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Verwaltungsgericht Minden·11 K 623/08·27.12.2009

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung Geschäftsgebühr; §15a RVG nicht anwendbar

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten im Verwaltungssache. Streitpunkt war die Anrechnung einer anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV RVG sowie die Frage der Anwendbarkeit der zum 05.08.2009 eingefügten Vorschrift §15a RVG. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück und entschied, dass Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG die Anrechnung regelt und §15a wegen §60 Abs.1 RVG nicht rückwirkend gilt. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt außergerichtliche Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300–2303 VV RVG für dieselbe Angelegenheit wie die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG erhoben, ist diese nach Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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Neue Vorschriften des RVG, die die Vergütungsberechnung ändern, finden gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG keine Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Änderung erteilt worden ist.

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Die in das RVG eingefügte Vorschrift § 15a stellt eine materielle Rechtsänderung und keine bloße Klarstellung dar; sie ist daher auf vor ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossene Verfahren nicht anwendbar.

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Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichts erfolgen auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15a RVG§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 15 RVG§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG

Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der zulässige Antrag des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11.11.2009 ist unbegründet.

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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist, wenn diese Gebühr für die anwaltliche Vertretung wegen desselben Gegenstandes entstanden ist.

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Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses und die dort genannten Entscheidungen, denen sich das Gericht anschließt, Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) in das RVG eingefügte und zum 05. August 2009 in Kraft getretene § 15a keine andere Beurteilung erlaubt. Der Anwendung dieser Vorschrift steht im vorliegenden Fall § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG entgegen, wonach eine Vergütung u. a. nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist.

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§ 15a RVG stellt eine Rechtsänderung, nicht lediglich eine Klarstellung dar,

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vgl. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 - 9 K 2844/08 - m.w.N . auf die Rechtsprechung, zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.12.2009 - I.10 W 126/09 -, BeckRS 2009,88125,

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sodass er mit Blick auf das hier bereits durch Urteil vom 12.11.2008 vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.