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Verwaltungsgericht Minden·11 K 7523/03·22.02.2005

UStG § 4 Nr. 20: Tanz- und Partyband erfüllt keine gleichartigen kulturellen Aufgaben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG, die ihre Umsätze als steuerbefreit einstufen sollte. Das Gericht hielt die ursprüngliche Bescheinigung für rechtswidrig, weil eine Tanz- und Unterhaltungskapelle keine mit Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören vergleichbaren kulturellen Aufgaben erfüllt. Maßgeblich sei, dass bei den Auftritten der Klägerin regelmäßig nicht die Musikdarbietung Hauptzweck, sondern nur Rahmen für Feiern und Tanz sei und viele Veranstaltungen nicht öffentlich seien. Vertrauenstatbestände standen der Rücknahme nicht entgegen; Ermessensfehler lagen nicht vor.

Ausgang: Klage gegen die Rücknahme der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer in vergleichbarer Weise wie die in Satz 1 genannten Einrichtungen die kulturelle Aufgabe durch regelmäßig öffentlich zugängliche Veranstaltungen erfüllt, bei denen die Darbietung Hauptzweck ist.

2

Eine Musikgruppe, die typischerweise als Party- und Tanzband bei Feiern und Festen den musikalischen Rahmen liefert, erfüllt nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a UStG.

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Für die Vergleichbarkeit nach § 4 Nr. 20 lit. a Satz 2 UStG genügt es nicht, dass eine Leistung allgemein „kulturell“ wirkt; entscheidend ist die funktionale Gleichartigkeit zur öffentlichen Konzerttätigkeit der in Satz 1 genannten Einrichtungen.

4

Die Rücknahme einer rechtswidrigen, begünstigenden Bescheinigung nach § 48 VwVfG ist nicht wegen Vertrauensschutzes ausgeschlossen, wenn der Begünstigte keine Vermögensdispositionen dartut und die Rücknahme zeitnah erfolgt.

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Das EuGH-Urteil C-144/00 ist für die nationale Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen Leistungen als kulturell anerkannt und mit § 4 Nr. 20 lit. a UStG vergleichbar sind, nicht maßgeblich, wenn der kulturelle Charakter der Leistung gerade streitig ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG§ 48 VwVfG NRW§ 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Gesellschafter der Klägerin bilden seit 1991 eine Musikgruppe, die nach eigenen Angaben auf Stadtfesten, Schützen- und Feuerwehrfesten, Hochzeiten, Betriebsveranstaltungen und zu sonstigen Anlässen auftritt. Zu ihrem Repertoire gehört Unterhaltungsmusik in Form von Schlagern, aktuellen Songs und die Rock- und Popmusik.

3

Die Klägerin beantragte im Juni 2003 bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG rückwirkend ab dem Jahr 1997, möglichst sogar ab 1992. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin am 1.7.2003 eine Bescheinigung mit Wirkung vom 1.1.1992 bis 31.12.2005, wonach die Klägerin mit ihren Veranstaltungen die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 lit. a) UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt.

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Nachdem das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C3. den zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten in einer Steuerstrafsache gegen die Klägerin als Zeuge geladen hatte, „widerrief" die Beklagte mit Bescheid vom 12.8.2003 die Bescheinigung vom 1.7.2003 gemäß § 48 VwVfG NRW wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit. Sie begründete dies damit, dass die Musikgruppe der Klägerin nach dem Inhalt ihres Antrags und ihrem Internetauftritt eine rein kommerzielle Tanz- und Unterhaltungskapelle ohne jeden kulturellen Bezug bilde. Sie sei nicht als gleichartige Einrichtung wie Kammermusikensembles oder Chöre zu werten. Die Bescheinigung werde unter Ausübung des eingeräumten Ermessens widerrufen, um Ungleichbehandlungen mit ähnlich gelagerten Fällen entgegen zu wirken.

