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Verwaltungsgericht Minden·11 K 852/12·29.05.2012

Einbürgerung: Keine Pflicht zur Entlassung aus Staatsangehörigkeit ohne schriftliche Auflage

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine behördliche Aufforderung, eine Entlassungsurkunde aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen, verbunden mit Zwangsgeldandrohung. Streitpunkt war, ob seine Einbürgerung unter einer wirksamen Auflage zur späteren Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgt war bzw. ob § 29 StAG eine Nachweispflicht begründet. Das VG hob den Bescheid auf: Weder § 29 Abs. 3 StAG noch eine wirksame (schriftliche) Auflage oder ein sonstiger vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt trugen die Aufforderung. Damit fehlte auch die Grundlage für die Zwangsgeldandrohung.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich; Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde und Zwangsgeldandrohung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufforderung zur Vorlage einer Entlassungsurkunde aus einer ausländischen Staatsangehörigkeit bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung oder einer wirksamen, vollstreckungsfähigen Grundverfügung.

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§ 29 Abs. 3 Satz 1 StAG begründet eine Pflicht zum Nachweis der Aufgabe oder des Verlusts der ausländischen Staatsangehörigkeit nur gegenüber Erklärungspflichtigen nach § 29 Abs. 1 StAG und erst bei erklärter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie nach ordnungsgemäßem Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG.

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Das Staatsangehörigkeitsrecht kennt außerhalb von § 29 StAG keine allgemeine Pflicht, nach erfolgter Einbürgerung die Entlassung aus einer weiteren Staatsangehörigkeit zu beantragen; die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich Einbürgerungsvoraussetzung, nicht nachträgliche Obliegenheit.

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Soll eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit mit einer Auflage verbunden werden, muss diese Auflage als behördliche hoheitliche Anordnung den besonderen Schriftformerfordernissen der Einbürgerung genügen.

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Fehlt es an einer wirksamen Grundverfügung, ist einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung der behaupteten Pflicht die Grundlage entzogen.

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 AuslG§ 85 AuslG§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO§ 17 Nr. 6 JustG NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde am 18.02.1988 als Kind der türkischen Staatsangehörigen Z. und O. E. in Q. geboren.

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Sein Vater wurde mit Einbürgerungsurkunde vom 03.01.1995 am 20.02.1995 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bei einer Vorsprache am 01.02.2000 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass eine Einbürgerung ihrer Kinder unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen könne.

4

Der Kläger, sein Bruder und seine Mutter O. E. wurden mit Einbürgerungsurkunden vom 31.05.2000, ausgehändigt am 15.06.2000, eingebürgert. Bei der Aushändigung der Urkunden unterzeichnete die Mutter des Klägers eine "Erklärung" mit folgendem Wortlaut:

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"Hiermit bin ich darüber belehrt worden, dass meine Kinder N. und H. , nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragen müssen.

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Nach Erhalt der Entlassungsurkunden werden diese umgehend hier vorgelegt.

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Q. , 15.06.2000"

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In einer Verfügung der Beklagten vom 31.05.2000 wurde festgehalten:

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"1. (...) Die Einbürgerung von Frau E. erfolgt unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Einbürgerung der beiden Kinder unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigekeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.. Die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 AuslG werden erfüllt.

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Die Eingebürgerten sind daher Doppelstaater.

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2. Frau E. und die Kinder erfüllen somit die Voraussetzungen für die Einbürgerung gem. § 85 AuslG."

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Unter dem 09.06.2011 wandte sich der Kläger per e-mail an die Beklagte. Ihm sei anlässlich einer Vorsprache beim Einwohnermeldeamt mitgeteilt worden, dass er sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Er habe im Internet recherchiert, dass er sich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden müsse. Bislang sei er darüber nicht informiert worden, sodass er nunmehr um Mitteilung bitte, wie er weiter vorgehen müsse.

