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Verwaltungsgericht Minden·11 K 624/08·27.12.2009

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Anrechnung Geschäftsgebühr und §15a RVG

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Streitgegenstand war die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV RVG und die Frage der Anwendbarkeit des neuen §15a RVG. Das Verwaltungsgericht hält die Anrechnung für zutreffend und verweist auf §60 Abs.1 RVG, sodass §15a nicht anwendbar ist. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei derselben Angelegenheit ist eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 ff. VV RVG zur Hälfte, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

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§ 15a RVG ist als Rechtsänderung zu qualifizieren und findet keine Anwendung auf bereits vor seinem Inkrafttreten erteilte unbedingte Aufträge; in solchen Fällen bleibt die Vergütung nach bisherigem Recht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berechnen.

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Eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuweisen, wenn die angewandte Gebührenanrechnung und -berechnung mit den Vorschriften des VV RVG und den maßgeblichen Übergangsregelungen des RVG übereinstimmen.

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Die Kostenentscheidung des Gerichts stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 RVG; daraus folgt die Verpflichtung der unterliegenden Partei zur Tragung außergerichtlicher Kosten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VV RVG – Vorbemerkung 3 Abs. 4§ 15a RVG§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 15 RVG§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.11.2009 ist unbegründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist, wenn diese Gebühr für die anwaltliche Vertretung wegen desselben Gegenstandes entstanden ist.

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Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses und die dort genannten Entscheidungen, denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das RVG eingefügte und zum 05. August 2009 in Kraft getretene § 15a keine andere Beurteilung erlaubt. Der Anwendung dieser Vorschrift steht im vorliegenden Fall § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG entgegen, wonach eine Vergütung u. a. nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist.

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§ 15a RVG stellt eine Rechtsänderung, nicht lediglich eine Klarstellung dar,

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vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 - 9 K 2844/08 - m.w.N . auf die Rechtsprechung, zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I.10 W 126/09 -, BeckRS 2009,88125,

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sodass er mit Blick auf das hier bereits durch Urteil vom 12.11.2008 vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.