines Antrags ist dem unterliegenden Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.2.2002 ist bei unterstellter Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse trotz Antragserhebung erst kurz nach dem anberaumten Vorladungstermin? - jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers, weil der streitige Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.
Der Antragsgegner hat die zutreffend auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützte Vorladung des Antragstellers
- vgl. zu den näheren Voraussetzungen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem Antragsgegner bekannten ausführlichen Beschluss des VG Minden vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 -, m.w.N. -
voraussichtlich rechtmäßig begründet mit dem Hinweis auf die bisherigen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung sowie die Umstände der Einleitung des aktuellen Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (vgl. dazu die eigenen Ausführungen des Antragstellers im Widerspruchsschreiben vom 5.3.2002, der u.a. die illegale Beschaffung einer Schusswaffe einräumt). Eine frühere Verurteilung des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für die jetzige Vorladung. Die Einstellung des vorletzten Verfahrens (lediglich) gem. § 153 StPO zeigt, dass der Antragsteller in jenem Verfahren nicht als schuldlos angesehen wurde. Zumal angesichts des aus Straftaten im Zusammenhang mit Waffen folgenden besonderen Gefährdungspotenzials besteht nach alledem hinreichend Anlass für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers.
Auch wenn die Vollstreckung der sofort vollziehbaren Vorladung entgegen der Annahme des Antragsgegners im streitigen Bescheid hier nicht nach den §§ 50 ff. PolG NRW, sondern nach §§ 55 ff. VwVG NRW zu erfolgen hat,
vgl. den o.g. Beschluss des VG Minden vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 -, m.w.N.,
weil die §§ 50 ff. PolG NRW nur auf Vorladungen nach §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 PolG NRW anwendbar wären, berührt dies doch nicht die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides, zumal sich in der Anwendung der jeweiligen Vorschriften keine praktischen Unterschiede ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.