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Nachdem sie den Kläger bereits mit Schreiben vom 09.06.2011 darauf hingewiesen hatte, dass er seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit herbeiführen müsse, und eine mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde vom 27.10.2011 nicht an den zwischenzeitlich aus Q. an seinen jetzigen Wohnsitz verzogenen Kläger zugestellt werden konnte, erließ die Beklagte unter dem 12.01.2012 einen mit der Überschrift "Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde mit Androhung von Zwangsgeld" versehenen Bescheid, mit dem sie den Kläger erneut aufforderte, die Entlassungsurkunde vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht bis zum 17.02.2012 nachkommen sollte, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Einbürgerung sei am 15.06.2000 unter der Auflage erfolgt, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch die Vorlage einer Entlassungsurkunde nachzuweisen. Dazu habe sich die Mutter des Klägers bei der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ausdrücklich verpflichtet, und diese Verpflichtung sei mit Erreichen der Volljährigkeit auf den Kläger übergegangen.

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Der Kläger hat am 02.02.2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Einbürgerung sei seinerzeit keine Auflage beigefügt gewesen. Die Einbürgerungsurkunde enthalte eine solche Nebenbestimmung nicht. Die von seiner Mutter am 15.06.2000 abgegebene Erklärung stelle keine Auflage dar, sondern dokumentiere nur, dass eine Belehrung darüber erfolgt sei, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit ihrer Kinder deren Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu veranlassen sei. Darüber hinaus sei ihm bei einer Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in T1. mitgeteilt worden, dass eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zunächst seine Registrierung voraussetze, die ihrerseits einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfordere. Erst danach könne er sich wieder abmelden und aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden, was jedoch mit Blick auf den noch abzuleistenden Militärdienst schwierig sei. Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, nicht die Beklagte, sondern das Landratsamt M. sei zuständig mit der Folge, dass der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht T1. zu verweisen sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, sie und nicht das Landratsamt M. sei als Einbürgerungsbehörde für die Durchsetzung der Auflage zuständig. Die Erklärung der Mutter des Klägers vom 15.06.2000 stelle eine Auflage dar; aus dem zweiten Satz dieser Erklärung ergebe sich eindeutig eine Verpflichtung zur Vorlage der Entlassungsurkunden. Den Eltern des Klägers sei am 01.02.2000 auch erläutert worden, dass der Kläger und sein Bruder nur unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert würden. Dass die Einbürgerungsurkunde vom 31.05.2000 eine Verpflichtung zur Vorlage der Entlassungsurkunde nicht enthalte, sei unschädlich, da diese erst mit der Aushändigung am 15.06.2000 wirksam geworden sei und die Mutter des Klägers am selben Tage die Verpflichtungserklärung unterzeichnet habe. Sofern man die Erklärung nicht als Auflage qualifizieren könne, ergebe sich aus ihr, dass die Mutter des Klägers Empfängerin eines mündlich erlassenen Verwaltungsakts dieses Inhalts gewesen sei. Dieser Verwaltungsakt sei vollstreckungsfähig. Auf die mit der im Rahmen des Entlassungsverfahrens erforderlichen Registrierung in der Regel einhergehenden Schwierigkeiten seien die Eltern des Klägers im Einbürgerungsverfahren immer wieder hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe

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Das Verwaltungsgericht Minden ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO örtlich zuständig, weil der angefochtene Bescheid durch die Beklagte und damit Zuständigkeitsbereich des Gerichts (vgl. § 17 Nr. 6 JustG NRW) erlassen wurde.

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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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1. Es kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 12.01.2012 neben der Androhung eines Zwangsgelds auch insoweit eine selbständige Regelung enthält, als der Kläger dazu aufgefordert wurde, die Entlassungsurkunde vorzulegen, oder ob nur der Rechtsschein einer solchen Regelung besteht. Ersteres ist deshalb zweifelhaft, weil die Beklagte die Aufforderung "erneut" ausspricht und insoweit auf die Erklärung der Mutter des Klägers vom 15.06.2000 bzw. eine mit der Einbürgerung verbundene Auflage gleichen Inhalts verweist. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich lediglich um einen bloßen Hinweis auf die - nach Auffassung der Beklagten - bereits bestehende Verpflichtung des Klägers handelt, der keinen Regelungscharakter entfalten soll. Es besteht aber jedenfalls der Rechtsschein, dass auch insofern ein Verwaltungsakt erlassen worden ist, da der Bescheid in Fettdruck mit "Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde mit Androhung von Zwangsgeld" überschrieben ist. Zumindest dieser Rechtsschein führt dazu, dass der Bescheid vom 12.01.2012 auch in Bezug auf die Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde aufzuheben ist, da es an einer Rechtsgrundlage für eine solche Regelung fehlt.

