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Verwaltungsgericht Minden·11 L 192/06·03.04.2006

Aussetzung der Vollziehung einer Grundsteuerfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Grundsteuerfestsetzung. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag nach § 80 VwGO (sinngemäß) ab, weil die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aufschubinteresse zugunsten des Antragsgegners ausfällt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen nicht, zumal einschlägige Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bejaht haben. Zudem überwiegen schwerwiegende öffentliche Interessen an der Vollziehung; eine unbillige Härte ist nicht dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerfestsetzung nach § 80 VwGO abgewiesen; kein überwiegendes Aussetzungsinteresse festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Behörde und dem Aufschubinteresse des Verpflichteten; bei öffentlichen Abgaben ist die Aussetzung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte zu gewähren.

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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sind anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint als dessen Misserfolg.

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Die bloße Anrufung des BVerfG durch Verfassungsbeschwerde begründet für sich genommen keine ernstlichen Zweifel, wenn die Fachgerichte die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung bejaht haben.

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In fiskalisch bedeutsamen Fragen überwiegen regelmäßig schwerwiegende öffentliche Interessen (etwa die geordnete Haushaltsführung) gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen; zudem ist bei einer späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit mit einer Übergangsregelung zu rechnen, die den gegenwärtigen Vollzug schützt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 93a BVerfG§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO§ 69 FGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 120,67 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (sinngemäß) gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 22.2.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners betreffend Grundbesitzabgaben vom 23.1.2006 anzuordnen, soweit hiermit eine Grundsteuer in Höhe von 482,68 EUR festgesetzt wurde,

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hat keinen Erfolg.

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Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aufschubinteresse der Antragsteller fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Dabei wendet die Kammer die in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 157.

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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617.

9

Derartige Erfolgsaussichten für das Widerspruchsverfahren vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohnungseigentum (1 BvR 1644/05) begründet derartige Zweifel allein nicht. Die mit dem Verfahren befassten Instanzgerichte,

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vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2004 - 7 K 4720/02 - DStRE 2005, 1221 und VGH Mannheim, Beschluss vom 27.6.2005 - 2 S 1313/04 - DStRE 2005,1224,

11

haben die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bejaht. Die gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - bisher durch das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a BVerfG).

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Das VG Düsseldorf hat in einem

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Urteil vom 23.1.2006 - 25 K 2643/05 -

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ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beschwerdeführer zur Vergleichbarkeit mit der für verfassungswidrig erklärten Vermögenssteuer,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121,

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bejaht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier streitigen Grundsteuerfestsetzung kann das Gericht deshalb nicht feststellen.

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Sofern - wie hier - die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides allein aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Steuergesetzes hergeleitet wird, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BFH zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO schwer wiegende öffentliche Interessen - etwa das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen überwiegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.9.1993 - 16 B 2069/03 -, NWVBl. 1994, 29 = NVwZ 1994, 198 m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH.

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Mit dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992 - 2 BvR 283/92 -, ZKF 1993, 87,

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Einschränkung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der BFH der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, die in fiskalisch bedeutsamen Fragen auf die Verfassungswidrigkeit von Steuergesetzen zunehmend mit einer nur auf die Zukunft wirkenden Unvereinbarkeitserklärung reagiert.

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Vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgaben- und Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2005, § 69 Rdnr. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH.

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Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung des BVerfG zur Vermögenssteuer, die von den Verfassungsbeschwerdeführern zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer herangezogen wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, a.a.O. Seite 148.

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In Anwendung dieser Grundsätze stehen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller - ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des BVerfG - hier jedenfalls schwer wiegende öffentliche Interessen im o.g. Sinne entgegen. Eine Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuer hätte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Vielzahl anderer Verfahren, in denen Grundstückseigentümer in den letzten Wochen und Monaten Widersprüche - nicht zuletzt auf Grund einer Empfehlung der Eigentümerschutzgemeinschaft Haus- und Grund NRW (vgl. www.haus-und-grund-nrw.de) - gegen Grundsteuerfestsetzungen erhoben haben und würde zu einem erheblichen Einnahmeausfall bei den erhebenden Städten und Gemeinden führen. Außerdem spricht nach der o.g. Praxis des BVerfG viel dafür, dass selbst im Falle einer für verfassungswidrig erachteten Grundsteuer das BVerfG nur die Unvereinbarkeit des GrStG mit dem GG feststellt und dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes einräumt, d.h. Rechtsmittel der Antragsteller gegen die Grundsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2006 auch in diesem Fall erfolglos bleiben würden.

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Angesichts dessen vermag das Gericht ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung nicht zu erkennen.

27

Weder vorgetragen noch ersichtlich ist im Übrigen, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).