5

Am 12.9.2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.8.2003 ein. Sie führte unter Bezugnahme auf die Umsatzsteuerrichtlinien aus, für die Vergleichbarkeit im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG komme es auf die Art der Musik nicht an. Es komme nur darauf an, ob die Klägerin auch kulturelle Aufgaben erfülle. Das sei der Fall. Die Gruppe trete nicht nur bei privaten Feiern auf, sondern auch auf öffentlichen Veranstaltungen mit breitem Publikum, so dass sie zum Gelingen von kulturellen Veranstaltungen beitrage. Dort würden auch andere Gruppen auftreten, die über eine Bescheinigung verfügten, so dass die Versagung der Steuerbefreiung für die Klägerin einen nicht hinnehmbaren Wettbewerbsnachteil darstelle. Der kulturelle Bezug könne nicht deshalb versagt werden, weil die Auftritte teilweise, überwiegend oder gar hauptsächlich zu Vermarktungszwecken erfolgten. Das ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 3.4.2003 - C-144/00 -. Da zumindest auch ein kultureller Bezug gegeben sei, müsse die Steuerbefreiung gewährt werden, so dass der „Widerruf" aufzuheben sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte begründend aus, die Darbietungen der Klägerin befriedigten überwiegend Party- und Tanzbedürfnisse, was für die in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG genannten Einrichtungen nicht gelte. Die Befreiung solle ihrem Sinn nach aus sozialen Gründen erfolgen. Sie sei vom Gesetz für Einrichtungen vorgesehen, deren im allgemeinen schwierige finanzielle Lage, Subventionsbedürftigkeit und Subventionswürdigkeit außer Frage stünden. Das alles treffe auf die Klägerin nicht zu. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit mit den in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG genannten Einrichtungen sei die Steuerbefreiung der Klägerin nicht gerechtfertigt. Sie nehme gerade nicht gleiche kulturelle Aufgaben wahr und sei rein kommerziell ausgerichtet. Der Rücknahme stehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen.

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Ein Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb in erster (VG Minden, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 L 1219/03 -) und zweiter Instanz (OVG NRW, Beschluss vom 4.11.2004 - 14 B 130/04 -) erfolglos.

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Am 18.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die zurückgenommene Bescheinigung vom 1.7.2003 sei rechtmäßig gewesen. Die Klägerin erfülle die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester oder Kammermusikensembles. Das sei insbesondere für Musikkapellen und Tanzorchester der Fall. Im Hinblick darauf sei es unerheblich, dass die Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge. Bei öffentlichen Veranstaltungen stehe sie in Wettbewerb zu steuerbefreiten Einrichtungen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12.8.2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 15.12.2003 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2003 und den Beschluss des VG Minden vom 29.12.2003 - 2 L 1219/03 -, in dem ausgeführt wurde, eine Vergleichbarkeit der kulturellen Aufgaben der Klägerin mit den in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG bestehe nicht, weil Hauptzweck der Veranstaltungen der Klägerin nicht ihre musikalischen Darbietungen seien, sondern sie als Party- und Tanzband bei Veranstaltungen verschiedenster Art (nur) den musikalischen Rahmen liefere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 L 1219/03 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Rücknahme des Bescheids der Beklagten vom 1.7.2003 beruht auf § 48 VwVfG NRW.

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Die Rücknahme ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für die Rücknahme als actus contrarius ebenso wie für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes vom 14.3.1989 (GV. NW. 1989 S. 102) sachlich zuständig.

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Der nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge naheliegende Anhörungsmangel ist jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.

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Die Rücknahme ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 1.7.2003 ist ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt. Er ist unter Verstoß gegen § 4 Nr. 20 lit. a) UStG erteilt worden. Danach sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerbefreit: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst (Satz 1). Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (Satz 2).

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Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 2 UStG nicht vor. Sie erfüllt nicht die gleichen kulturellen Aufgaben, wie die in § 4 Nr. 20 lit. a) Satz 1 UStG genannten musikalischen Einrichtungen Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, in Bezug auf die allein eine Vergleichbarkeit in Betracht zu ziehen ist. Diese wenden sich bei Veranstaltungen typischerweise in Form von Konzerten dergestalt an die breite Öffentlichkeit, dass ihre musikalischen Darbietungen Hauptzweck ihrer Veranstaltungen sind. Daraus, dass das Gesetz für die Umsatzsteuerbefreiung auf die öffentliche Trägerschaft abstellt, und für andere Träger eine Vergleichbarkeitsprüfung vorschaltet, lässt sich zudem ableiten, dass nur solche Musikensembles steuerlich begünstigt werden sollen, die durch ihre Musik in erster Linie einem öffentlichen Zweck dienen (vgl. z.B. § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW und vergleichbare Bestimmungen der Gemeindeordnungen anderer Bundesländer; Art. 18 Verf. NRW). Die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen andere Träger nur, wenn sie in gleicher Weise in erster Linie zur Bereicherung des kulturellen Lebens Musik in öffentlich zugänglichen Konzerten darbieten. Gerade solches musikalisches Engagement lässt sich regelmäßig nicht kostendeckend erbringen, was die Befreiung der Musiker von der Umsatzsteuer rechtfertigt: Dadurch werden die Kosten begrenzt und der potentielle Zuschussbedarf verringert, damit Konzerte, die breiten Bevölkerungskreisen zugänglich sind, nicht zu sehr erschwert werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein anderer Unternehmer „die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt, ist deshalb nicht ausreichend, dass er überhaupt kulturelle Aufgaben erfüllt. Nach dem erkennbaren Sinn der Vorschrift ist vielmehr darauf abzustellen, ob er in vergleichbarer Weise regelmäßig öffentlich zugängliche musikalische Veranstaltungen durchführt, bei denen die musikalische Darbietung Hauptzweck ist.