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§ 29 Abs. 3 Satz 1 StAngG vermag die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde nicht zu rechtfertigen. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StAngG besteht für einen nach Absatz 1 der Vorschrift Erklärungspflichtigen die Pflicht, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, wenn er erklärt, die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen ist der Kläger kein Erklärungspflichtiger nach § 29 Abs. 1 StAngG, wonach ein Deutscher, der nach dem 31.12.1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis nach Absatz 5 zu erklären hat, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dem 31.12.1999 durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAngG erworben; er wurde nämlich bereits am 18.02.1988 geboren. Er ist auch nicht nach § 40b StAngG eingebürgert worden - dessen Voraussetzungen er auch nicht erfüllte, weil er am 01.01.2000 das zehnte Lebensjahr bereits vollendet hatte -, sondern ausweislich der Verfügung der Beklagten vom 31.05.2000 vielmehr auf der Grundlage von § 85 AuslG in der damals geltenden Fassung. Außerdem hat er nicht ausdrücklich erklärt, seine deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen, und ist nicht gemäß § 29 Abs. 5 StAngG schriftlich auf seine Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden möglichen Rechtsfolgen hingewiesen worden.

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Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht über die Regelung in § 29 Abs. 3 StAngG hinaus keine Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Entlassung aus einer weiteren Staatsangehörigkeit vor. Es macht die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit in §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAngG lediglich zur Voraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

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Schließlich findet der Bescheid vom 12.01.2012 in Bezug auf die Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde auch in der von der Mutter des Klägers am 15.06.2000 unterzeichneten Niederschrift keine tragfähige Grundlage. Die dort enthaltene Erklärung berechtigt die Beklagte dazu weder inhaltlich noch ermächtigt sie dazu, mittels Verwaltungsaktes tätig zu werden.

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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei der Erklärung weder um eine mit der Einbürgerung des Klägers verbundene Auflage noch ergibt sich aus ihr der (mündliche) Erlass eines sonstigen, nicht als Nebenbestimmung zu qualifizierenden "selbständigen" Verwaltungsakts. Abgesehen davon, dass für eine unabhängig von der Einbürgerung erfolgende Regelung nach der Systematik des Staatsangehörigkeitsrechts insoweit vorliegend kein Raum bestehen dürfte, lassen Inhalt und äußere Form der Erklärung vom 15.06.2000 eine solche Qualifikation nicht zu.

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Eine Auflage ist eine mit einem Verwaltungsakt verbundene Bestimmung, durch die dem Begünstigen ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Eine Auflage beinhaltet eine neben der mit dem Hauptverwaltungsakt ausgesprochene Regelung, die insoweit eine selbständige hoheitliche Anordnung ist,

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vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar (7. Auflage 2008), § 36 Rn. 83,

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Eine hoheitliche Anordnung ist der Erklärung der Mutter des Klägers vom 15.06.2000 nicht zu entnehmen. Die Erklärung dokumentiert auch nicht, dass eine solche Anordnung als eigenständige Regelung - mündlich - ergangen ist. Das Schriftstück ergibt lediglich, dass die Mutter des Klägers darüber belehrt worden ist, dass ihre Kinder nach Eintritt der Volljährigkeit die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragen müssen. Schon nach dem Wortlaut kann insoweit nicht von einer seitens der Beklagten erlassenen hoheitlichen Anordnung ausgegangen werden, deren Erhalt die Mutter des Klägers mit der Unterzeichnung der Niederschrift vom 15.06.2000 bestätigt hätte. Darüber hinaus wäre auch unklar, wer - unterstellt - Adressat einer solchen Anordnung wäre, ob also der Kläger oder seine Mutter verpflichtet werden sollte. Soweit die Erklärung des Weiteren die Aussage enthält, die Entlassungsurkunden würden nach Erhalt vorgelegt, beinhaltet bzw. dokumentiert auch dies keine entsprechende Anordnung der Beklagten, sondern nur eine einseitige Erklärung der Mutter des Klägers. Daran vermag die Tatsache, dass die Eltern des Klägers anlässlich einer Vorsprache am 01.02.2000 mündlich darüber informiert wurden, dass die Einbürgerung ihrer Kinder unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen solle, nichts zu ändern.

