Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht Minden hat dem Antrag stattgegeben, da ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Entscheidungsrelevant waren Zustellmängel, Dublin-/Zuständigkeitsfragen und ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Das Bundesamt muss das Asylverfahren national durchführen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung des BAMF wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 3 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus und ist bei Vorliegen solcher Zweifel anzuordnen.
Beginnt eine Rechtsmittelfrist nur dann zu laufen, wenn der Bescheid formgerecht an den bevollmächtigten Prozessvertreter nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zugestellt wird; erfolgt die Zustellung entgegen dieser Vorschrift an die Betroffenen selbst, wird keine Frist in Lauf gesetzt.
Eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG in Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 AsylG darf nur ergehen, wenn keine Abschiebungsverbote aus § 60 AufenthG entgegenstehen.
Art. 8 EMRK kann in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen, wenn andernfalls die familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (Familieneinheit) gefährdet wäre.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt nach § 37 Abs. 1 AsylG dazu, dass Entscheidungen über die Unzulässigkeit des Asylantrags und darauf gestützte Abschiebungsandrohungen unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren national durchzuführen hat.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 11 K 4929/16.A anhängigen Klage vom 24.10.2016 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2016, Geschäftszeichen: -475, in Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 11 K 4929/16.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage vom 24.10.2016 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.10.2016 – Gesch.-Z.: -475 – in Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg. Der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere am 24.10.2016 fristgerecht gestellt worden. Ein konkretes Zustellungsdatum des Bescheides vom 11.10.2016 lässt sich dem vom Bundesamt auf elektronischem Wege übermittelten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Die Zustellung hätte jedoch gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG statt an die Antragsteller zu 1. und 2. persönlich an ihren Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen. Dieser hatte am 06.10.2016 mit Vollmachtvorlage die Vertretung der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt angezeigt. Erfolgt entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG die Zustellung – wie hier – an die Betroffenen selbst, wird keine Frist in Lauf gesetzt.
Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 74 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 74 Rn. 5.
Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt hier in Bezug auf die Antragsteller zu 1. und 2. vor, weil Bulgarien diesen ausweislich der Mitteilungen vom 15.09.2016 (Bl. 82f. d. Bundesamtsakte) bereits internationalen Schutz zuerkannt hat. Ein solcher Fall liegt nicht vor in Bezug auf die am 13.08.2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragstellerin zu 3., da dieser bislang – soweit ersichtlich – kein entsprechender Schutz durch den bulgarischen Staat zuerkannt worden ist. Dass die Antragsteller zu 1. und 2. gegen den bulgarischen Staat möglicherweise einen Anspruch auch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für ihre Tochter haben, ändert hieran nichts.
Eine Zuständigkeit Bulgariens für den in Deutschland am 19.08.2016 gestellten Asylantrag der Antragstellerin zu 3. ließe sich nur über das Verfahren nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) erreichen. Ein entsprechendes Verfahren wurde für die Antragstellerin zu 3. seitens des Bundesamtes jedoch nicht durchgeführt. Die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO liegen auch nicht vor, da hierfür das schriftliche Einverständnis aller Betroffenen erforderlich wäre, das Asylverfahren der Antragstellerin zu 3. in Bulgarien durchzuführen. Für eine solche Erklärung ist nichts ersichtlich. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben in ihrer ergänzenden Befragung am 05.10.2016 das Gegenteil bekundet.
Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3. erweist sich daher der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig.
Aus Vorstehendem folgt unmittelbar, dass auch die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. keinen Bestand haben kann. Aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in einem Fall des § 29 AsylG (Unzulässigkeit des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland) eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen.
Vgl. Pietzsch, in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 11. Edition, Stand: 15.08.2016, § 35 AsylG Rn. 9.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK liegt im vorliegenden, konkreten Einzelfall jedoch vor. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eltern der in Deutschland geborenen Antragstellerin zu 3., für deren Asylantrag nach derzeitigem Erkenntnisstand die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Aufgrund der Wertungen des Art. 8 EMRK ist eine Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 2. nach Bulgarien ausgeschlossen. Andernfalls wäre die Familieneinheit gefährdet. Es ist den Antragstellern zu 1. und 2. nicht zumutbar, zunächst nach Bulgarien abgeschoben zu werden und im Nachhinein von dort aus das Asylverfahren ihrer Tochter in Deutschland abzuwarten und anschließend ggf. ein Familienzusammenführungsverfahren entweder in Deutschland oder Bulgarien zu betreiben.
Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Entscheidungen des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags sämtlicher Antragsteller nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung aufgrund dieser stattgebenden gerichtlichen Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden. Das Bundesamt hat aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Asylverfahren sämtlicher Antragsteller von Gesetzes wegen im nationalen Verfahren durchzuführen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Es ist unerheblich, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.
Vgl. Vgl. Pietzsch, in Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, a.a.O., § 37 AsylG Rn. 3.1, m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).