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Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist eine Party- und Tanzband, die bei Anlässen verschiedenster Art wie etwa Betriebs-, Stadt- und Feuerwehrfesten, Karnevalsfeiern oder Vereinsfestivitäten (nur) den musikalischen Rahmen liefert. Das ist aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenstellung von Auftritten der Jahre 1993 bis 2000 und aus ihrem aktuellen Internetauftritt ersichtlich. Hauptzweck der Veranstaltungen, bei denen die Klägerin auftritt, ist nicht die Präsentation der kulturellen Darbietungen. Die Teilnehmenden kommen regelmäßig nicht deshalb zu diesen Veranstaltungen, um gezielt die musikalischen Darbietungen der Klägerin zu hören. Vielmehr besuchen sie das Fest bzw. die Feier, um sich allgemein zu unterhalten und um sich beim Tanzen zu vergnügen. Die Musik hat hier nur eine dem Veranstaltungszweck dienende Funktion. Damit erfüllt die Klägerin schon deshalb nicht gleiche, sondern andere kulturelle Aufgaben als die in § 4 Nr. 20 lit. a UStG genannten Einrichtungen, weil sie anders als diese Einrichtungen im Regelfall nicht im Rahmen von Konzerten auftritt. Etwas anderes kann nicht daraus abgeleitet werden, dass bei öffentlichen Veranstaltungen wie beispielweise Stadtfesten gelegentlich auch Orchester auftreten, die sonst überwiegend im Rahmen öffentlicher Konzerte spielen und deshalb steuerbefreit sind. Das tut die Klägerin gerade nicht, so dass der maßgebliche Grund der Steuerbefreiung bei ihr nicht vorliegt.

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Hinzu kommt, dass die Veranstaltungen, bei denen die Klägerin auftritt, zu einem erheblichen Teil nicht öffentlich sind (Betriebs-, Vereins- und Weihnachtsfeiern sowie andere private Feste), weshalb sie die örtliche Kultur nicht in vergleichbarer Weise bereichert wie regelmäßig öffentlich in Konzerten auftretende Musiker der Ensembles öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften. Es lässt sich auch deshalb nicht in gleicher Weise rechtfertigen, die häufig privat mit kommerziellem Hintergrund auftretende Klägerin ebenso auf Kosten der Allgemeinheit durch Steuerbefreiung zu fördern wie Kammermusikensembles, Orchester oder Chöre der Gebietskörperschaften, die in der Regel öffentlich auftreten. Die Klägerin wird ihnen unter diesem Gesichtspunkt nicht schon dadurch vergleichbar, dass sie etwa auf Stadtfesten, bei denen die Musikdarbietung nicht im Mittelpunkt steht, auch öffentlich auftritt.

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Die Kammer folgt der Einschätzung der 2. Kammer des Gerichts in ihrem Beschluss vom 29.12.2003 - 2 L 1219/03 -, dass das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.4.2003 (C-144/00) nicht einschlägig ist. Es betrifft in erster Linie die Frage, ob auch Einzelkünstler unter den Begriff der anderen anerkannten Einrichtungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. n) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rats vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern fallen können. Die Ausführungen in den Randnummern 24 ff. des Urteils betreffen nur solche Fälle, in denen der kulturelle Charakter der Leistungen anerkannt ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, wird jedoch nicht durch das Europarecht vorgegeben, sondern durfte vom Bundesgesetzgeber im Sinne des § 4 Nr. 20 lit. a) UStG entschieden werden.

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Die Rücknahme ist auch nicht durch § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dass die Klägerin irgendwelche Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand der Bescheinigung getroffen hat, ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein sonstiges Vertrauen auf den Bestand der Bescheinigung, das unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig erscheint, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Bescheinigung, die unter dem 1.7.2003 erteilt wurde, bereits am 12.8.2003 (und damit nur wenige Tage nach dem Eintritt der Bestandskraft) zurückgenommen wurde.

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Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wurde ebenfalls gewahrt.

28

Die Beklagte hat das ihr in § 48 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die Rücknahme damit gerechtfertigt, dass das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung bei der Besteuerung, die Wettbewerbsgerechtigkeit, das finanzielle Interesse der öffentlichen Hand, Steuergelder sparsam zu verwalten, sowie das Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung das private, wirtschaftliche Interesse der Klägerin überwiege. Dass die Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung relevante Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat oder von falschen oder unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.