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Darüber hinaus müsste eine Auflage ebenso wie ein gesondert erlassener Verwaltungsakt dem Schriftformerfordernis genügen. Die Niederschrift vom 15.06.2000 wahrt die Schriftform jedoch nicht mit der Folge, dass eine in ihr enthaltene Verpflichtung des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit eine Urkunde über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen, nichtig wäre.

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Vgl. zur Nichtigkeitsfolge bei der Verletzung eines Schriftformerfordernisses Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 44 Rn. 24 m.w.N.

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Ebenso wie § 16 StAngG in der jetzt geltenden Fassung bestimmt auch § 16 StAngG in der zur Zeit der Einbürgerung des Klägers am 15.06.2000 geltenden Fassung, dass die Einbürgerung mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam wird. Aus dieser Vorschrift ergibt sich damit u.a. ein - besonderes - Schriftformerfordernis, das auch auf etwaige Ergänzungen oder Nebenbestimmungen einer Einbürgerung erfasst. Nach § 36 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW, wird ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung "versehen" bzw. "verbunden"; daraus folgt, dass die Nebenbestimmung den gleichen Formerfordernissen genügen muss wie der Verwaltungsakt, dem sie beigegeben wird.

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Vgl. erneut Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 36 Rn. 25; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar (12. Auflage 2011), § 36 Rn. 9.

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Dementsprechend sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht von 13.12.2000 (StAR-VwV) unter Nr. 8.1.2.6.2 vor, dass im Falle einer vorübergehenden Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Einbürgerung "mit einer schriftlichen Auflage zu versehen" ist, mit der der Einbürgerungsbewerber zur Vornahme der zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen verpflichtet wird. Eine entsprechende Regelung enthalten die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz von 17.04.2009 unter Nr. 10.1.1.4. Da die Umgehung des damit bestehenden Formerfordernisses unzulässig ist, wird auch eine in anderer Form als der einer Auflage ergehende Regelung, die die Einbürgerung modifiziert, erfasst.

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Dass die Mutter des Klägers die Erklärung vom 15.06.2000 unterzeichnet hat, genügt - weiterhin unterstellt, sie enthält ihrem Inhalt nach eine Auflage oder dokumentiert eine entsprechende behördliche Regelung - dem Schriftformerfordernis nicht. Weder wurde die Erklärung von der Beklagten als erlassender Behörde abgegeben noch ist sonst erkennbar, dass eine in ihr enthaltene Regelung von der Beklagten stammt, vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Es fehlt auch an der nach dieser Vorschrift erforderlichen Unterschrift oder Namenswiedergabe des zuständigen Behördenvertreters.

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Nach allem kann die Beklagte die im Bescheid vom 12.01.2012 enthaltene Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde daher auch nicht auf die Niederschrift vom 15.06.2000 stützen, sodass diese rechtswidrig ist.

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2. Da die Aufforderung zur Vorlage der Entlassungsurkunde vom 12.01.2012 bzw. der durch den Bescheid gesetzte Rechtsschein einer entsprechenden Regelung aufzuheben ist und nach den obigen Darlegungen auch die Erklärung der Mutter des Klägers nicht als vollstreckungsfähige behördliche Anordnung qualifiziert werden kann, ist auch der Androhung eines Zwangsgeldes die Grundlage entzogen.

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Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 03.01.2005 - W 6 S 04.1468 -, juris Rn. 13.

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3. Nach allem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zur Gänze stattzugeben.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.